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20. Oktober 2024

Auslandswohnsitz: Quellenbesteuerung von CH-Vorsorgeleistungen in Rentenform

Auslandswohnsitz: Quellenbesteuerung von CH-Vorsorgeleistungen in Rentenform
20. Oktober 2024

Grundsätzlich unterliegen schweizerische Vorsorgeleistungen, die in Rentenform an Steuerausländer (Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz) ausbezahlt werden, einer Quellensteuer, die am Sitz der auszahlenden Vorsorgeeinrichtung (z.B. Pensionskasse) anfällt und erhoben wird. Weist aber ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Rentenempfängers zu, dann entfällt die Quellenbesteuerung. Letzteres betrifft insbesondere BVG-Renten, die aufgrund eines letzten Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber mit privatrechtlicher Stellung geleistet werden. In den meisten schweizerischen DBAs liegt das Besteuerungsrecht „privatrechtlicher Renten“ im Ansässigkeitsstaat, also nicht in der Schweiz, so dass die Mehrheit aller an Steuerausländern bezahlten Renten frei von helvetischen Steuern bleiben. Dies betrifft etwa die wichtigsten Auswandererdestinationen (z.B. Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien, Portugal, Griechenland, USA, Thailand, Philippinen, Malaysia, die meisten Staaten Lateinamerikas) und viele weitere Länder. Allerdings mehrten sich in letzter Zeit die Ausnahmen, insbesondere auch, weil die Schweiz über neue oder revidierte DBAs mit eventuell nicht- oder niedrigbesteuernden Ländern eine doppelte Nullbesteuerung der Renten vermeiden wollte. So unterliegen per 2024 „privatrechtliche Rentner“ dem helvetischen Quellensteuerabzug, wenn sie in folgenden Steuerhoheiten Wohnsitz haben: Australien, Belgien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Hongkong, Israel, Kanada, Katar, Kosovo, Norwegen, Oman, Pakistan, Peru, Sambia, Schweden, Taiwan, Ungarn, Uruguay und Zypern.

Bei Renten, die infolge eines Arbeitsverhältnisses mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber (z.B. Bund, Kantone, Gemeinden, Universitäten, Spitäler, etc.) entrichtet werden, weisen die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht einschlägig dem Quellenstaat (also der Schweiz) zu, wenn der Rentner ausschliesslich die schweizerische Staatbürgerschaft besitzt. Je nach DBA unterschiedliche Regelungen sind dagegen festzustellen, wenn der „öffentlich-rechtliche Rentner“ ausschliesslich oder zusätzlich die Nationalität des Vertragsstaats (d.h. des Auswanderungslandes) oder gar (nur) Staatsangehöriger eines Drittstaates ist.

Stets mit Quellensteuer belastet werden die Renten, wenn der Wohnsitz des Ruhegehaltempfängers in einem Staat, mit dem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, liegt. Von den Auswanderungsdestinationen seien diesbezüglich etwa Panama, Costa Rica, Nicaragua, Honduras, El Salvador, Belize, Bolivien, Surinam, Myanmar, Laos, Kambodscha, Bosnien, Mauritius, Namibia, Botswana, Senegal sowie diverse weitere afrikanische und asiatische Länder genannt. Rentner mit dortigem Wohnsitz sehen ihr Ruhegeld also immer um die Quellensteuer gekürzt.

Wie erwähnt werden die Renten am Sitz der auszahlenden Vorsorgeeinrichtung (Steuerschuldner) erhoben und einbehalten, wobei die Höhe der Steuersätze von den Kantonen bestimmt wird. Aktuell sind für Renten (für Kapitalauszahlung gelten andere Ansätze) folgende Tarife festzustellen: Aargau 8%, Appenzell Ausserrhoden 7%, Appenzell Innerhoden 7%, Basel Landschaft 11,5%, Basel Stadt 9%, Bern 10%, Freiburg 10%, Genf 10%, Glarus 11%, Graubünden 13%, Jura 9,3%, Luzern 10%, Neuenburg 11%, Nidwalden 6%, Obwalden 11%, St. Gallen 7%, Schaffhausen 10%, Schwyz 6%, Solothurn 6%, Tessin 10%, Thurgau 8%, Uri 16%, Waadt 11%, Wallis 9%/15%/21%, Zug 8% sowie Zürich 7%.

Soweit zur schweizerischen Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen in Rentenform. Auswanderungswillige und ausgewanderte Rentner haben sich darüber hinaus freilich auch mit den Bestimmungen zur Rentenbesteuerung im ausländischen Wohnsitzland auseinanderzusetzen. Die schweizerischen Renten können je nach lokalem Steuerecht unversteuert oder freigestellt (mit oder ohne Progressionsvorbehalt) beleibten bzw. partiell oder gänzlich (separat bzw. abgeltend oder gemeinsam mit übrigem Einkommen) besteuert werden, mit oder ohne Anrechnung der erwähnten Quellensteuern.

Die Länderexperten von Emigration Now können für alle Auswanderungsziele über die lokalen Belastungen orientieren und bezüglich dieser Thematik in der Auswanderungsplanung (z.B. Rente oder Kapital) unterstützen.

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