Bei manchem Auswanderungsvorgang, speziell im Zusammenhang mit der Antragstellung für eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder beim Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft, ist die Vorlage eines Strafregisterauszuges erforderlich. Die entsprechenden Unterlagen zur Bestellung eines helvetischen Strafregisterauszuges werden anlässlich der Orientierungsgespräche von EMIGRATION NOW, sofern notwendig, ausgehändigt. Es handelt sich um ein Gesuchsblatt, dem eine Kopie eines Ausweises sowie die Quittung bezüglich der Einzahlung der Bearbeitungsgebühr von 20 CHF beizulegen ist. Die Wartezeit bis zum Erhalt des Dokumentes beträgt bei postalischer Bestellung rund zehn Tage. Dieses Verfahren lässt sich beschleunigen, wenn das Gesuch per express verschickt wird, weil es dann von den Behörden tagesgleich behandelt wird.
Ebenfalls schneller und mit etwas geringerem Aufwand verbunden ist die seit Februar 2007 etablierte Möglichkeit einer Bestellung über die Internetadresse
https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/strafregister/strafregister_de.
Dort ermöglicht die von yellowworld AG, einer Konzerngesellschaft der Schweizerischen Post, entwickelte Inkassolösung yellowpay admin das online-Bezahlen der Gebühr mit Postcard, Eurocard/Mastercard oder Visa-Karte. Allerdings muss der Gesuchsteller am Ende des Online-Bestellverfahrens das Gesuchsformular ausdrucken und auf dem Postweg ans Strafregister schicken, um sich mit seiner Unterschrift und der beigelegten Ausweiskopie über seine Identität auszuweisen, womit sichergestellt wird, dass keine Drittperson einen Auszug bestellen kann.
Auf einem Auszug des vom Bundesamt für Justiz geführten Strafregister werden Urteile wegen Verbrechen und Vergehen aufgeführt. Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur auf dem Auszug, wenn ein Berufsverbot nach Artikel 67 StGB verhängt wurde. Strafregistereinträge bleiben nicht unbefristet registriert. Für Personen, die zu einer einzigen Strafe verurteilt worden sind, gilt: Freiheitsstrafen unter einem Jahr, werden 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, wo sie rechtskräftig wurden, aus dem Strafregister entfernt. Für Strafen von 1-5 Jahren beträgt die Frist 15 Jahre, für Strafen von 5 und mehr Jahren beträgt sie 20 Jahre.
Ist eine Person zu mehreren Strafen verurteilt worden, dann können sich diese Fristen verlängern. Die präzise Regelung ist den Artikeln 369 und 371 des Strafgesetzbuches zu entnehmen. Entfernte Strafen sind endgültig gelöscht und für niemanden mehr sichtbar.
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