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9. Januar 2022

Verheiratet mit Eidgenossen: CH-Einbürgerung ex Ausland

Verheiratet mit Eidgenossen: CH-Einbürgerung ex Ausland
9. Januar 2022

Über 35% der von schweizerischen Staatsbürgern mit helvetischem Wohnsitz und rund 90% der von Auslandschweizern im Jahre 2021 abgeschlossenen Ehen betrafen binationale Paare. Das Heiraten von Ausländern liegt durch Eidgenossen seit nunmehr seit Dekaden im kontinuierlich aufsteigenden Trend. Geehelichte Ausländer erhalten alsdann die Möglichkeit privilegiert die schweizerische Nationalität zu erlangen. Bei schweizerischem Wohnsitz erfolgt dies in der Regel über die sog. erleichterte Einbürgerung, die bereits nach drei Jahren tatsächlicher und stabiler Ehegemeinschaft mit einem schweizerischen Ehegatten und einem Mindestaufenthalt auf Schweizer Boden von insgesamt fünf Jahren beantragt werden kann. Die Ausländer haben insbesondere ihre erfolgreiche Integration zu demonstrieren (mitunter ausreichender Nachweis von Kenntnissen einer Landessprache in Wort und Schrift, kein Bezug von Sozialhilfe, keine Steuerausstände, keine Betreibungen oder Verlustscheine, keine Strafregistereinträge, Respekt der Werte der Bundesverfassung, etc.).

Weniger bekannt ist dagegen, dass auch im Ausland wohnhafte Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen sich ebenfalls einbürgern lassen können. Voraussetzungen sind dabei eine eheliche Gemeinschaft von mindestens sechs Jahren und eine enge Verbundenheit mit der Schweiz. Letztere ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat, eine helvetische Landessprache mündlich beherrscht, Grundkenntnisse zur Geschichte, Geografie, Politik und Gesellschaft der Schweiz offenbart und via Referenzen zu belegende Kontakte zu Schweizern pflegt. Auch müssen die Einzubürgernden darlegen, dass sie Sicherheit und Ordnung beachten und die Werte der Bundesverfassung teilen.

Das Verfahren läuft über eine Gesuchstellung beim zuständigen Schweizer Konsulat im Ausland, wo auch alle verlangten Unterlagen formgerecht eingereicht werden müssen. Je nach Gesuchland werden mitunter Strafregisterauszüge, Steuerbescheinigungen, Atteste von Sozialbehörden, etc. eingefordert. Schliesslich ladet das Konsulat die Kandidaten (inklusive minderjährige Kinder ab Alter12, sofern sie ebenfalls ins Gesuch genommen wurden) zum persönlichen Gespräch ein. Die Ergebnisse der Schweizermacher-Prüfung werden von den Konsulaten in einem Erhebungsbericht aufgearbeitet und der zuständigen Behörde, das Staatssekretariat für Migration zur definitiven Entscheidung, die i.d.R. ca. ein Jahr nach Gesuchstellung formuliert wird, vorgelegt. Da Verfahren kostet 600 CHF zuzüglich 75 CHF je halbe Stunde Aufwand seitens der Konsulate.  

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