E-2-Visum: Kriterien für die erfolgreiche Antragstellung
Das am häufigsten von Emigration Now beratend unterstützte US-Nichteinwanderungsvisum ist das sog. E-2-Treaty Investor-Visum. Es handelt sich um eine i.d.R. zwei Jahre geltende, mehrfach (auch durch simple Aus- und Wiedereinreise) verlängerbare Aufenthaltsbewilligung, die es Direktinvestoren und leitenden Angestellten erlaubt, auf amerikanischem Boden unternehmerische Aktivitäten auszuüben. Zugelassen sind einzig Personen mit der Staatsbürgerschaft aus Ländern, die mit den Vereinigten Staaten reziproke Handelsabkommen abgeschlossen haben, namentlich Staatangehörige von Ägypten, Albanien, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Azerbaijan, Bahrain, Bangladesch, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegovina, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Grenada, Grossbritannien, Honduras, Iran, Irland, Italien, Jamaica, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Kongo, Kosovo, Kroatien, Kirgistan, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südkorea, Surinam, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechien, Tunesien, Türkei sowie der Ukraine. Schweizer Staatsbürger können sich dabei auf eine „Convention of friendship, commerce und extradition“ stützen, die am 25. November 1850 unterzeichnet worden und am 8. November 1855 in Kraft getreten ist.
E-2-Visa werden im Geiste der erwähnten bilateralen Abkommen, die Handel und Investitionen erleichtern und nicht erschweren sollen, erteilt. Die Immigrationsbehörden haben gemäss Reglement die Aufenthaltsbewilligungsanträge in flexibler, fairer und uniformer Weise zu beurteilen und verfügen trotz der mannigfaltigen Vorgaben über erhebliche Entscheidungsspielräume.
Das E-2-Visum kann sich grundsätzlich für am amerikanischen Wirtschaftsgeschehen aktiv teilnehmenden Entrepreneurs, KMUs oder grössere Unternehmen bzw. deren Investoren und/oder leitenden bzw. spezialisierten Angestellten eignen, sowohl im Rahmen von eigentlichen US-Startups als auch bei bestehenden (z.B. zu übernehmenden) US-Unternehmensstrukturen. Sowohl an die unternehmerische Tätigkeit als auch an die Visumsantragsteller werden diverse Grundbedingungen gestellt. So muss das US-Unternehmen, welches mindestens hälftig von Gesellschaftern aus einem Treaty-Land beherrscht zu sein hat, bereits bestehen oder zumindest angebahnt worden sein, d.h. Investments müssen vor der Visumsantragstellung „at risk“ stehen. Die Investments dürfen nicht marginal, sondern müssen substantiell und dem Unternehmenszweck adäquat sein. Eine zahlenmässige Investmentuntergrenze ist nicht festgelegt, wenn auch in der Praxis Investments unter 200’000 USD nur selten mit E-2-Visa prämiert werden.
Der Antragsteller muss in seiner Stellung als Direktinvestor, Manager oder Spezialist in der Lage sein, das US-Unternehmen zu führen und zu entwickeln. Entsprechend werden Unternehmerkapazitäten und Managementerfahrungen gewürdigt, ebenso wie der prognostizierte volkswirtschaftliche Beitrag des Unternehmens.
E-2-Anträge sind herausfordernd, da neben der Immigrationsseite auch der „Corporate Part“ entscheidend ist. Gerade in diesem Bereich drängt sich eine ausführliche Dokumentation auf, die etwa detaillierte Business-Pläne, Finanzangaben, Hintergrundinformationen, Referenzen, Handelsregisterdaten, usw. umfassen sollte.
Alle E-2-Massgaben überprüft Emigration Now im Einzelfall zunächst in USA-Orientierungen. Erörtert bzw. vertieft werden, sofern im Einzelfall relevant, mitunter folgende Aspekte:
Investmenthöhe
Investorenprovenienz (Antragsteller und Unternehmen)
Beherrschungserfordernisse (50% Regelung)
Möglichkeiten und Konsequenzen bei doppelter Staatsbürgerschaft des Investors
Konsequenzen der 50%-50%-Beherrschung durch Investoren aus Abkommensländern
Nachweis und Provenienz der Mittel zum Investment
Verlustexposition des Kapitals als Investmentvoraussetzung
Erfordernisse zum Einsatz von Fremdkapital
Investmentverpflichtung, Escrow-Lösungen
Berücksichtigung von Mieten und Leasing als Investment
Berücksichtigung und Bewertung von Sacheinlagen als Investment
Einbringen von Immaterialgütern oder geistigem Eigentum
Aktivitätsklausel, nicht zulässige Geschäfte
Nachweis der Wesentlichkeit des Investments
Fünf-Jahres-Frist
Interpretationen des Begriffes „substantial investment“
Erwerb bestehender Unternehmen
Umfang des Investments in USD
Proportionalitätstest
Erfordernis zur Nicht-Marginalität des Unternehmens
Volkswirtschaftlicher Beitrag des Unternehmens
Vorgaben zu Kontrolle, Leitung und Entwicklung des Unternehmens
Kontrolle via Management
Job-Shop-Aufträge durch US-Firmen
Grundsätze der Erteilung von E-2-Visa an Angestellte
E-2 für Führungskräfte und Aufsichtspersonen
E-2-Visa für wesentliche Angestellte (essential employees)
Möglichkeiten für Angehörige von E-2–Visainhabern, EAD-Anträge
Limitiertes dual intent, Abreise-Commitments
Kosten, Fristen, Formulare
Umsetzungsvorgehen
E-2 konsularisches Interview, Form I-160
Empfehlung von im Umgang mit schweizerischer Klientel erfahrenen Immigrationsanwälten und Beratern
Für die Umsetzung stützen wir uns auf die Dienste einer Top-Kanzlei aus New York, die transparent, relativ kostengünstig, sehr dynamisch und zielführend E-2-Anträge prüft, konsistent aufarbeitet und beim zuständigen Konsulat eingibt. Die Sozietät ist auf solche Visa spezialisiert und entsprechend erfolgreich (ein durch die Kanzlei verfasster 20seitiger Leitfaden zum E-2-Visum kann bei uns via info@auswanderung.ch kostenfrei bestellt werden).
Je nach Fall kann die Dokumentationserstellung für das erforderliche Paperwork mehrere Wochen beanspruchen, während in Bern eingereichte E-2-Anträge bei positiven Grundentscheiden zumeist in kurzer Zeit zu einer abschliessenden Interview-Einladung führen. Das E-2-Visum ist eines der schnellst erhältlichen US-Visa.Unsere Erfahrung erstreckt sich von etlichen kleineren und grösseren US-Startups, über die Akquisition bestehender Firmen aller zulässigen Branchen (zumeist kleinere Entitäten) bis hin zur E-2-Antragstellung für leitendes Personal oder Spezialisten (essential employees) von mittelständischen Unternehmen, die bereits in den USA präsent sind. Bei Letzteren werden stets Vor- und Nachteile alternativer Visa (z.B. L-1-Visa) sowie die Möglichkeiten der sozialversicherungsrechtlichen Entsendung geprüft.
Schliesslich sei erwähnt, dass Ehepartner von E-2-Visumshaltern nach Einholung einer Arbeitsgenehmigung im amerikanischen Arbeitsmarkt tätig werden dürfen und daher während der Laufzeit des Visums sämtliche Angestelltenverhältnisse eingehen können. Das E-2-Visum erlaubt nur in einigen Fällen (bei gewissen sponsorships durch Dritte) den sog. „dual intent“, also die simultane Beantragung eines Immigrant-Visums. Grundsätzlich dürfen E-2-Inhaber daher keine Absicht des dauerhaften Verbleibs in den USA hegen. Trotzdem erweist sich das E-2 in der Praxis häufig als Sprungbrett für spätere Anträge von Daueraufenthaltsgenehmigungen („Green Cards“), wenn auch viele Visumshalter, mitunter aus längerfristigen Steuererwägungen es zunehmend bevorzugen, über Jahre mit E-2-Investorenvisa ohne Immigrant-Status zu leben.
Wer genuine unternehmerische Vorhaben in den USA anpeilt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, wird die Herausforderungen zum temporären Aufenthalt ebenso wie alle übrigen Gründungs- und Errichtungserfordernisse meistern und die mannigfaltigen Chancen in einer relativ freien Markwirtschaft angehen können. Gerne stehen wir und unsere US-Partner Privatinvestoren, Entrepreneurs aller Grössenordnungen, mittelständischen sowie kleineren Firmen, die in den USA unternehmerisch Fuss fassen oder dort lokale Unternehmen übernehmen möchten, in allen Facetten der Vorhaben zur Seite. Alles Relevante hierzu erfahren Interessierte in Orientierungsgesprächen.