„Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen“: So lautet Artikel 24 der schweizerischen Bundesverfassung, der schweizerischen Staatsangehörigen die Niederlassungsfreiheit garantiert.
Wer die Schweiz dauerhaft oder über eine längere Zeitspanne verlassen möchte, hat sich polizeilich abzumelden. Eine Abmeldung kann nicht verweigert werden, ausser in wenigen Ausnahmefällen (z.B. bei Passsperren). Entgegen der landläufigen Meinung darf eine Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle selbst bei offenen Steuerschulden nicht verwehrt werden, was vom Bundesgericht im wegweisenden Urteil 2P.229/2000 vom 29. 6. 2001 bekräftigt wurde.
Entsprechend ist die Abmeldung ins Ausland in der Regel ein problemloses Verfahren. Fast alle Gemeinden verlangen ein persönliches Erscheinen bei den zuständigen Personenmeldeämtern, nehmen genaue Angaben zu Destination und Wegzugsgründen auf, besorgen sich um die letzten Steuerpflichten und attestieren alsdann den Wegzug automatisch oder auf Verlangen durch eine Abmeldebescheinigung.
Indes differieren die Abmeldeprozeduren und die vorgegebenen Fristen von Kanton zu Kanton bzw. von Gemeinde zu Gemeinde in vielfältiger Hinsicht. Selbst wenn kantonale Vorgaben bestehen, begehen die Kommunen häufig eigenständige Wege, so z.B. bezüglich des Zeitpunkts der Erstellung der Abmeldebestätigung, die Auswanderer typischerweise möglichst frühzeitig im Voraus ausgehändigt haben möchten, etwa zwecks Anmeldung im Ausland, Veranlassung von Kapitalbezügen, Organisation eines abgabenfreien Umzugs oder der ausserordentlichen Kündigung gewisser vertraglicher Bindungen.
Interessiert an Auslandsabmeldungen sind freilich auch die Steuerbehörden. Sie wollen sicherstellen, dass sämtliche offenen Steuerperioden, inklusive jener des Wegzugsjahrs, steuerlich definitiv erledigt sind. Gelingt dies nicht, muss die sich abmeldende Person einen bevollmächtigten Steuervertreter mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz (z.B. Treuhänder, Steuerberater, Familienangehörige, Bekannte) benennen. Der Bevollmächtigte erhält fortan die von den Steuerämtern an den Weggezogenen gerichtete Post, da der schweizerische Fiskus (von wenigen Ausnahmen abgesehen) keine besteuerungsbezogene Korrespondenz ins Ausland versenden darf. Aus diesem Grunde haben auch weiterhin in der Schweiz beschränkt Steuerpflichtige (z.B. bei Liegenschaftsbesitz) stets einen Steuervertreter zu benennen.
Wissensdurst zeigt der Fiskus auch, wenn es um die Feststellung geht, ob die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht bzw. der steuerlichen Ansässigkeit gesetzeskonform erfolgt. In vielen Gemeinden wird die Legitimität der Auslandsabmeldung per se angenommen oder mündlich abgeklärt, doch mehren sich zusehends Ämter, die über schriftliche Erhebungen oder durch den Einsatz von mehr oder minder ausgeklügelten Fragebögen entsprechende Informationen erheben. Speziell hellhörig werden die Steuerbehörden etwa dann, wenn die Auslandsabwesenheit zeitlich limitiert ist, die Wohnliegenschaft des aufzugebenden schweizerischen Wohnsitzes beibehalten oder wenn ein Teil der Familie (z.B. Ehepartner/in und/oder minderjährige Kinder oder in Ausbildung stehende Nachkommen) dort (bzw. in der Schweiz) wohnhaft bleibt. Gemäss dem schweizerischem Zivilgesetzbuch befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht aufhält, dauernd zu verbleiben (Art. 23 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 ZGB). Da sich der Wohnsitz nach helvetischem Steuerrecht auf dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff stützt, bleibt ein schweizerischer Steuerwohnsitz so lange bestehen , bis im Ausland ein neuer zivilrechtlicher Wohnsitz etabliert wird. Die tatsächliche Etablierung eines neuen Wohnsitzes ausserhalb der Landesgrenzen wird daher mancherorts plausibilisiert oder kontrolliert. Eine Gemeinde verlangt z.B. für die Streichung aus dem Steuerregister die Vorlage einer Bestätigung aus folgendem Set: „Miet- und/oder Arbeitsvertrag im Ausland“, „Bestätigung der Schweizer Botschaft“ (gemeint sein dürfte ein Konsulat), „Wohnsitzbescheinigung des neuen Wohnortes“, Ausländische Steuererklärung“ oder „Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde“. Eine andere Gemeinde desselben Kantons will mindestens zwei der folgenden vier Beweismittel sehen: „Mietvertrag am neuen Wohnort“, „Arbeitsvertrag“, „Visum“ oder „Aufenthaltsbewilligung“.
Breite Neugier findet auch die Disposition von Vorsorgegeldern. Viele Gemeinden möchten erfahren, ob vor dem Wegzug Gelder der zweiten oder dritten Säule der beruflichen Vorsorge bezogen (Angaben, die eigentlich nur in die – evtl. letzte – Steuererklärung gehören) oder ob Kapitalien zu Freizügigkeitsstiftungen transferiert bzw. in 3a-Gefässen belassen wurden.
Weitere Verabschiedungsobliegenheiten sind für Ausländer vorgesehen. Personen mit Kurz-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben sich speziell beim zuständigen Migrationsamt abzumelden. In den entsprechenden Formularen werden sie darauf hingewiesen, dass das die Bewilligung unwiderruflich mit der Abmeldung ins Ausland erlischt und ungültig wird. Die meisten Kantone informieren darüber hinaus über die Möglichkeiten einer Aufrechterhaltung von Niederlassungsbewilligungen.