Am 18. Juni 2015 hat der deutsche Bundesfinanzhof das Urteil VIII R 38/10 vom 26.11.2014 publiziert. Dieser bahnbrechende Entscheid setzt der vormaligen drakonischen Besteuerung von BVG-Kapitalbezügen durch den deutschen Fiskus ein Ende und eröffnet Personen, die ihren Wohnsitz im Kapitalauszahlungszeitpunkt in Deutschland haben, neue, sehr interessante Perspektiven. Im Urteil wird statuiert, dass eine Kapitalabfindung, die einem ehemaligen Grenzgänger von seinem privaten Arbeitgeber im Jahr 2005 – nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 – zur Abfindung seines obligatorischen und überobligatorischen Rentenanspruchs gegen die Pensionskasse geleistet wird, nur insoweit als „andere Leistung“ aus einer gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem danach vorgesehenen Besteuerungsanteil (bei Rentenbeginn in 2005: 50 %) zu besteuern ist, als die Kapitalleistungen aus dem Obligatorium erfolgen. Die darüber hinausgehenden Kapitalleistungen aus dem Überobligatorium der Pensionskasse sind aufgrund des privatrechtlichen Vorsorgeverhältnisses für die deutsche Besteuerung eigenständig zu beurteilen. Sie sind als Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei einer mehr als zwölfjährigen Zugehörigkeit und Beitragsleistung des Klägers an die Pensionskasse steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG im Streitjahr 2005 anzuwenden war). Die Option der Rückerstattung der schweizerischen Quellensteuern bleibt dabei unverändert bestehen.
Emigration Now und eine mit uns kooperierende, grenznahe Steuerberatung, die auf Umsetzungshandlungen im Bereich von Schweizer BVG-Kapital- und Rentenbezügen bei deutschem Wohnsitz spezialisiert ist, sind auf das lange ersehnte Urteil vorbereitet und können im Einzelfall dessen (vornehmlich positive) Konsequenzen nahebringen. Aus diesen Gründen raten wir allen Personen mit BVG-Ansprüchen, die eine Wohnsitzverlegung nach Deutschland anstreben, zu einem klärenden Orientierungsgespräch. Darin können alle relevanten Aspekte der Angelegenheit individuell beleuchtet werden
Die Tragweite des Urteils dürfte gar die Auswanderung von Schweizern nach Deutschland weiter alimentieren, das sie durch eine Wohnsitznahme im Nachbarland BVG-Kapitalien zu deutlich tieferen Belastungen als bei einem Verbleib in der Schweiz vereinnahmen könnten.
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