Nachfolgend führen wir Kurzmitteilungen über Thematiken und Neuigkeiten, die auswanderungsrelevant sein könnten, auf.
18.05.2023 SCHWEIZ, ARBEITSBEWILLIGUNGEN FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ETWAS LEICHTER ERHÄLTLICH
26.04.2023 AUSLÄNSCHWEIZERSTATISTIK 2022, ÜBER 800’000 SCHWEIZER LEBEN AUSSERHALB DES ALPENLANDES
18.05.2023 SCHWEIZ, ARBEITSBEWILLIGUNGEN FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ETWAS LEICHTER: ERHÄLTLICH: Qualifizierte Erwerbstätige aus Drittstaaten erhalten in der Schweiz eine (kontingentierte) Arbeitsbewilligung, wenn die Arbeitgeber einen Bedarf anmelden und dies im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt. Dabei sind diverse mühselige bürokratische Hürden zu überwinden. Letztere sind seit Februar etwas tiefer gesetzt. Die kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden können neu bei Kandidaten mit Berufen, in denen Fachkräftemangel herrscht, die Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen und an den Nachweis des Vorrangs von inländischen Arbeitnehmenden grosszügiger auslegen. Auch werden die Verfahren beschleunigt, da für einen beträchtlichen Teil der Arbeitsbewilligungsgesuche die Zustimmung des Bundes nicht mehr erforderlich ist. Schließlich wird der Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit von bereits präsenten Drittausländern ebenfalls erleichtert. Nicht umgesetzt wurde dagegen die ursprünglich reflektierte Einführung eines Express-Gebührenzuschlags für die beschleunigte Bearbeitung von Arbeitsbewilligungsanträgen.
26.04.2023 AUSLÄNSCHWEIZERSTATISTIK 2022, ÜBER 800’000 SCHWEIZER LEBEN AUSSERHALB DES ALPENLANDES: Ende 2022 lebten gemäss der neusten Auslandschweizerstatistik erstmals über 800’00 Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Jeder neunte Schweizer wohnt im Ausland, eine doppelt so hohe Quote wie in Deutschland registriert (jeder 18te Deutsche hat ausserhalb der Bundesrepublik Wohnsitz). Am meisten Schweizer sind in Frankreich (206‘000 Personen) gemeldet, danach folgen Deutschland (98‘100 Ansässige), die USA, Italien und Kanada. Aus den verschiedenen Trends der Statistik sei ein bemerkenswerter Anstieg der über 65jährigen, die im Ausland wohnen (mittlerweile 23%) erwähnt. Dies begründet sich hauptsächlich mit der Auswanderung von Rentner, die monatliche Ruhegehälter von weniger als vier- bis fünfttausend Franken erzielen und evtl. weniger Vermögen halten. Diese Personen können in der hochpreisigen Schweiz kaum den Lebensunterhalt bestreiten, während im Ausland vielerorts ein komfortabler Ruhestand winkt.
30.08.2022 PORTUGAL, HÖHERE BELASTUNGEN FÜR KURZFRISTIGE KAPITALGEWINNE AB 2023
13.01.2022 AUSTRALIENS IMMIGRATIONSMACHINERIE STARTET ALLMÄHLICH WIEDER
13.01.2022 ZUR SCHWEIZERISCHEN EINBÜRGERUNG VON AUSLÄNDERN DER DRITTEN GENERATION
12.01.2022 VERTRAG ÜBER DIE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND QUEBEC IN SICHT . ERSTES SOLCHES ABKOMMEN MIT EINER AUSSEREUROPÄISCHEN HOHEIT
14.12.2021 AIA, SCHWEIZ LIEFERT ANGABEN ZU 3,4 MILLIONEN KONTEN
23.09.2021 MALAYSIA, NEUE KONDITIONEN IM „MALAYSIA MY SECOND HOME“ PROGRAMM (MM2H)
16.09.2021 DESTATIS VERGLEICHT MONATLICH EURÖPAISCHE PREISNIVEAUS, SCHWEIZ AM TEUERSTEN, TÜRKEI AM GÜNSTIGSTEN
25.08.2021 FILIPPO LOMBARDI IST NEUER ASO-PRÄSIDENT
20.07.2020 STEUERAUSLÄNDER, FRISTVERLÄNGERUNG BEI DER MEHRWERTSTEUERBEFREITEN AUSFUHR IM REISEVERKEHR
10. 07. 2020: ITALIEINISCHE ERTRAGSSTEUER AUF BANKSEITIG ERZIELTE ZINSEN BEI SCHWEIZERISCHEN HYPOTHEKARKRETIDEN, ÜBERWALZUNG AUF KUNDEN
30.08.22 PORTUGAL, HÖHERE BELASTUNGEN FÜR KURZFRISTIGE KAPITALGEWINNE AB 2023: Auch kurzfristige Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Wertschriften oder Anlagefonds werden in Portugal derzeit, abzüglich entsprechender Verluste, mit einem Einheitssatz von 28% (35% bei Provenienz aus offshore-Ländern der „schwarzen Liste“) besteuert. Dies wird sich ab 2023 ändern, denn das unlängst formulierte Staatshaushaltsgesetz statuiert für die Zukunft eine Besteuerung dieser Profite nach dem allgemeinen und progressiven Einkommensteuersätzen Portugal (Eingangssteuersatz von 14,5% für steuerbare Einkommen bis 7‘116 Euro, Höchststeuersatz von 48% für steuerbare Einkommen ab75‘009 €, zuzüglich Solidaritätsabgaben von zusätzlichen 2,5 % bzw. 5%. Die ordentliche Besteuerung wird gelten, wenn die Wertpapiere für einen Zeitraum von weniger als 365 Tagen gehalten werden und das insgesamt, unter dem ordentlichen Regime oder im NHR-Status steuerpflichtige Einkommen (inkl. kurzfristige Kapitalgewinne selbst) den Wert von 75‘009 Euro übersteigt (aktueller Wert, ohne Berücksichtigung künftiger Inflationsanpassungen).
13.01.2022 AUSTRALIENS IMMIGRATIONSMACHINERIE STARTET ALLMÄHLICH WIEDER: Australien öffnet demnächst die aufgrund von covid-Restriktionen seit fast zwei Jahren weitgehend geschlossenen Grenzen (für Geimpfte) wieder. Parallel dazu kommt die Immigrationsmaschinerie wieder in Gang. Visa-Pendenzen von 2020 werden allmählich abgetragen. Überdies gibt es Anzeichen, dass bald wieder Normalität einkehren könnten. Southern Australia hat z.B. im November neue Wege für diverse spezialisierte Ingenieure (s. hier) geebnet. New South Wales hat kurz vor Weihnachten 2021 eine ganze Reihe von Berufen für Nominierungen zu Skilled Nominated Visa (Subclass 190) freigegeben. Es handelt sich dabei um nachfolgende Berufe (nachfolgende Zahlen sind die Berufscodes des Australian and New Zealand Standard Classification of Occupations ANZSCO): • 1214 – Mixed Crop and Livestock Farmers • 1331 – Construction Managers • 1332 – Engineering Managers • 1335 – Production Managers • 1341 – Child Care Centre Managers • 1342 – Health and Welfare Service Managers • 2246 – Librarians • 2332 – Civil Engineering Professionals • 2333 – Electrical Engineers • 2334 – Electronics Engineers • 2335 – Industrial, Mechanical and Production Engineer • 2336 – Mining Engineers • 2339 – Other Engineering Professionals • 2342 – Food Scientists • 2347 – Veterinarians • 2411 – Early Childhood (Pre-primary School) Teachers • 2412 – Primary School Teachers • 2414 – Secondary School Teachers • 2415 – Special Education Teachers • 2515 – Pharmacists • 2523 – Dental Practitioners • 2541 – Midwives • 2542 – Nurse Educators and Researchers • 2543 – Nurse Managers • 2544 – Registered Nurses • 2633 – Telecommunications Engineering Professionals • 2723 – Psychologists • 2724 – Social Professionals • 2725 – Social Workers • 2726 – Welfare, Recreation and Community Arts Workers • 3122 – Civil Engineering Draftspersons and Technicians • 3123 – Electrical Engineering Draftspersons and Technicians • 3125 – Mechanical Engineering Draftspersons and Technicians • 3222 – Sheetmetal Trades Workers • 3223 – Structural Steel and Welding Trades Workers • 3232 – Metal Fitters and Machinists • 3241 – Panelbeaters • 3311 – Bricklayers and Stonemasons • 3312 – Carpenters and Joiners • 3322 – Painting Trades Workers • 3331 – Glaziers • 3333 – Roof Tilers • 3334 – Wall and Floor Tilers • 3341 – Plumbers • 3411 – Electricians • 3422 – Electrical Distribution Trades Workers • 3423 – Electronics Trade Workers • 3511 – Bakers and Pastrycooks • 3512 – Butchers and Smallgoods Makers • 3613 – Veterinary Nurses • 3911 – Hairdressers • 3941 – Cabinetmakers • 4112 – Dental Hygienists, Technicians and Therapists • 4113 – Diversional Therapists • 4117 – Welfare Support Workers.
13.01.2022 ZUR SCHWEIZERISCHEN EINBÜRGERUNG VON AUSLÄNDERN DER DRITTEN GENERATION
Im Februar 2017 hat das Schweizer Stimmvolk die erleichterte Einbürgerung von Ausländern der dritten Generation abgesegnet. In der Schweiz geborene Ausländer, deren Grosseltern bereits im Alpenland gelebt haben, können demnach in einem gegenüber der ordentlichen Einbürgerung vereinfachten, schnelleren und Verfahren die schweizerische Staatsbürgerschaft erwerben. Überdies ist die erleichterte Einbürgerung vergleichsweise kostengünstig (je nach Alter 250 bis 900 CHF). Bedingungen sind eine formell korrekte Gesuchstellung sowie das Erfüllen der verlangten Einbürgerungsvoraussetzungen (mitunter Integration, Landessprache, Respekt der Werte der Bundesverfassung, keine Sicherheitsgefährdung, keine Strafregistereinträge, keine unbeglichenen Betreibungen, keine Steuerschulden). Ausländer der dritten Generation haben das Gesuch vor dem vollendeten 25. Lebensjahr einzugeben. Bis zum 15. Februar wirken allerdings noch Übergangsregelungen, die es Personen der dritten Ausländergeneration im Alter zwischen 25 und maximal 40 Jahre ermöglicht, ebenfalls die erleichterte Einbürgerung zu beantragen. Personen, die in der Schweiz ein Einbürgerungsgesuch stellen, haben den helvetischen Wohnsitz beizubehalten und können demnach bis zum Verfahrensabschluss (i.d.R. 1,5-2 Jahre) nicht auswandern. Emigration Now berät Ausländer in der Schweiz sowie Schweizer im Ausland über Möglichkeiten sowie Vor- und Nachteile des Erwerbs einer zusätzlichen Nationalität.
12.01.2022 VERTRAG ÜBER DIE ANERKENNUNG DER BERUFSQUALIFIKATIONEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND QUEBEC IN SICHT: Die Schweiz wird mit Quebec ein Abkommen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen abschliessen. Eine entsprechende Vorlage wurde heute in Vernehmlassung geschickt und soll noch in diesem Jahr unterzeichnet werden. Der geplante Vertrag definiert die Voraussetzungen, unter denen diplomierte Berufsleute beider Seiten Zugang zum jeweiligen Arbeitsmarkt haben. Vorerst wurden fünf Berufe, namentlich Sozialarbeiter, Dentalhygieniker, Zahntechniker, Radiologiefachpersonen und Hebammen, erfasst. Zu diesem Regelwerk könnten künftig weitere Berufe hinzukommen. Beim Abkommen handelt es sich um die allererste Vereinbarung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen mit einem nichteuropäischen Partner.
14.12.2021 AIA, SCHWEIZ LIEFERT ANGABEN ZU 3,4 MILLIONEN KONTEN: – Ende Jahr eignet sich für eine Zwischenbilanz zu den schweizerischen Praktiken im automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten. Aktuell könnte die Schweiz 96 Länder mit Informationen beleifern (2021 sind Antigua und Barbuda, Aserbaidschan, Dominica, Ghana, Libanon, Macao, Pakistan, Katar, Samoa und Vanuatu neu dazugekommen). Tatsächlich werden aber nur 70 Staaten bedient, dies weil 14 nationale Hoheiten die Bedingungen für Vertraulichkeit und Datensicherheit nicht erfüllten und 12 weitere Länder auf Datenlieferungen freiwillig verzichten. Die meldenden Institute (Banken, Versicherungen, Vermögensverwalter, Trusts) sind rund 8’500 Entitäten, die total 3,4 Millionen Finanzkonten offenbarten (in Gegenzug erhielt die Schweiz die erstaunlich hohe Anzahl von 2,1 Mio. Konten aus dem Ausland.
23.09.2021 MALAYSIA, NEUE KONDITIONEN IM „MALAYSIA MY SECOND HOME“ PROGRAMM (MM2H): Das seit 2002 zu unveränderten Konditionen geltende MM2H-Programm wurde im August 2020 abrupt gestoppt. Die Regierung kündigte dabei an, die Programmvoraussetzungen verschärfen zu wollen, um vorab „hochwertige Antragsteller“ anzupeilen. Im August 2021 wurden die neuen Bedingungen präsentiert, die ab dem MM2H-Relaunch ab 1. Oktober 2021 gelten sollen. Die Novitäten bringen Verschlechterungen an allen Fronten: Die Dauer der Aufenthaltsbewilligung wird auf fünf Jahre halbiert, darüber hinaus wird eine jährliche Mindestaufenthaltsdauer von 90 Tagen (zuvor 0) statuiert. Vorausgesetzt wird neu ein monatliches Mindesteinkommen von stattlichen 40’000 MYR (ehemals 10’000 MYR). Das Festgelderfordernis ist auf eine Million MYR (zuvor 150’000 bzw. 300’000 MYR) angehoben worden, ebenso wie das zu Beginn des Antrages nachzuweisende Mindestvermögen (neu 1,5 Mio. MYR). Schliesslich sind die Antragstellungsgebühren massiv erhöht. Die neuen Konditionen dürften nur noch wenige Begüterte ansprechen und daher den früheren Erfolg des MM2H-Programms besiegeln. Die Tatsache, dass verschiedene Interessengruppen (Tourismus, Bauwirtschaft, Programmvermarkter, etc.) Sturm gelaufen sind, die Vermutung, dass viele aktuelle Visumsinhaber zu den neuen Konditionen nicht erneuern werden sowie die relative Attraktivität von Rentnerprogrammen anderer Länder im südostasiatischen Raum könnte indes zu einer erneuten Überprüfung der Programmstruktur führen. Affaire à suivre. Emigration Now ist bezüglich des MM2H-Forbestand stets à jour. Zum Thema kann eine detailliert vertiefende Schrift (in englischer Sprache) über info@auswanderung.ch bestellt werden.
16.09.2021 DESTATIS VERGLEICHT MONATLICH EURÖPAISCHE PREISNIVEAUS, SCHWEIZ AM TEUERSTEN, TÜRKEI AM GÜNSTIGSTEN: Ab heute publiziert das deutsche Statistische Bundesamt (Destatis) monatlich überarbeitet ein internationaler Vergleich von Preisniveaus für private Konsumausgaben, das 36 europäische Staaten berücksichtigt, über diesen Link. Die Daten basieren auf Ergebnissen des europäischen Vergleichsprogramms zu Kaufkraftparitäten von Eurostat und eigenen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes. Erfasst werden 15 Kategorien (darunter Nahrungsmittel und Getränke, Energie und Restaurants. Die erste Erhebung kürte die Schweiz als insgesamt teuerstes Land, 51% (Index 151) über dem deutschen Preisniveau. Teuer als in Deutschland ist es derzeit auch in Island (140), Norwegen (130), Dänemark (128), Luxemburg (125), Schweden (117), Grossbritannien (114), in den Niederlanden (107), Belgien und Österreich (105) sowie in Frankreich (104). Günstiger als in der Bundesrepublik lebt es sich u.a. in Italien (91), Spanien (87), Tschechien (72), Kroatien (64), Ungarn (60), Polen (54), Rumänien (51), Bulgarien (50) sowie in der Türkei (49). Auswanderer ex Schweiz wie z.B. Rentner und Privatiers aber auch Personen, die grenznah Wohnsitz nehmen und in der Schweiz weiter erwerbstätig sind, profitieren von den günstigeren Preislevels pekuniär in spürbarer Weise. In der Schweiz unselbständige Erwerbstätige können sich aber trotz den zuweilen schwindelerregenden CH-Preisen nicht lamentieren: Ihr kaufkraftbereinigter Jahresdurchschnittslohn ist in europäischen Gefilden am höchsten. So haben Arbeitnehmer gemäss einer jüngeren OECD-Studie nach Berücksichtigung der jeweiligen Lebenshaltungskosten im Jahr 31% mehr Geld zur Disposition als z.B. Personen mit Stelle und Wohnsitz in Deutschland!
25.08.2021 FILIPPO LOMBARDI IST NEUER ASO-PRÄSIDENT: Der Tessiner Filippo Lombardi, ehemaliger CVP-Ständerat, ist als neuer Präsident der Auslandschweizer-Organisation (ASO) ernannt worden. Seine Wahl für die Legislatur 2021-2025 erfolgte durch den 140köpfigen Auslandschweizerrat (ASR), der in der jüngsten Konstitution 66 neue Delegierte zählt. Der neue ASR präsentierte zwei begrüssenswerte Resolutionen. Gefordert werden einerseits eine klare Strategie zur Aufrechterhaltung des bilateralen Weges CH/EU sowie andererseits die schweizerische Anerkennung ausländischer Impfpässe von Auslandschweizern.
20.07.2020 STEUERAUSLÄNDER, FRISTVERLÄNGERUNG BEI DER MEHRWERTSTEUERBEFREITEN AUSFUHR IM REISEVERKEHR Das Eidgenössische Finanzdepartement passt ihre „Verordnung über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr“ zum 1. August 2020 an. Ab diesem Datum ist ausländischen Besuchern die steuerfreie Ausfuhr von in der Schweiz gekauften Waren nicht mehr innerhalb von 30, sondern neu innert 90 Tagen gestattet. Unverändert bleibt vorläufig die Prozedur zur Erlangung der Mehrwertsteuerfreiheit. Der Export der Waren wird bei Ausreise durch Abstempelung von Ausfuhrdokumenten belegt bzw. alternativ via Bestätigungen von CH-Landesvertretungen oder über ausländische Einfuhrdokumente nachgewiesen. Diese bürokratische Prozedur dürfte indes bald erleichtert werden. An Flughäfen oder Bahnhöfen sollen Systeme zur elektronischen Exportvalidierung zur Verfügung gestellt werden, die es Reisenden erlaubt, eine Ausfuhr selbst zu bestätigen. Der Zoll würde dann nicht mehr systematisch, sondern nur zufällig oder bei Vorliegen von Risikoindikatoren kontrollieren. Diese Novität bedarf indes einer Gesetzesänderung, die Mitte Juni durch Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens angebahnt wurde.
10. 07. 2020: ITALIEINISCHE ERTRAGSSTEUER AUF BANKSEITIG ERZIELTE ZINSEN BEI SCHWEIZERISCHEN HYPOTHEKARKREDITENEN, ÜBERWALZUNG AUF KUNDEN: Zu diesem Thema hat der schweizerische Bankenombudsman unlängst einen interessanten Fall dargelegt, der manche in Italien wohnhafte Personen mit finanziertem Immobilienbesitz in der Schweiz interessieren könnte. Wir übernehmen wörtlich: „Die langjährigen Kunden mit Wohnsitz in Italien schlossen mit der Bank im August 2019 eine fünfjährige Festhypothek auf ihrem Ferienhaus in der Schweiz ab. Mitte Dezember 2019 teilte die Bank den Kunden mit, sie werde die vom italienischen Staat erhobene Steuer auf Zinserträgen der Bank von Kunden mit Wohnsitz in Italien ab dem 1. Januar 2020 auf diese überwälzen. Dies verteuerte die Festhypothek um 14 %. Die Kunden waren damit nicht einverstanden und reklamierten mehrere Male schriftlich bei der Bank. Nachdem sie keine Einigung erzielt hatten, unterbreiteten sie den Fall dem Ombudsman. Dieser bat die Bank, ihre Haltung noch einmal zu überdenken. Die Bank führte danach ein Gespräch mit den Kunden und verzichtete für die Dauer der laufenden Festhypothek auf die Überwälzung der Steuer“. In ihren Antworten auf die Kundenreklamationen hatte die Bank dargelegt, sie müsse unter anderem aufgrund des FINMA-Rundschreibens 2008/21 zu den operationellen Risiken der Banken ausländische Steuervorschriften beachten und sei deshalb verpflichtet, die fragliche Zinsertragssteuer an den italienischen Fiskus abzuliefern. Sie habe diese Steuer bis Ende 2019 selber getragen. Ab dem 1. Januar 2020 werde sie diese auf die Kunden überwälzen, wozu sie gestützt auf ihre von den Kunden anerkannten allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt sei. Die Bestimmung, auf welche sich die Bank stützte, hielt fest, dass sämtliche Steuern und Abgaben vom Kunden zu tragen seien. Allfällige Steuern und Abgaben, welche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung eines Kunden zur Bank bei dieser oder von dieser erhoben würden, oder welche die Bank aufgrund von schweizerischem Recht, Staatsverträgen oder von vertraglichen Vereinbarungen mit ausländischen Stellen einbehalten müsse, sowie die bei der Bank anfallenden Spesen würden zulasten der Kunden gehen beziehungsweise auf diese überwälzt werden. Die Kunden vertraten die Meinung, das Steuergesetz, welches nach Ansicht der Bank die ihr obliegende Verpflichtung enthielt, für den Zinsertrag auf der den Kunden gewährten Hypothek eine Steuer an den italienischen Staat abzuführen, sei nicht neu. Dieses habe beim Abschluss der Hypothek bereits seit Jahren bestanden. Die Bank sei offenbar davon ausgegangen, das Gesetz betreffe sie nicht. Aufgrund einer Neuinterpretation dieses Gesetzes sei sie nun wahrscheinlich zum Schluss gekommen, sie müsse diese Steuer abführen, und habe diese zusätzliche Steuerlast auf die Kunden überwälzen wollen, welche die fragliche Steuer aufgrund ihres Wohnsitzes ausgelöst hätten. Nach der Meinung der Kunden hätte die Bank die von ihr zu tragenden Steuern und Abgaben bei der Festlegung des Preises für die Festhypothek im August 2019 berücksichtigen müssen. Sie könne ohne eine explizite vertragliche Grundlage diesen fest vereinbarten Preis nicht einfach deswegen erhöhen, weil sie sich einer sie selbst betreffenden Steuerpflicht bewusst werde, welche sie vorher nicht beachtet habe. Nach Durchsicht der Unterlagen und der von der Bank angerufenen Vertragsgrundlage hatte der Ombudsman erhebliche Zweifel daran, dass für die umstrittene Überwälzung der Zinsertragssteuer auf die Kunden eine genügende vertragliche Grundlage bestand und diese somit rechtsgültig war. Er bat die Bank deswegen, den Fall noch einmal zu prüfen. Er gab der Bank zu bedenken, dass sogenannte «Tax gross-up»-Klauseln, welche den Zweck haben, einem Kreditgeber einen bestimmten Zinsertrag zu garantieren und den Kreditnehmer deshalb verpflichten, während der Laufzeit des Vertrages neu erhobene Steuern und Abgaben zusätzlich zum vereinbarten Zins zu begleichen, in den strukturierten Kreditverträgen, welche im Firmen- und Grosskundengeschäft Anwendung finden, zwar üblich seien. Im schweizerischen Retailgeschäft der Banken seien sie gemäss der Erfahrung des Ombudsman jedoch eher unüblich. Die von der Bank zur Rechtfertigung herangezogene Bestimmung aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen schien dem Ombudsman eher auf Quellen- und Verrechnungssteuern zu zielen, welche letztlich den Kunden betreffen. Dass die Bank gestützt darauf eine sie selber betreffende Steuer auf ihren eigenen Zinserträgen auf den Kunden abwälzen kann, erschien dem Ombudsman als äusserst fraglich. Es ist offensichtlich, dass die Bank die sie betreffenden Steuern und Abgaben mit den von ihr erzielten Erträgen finanziert. Der Ombudsman teilte die Ansicht der Kunden, dass die Bank diesen Umstand bei der Festsetzung des Preises, d. h. des Zinssatzes einer Festhypothek, berücksichtigen muss. Schätzt sie ihre Steuersituation falsch ein und muss aufgrund der Neuinterpretation eines Steuergesetzes eine höhere Steuerlast tragen, kann sie diese wohl während der Dauer der festen Zinsvereinbarung nicht einfach auf den Kunden abwälzen. Nach Kenntnisnahme dieser Bedenken entschloss sich die Bank, mit den Kunden noch einmal das Gespräch zu suchen, und verzichtete schliesslich während der Dauer der laufenden Festhypothek auf die Überwälzung der Zinsertragssteuer, worauf der Ombudsman den Fall abschloss.