Skip to content
Emigration Now – AuswandererberatungEmigration Now – Auswandererberatung
  • Home
    • Destination
    • Aufenthalt
    • Wohnen
    • Arbeiten und Unternehmen
    • Geld und Vermögen
    • Bankverbindungen
    • Vorsorge und Versicherungen
    • Besteuerung
    • Umzug
    • Spezialthemen
    • Privacy Policy
    • Impressum
  • Unternehmen
    • Leitbild
    • Klienten
    • Emigration Now in den Medien
  • Beratungfelder
    • Mandate
    • Fachberatungen
    • Dienstleistungen
    • Immobilien von Auslandschweizern
    • Orientierungsgespräche
  • Länder
    • Europa
      • Deutschland
      • Frankreich
      • Italien
      • Österreich
      • Spanien
      • Portugal
      • Grossbritannien
      • Skandinavien
    • NORDAMERIKA
      • Vereinigte Staaten von Amerika
      • Kanada
    • Karibik
    • Lateinamerika
    • Asien
      • Philippinen
      • Thailand
    • Afrika
    • Ozeanien
      • Australien
      • Neuseeland
    • WOHNSITZVERLEGUNG IN DIE SCHWEIZ
  • Leitfaden
  • Akzente
  • Kontakt
    • Kontaktnahme
    • Orientierungsgespräch
6. April 2023

SCHWEIZER FREIZÜGIKEITSGELDER: AUSZAHLUNGSZWANG MIT 65?

SCHWEIZER FREIZÜGIKEITSGELDER: AUSZAHLUNGSZWANG MIT 65?
6. April 2023

In der Schweiz verwalten Freizügigkeitsstiftungen Kapitalien der beruflichen Vorsorge, die Erwerbstätige aufgrund der Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht mehr bei Pensionskassen halten können. So werden Vorsorgegelder etwa bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem frühesten Pensionierungsalter, bei Pensumsreduktionen, im Vorfeld von Auswanderungen, bei Sabbaticals oder im Falle von Arbeitslosigkeit bei diesen Stiftungen platziert. Die Kapitalien können via Freizügigkeitsstiftung in Bankkonti und Versicherungspolicen gehalten werden oder unter Beachtung der gesetzlichen Anlagerichtlinien auch aktiv und zunächst frei von schweizerischen Steuern verwaltet werden. Eine begünstigte Besteuerung greift erst beim Kapitalbezug, der bei Wegzug ins Ausland, bei der Aufnahme einer Selbständigkeit oder zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum jederzeit möglich ist. Ansonsten dürfen bei schweizerischem Wohnsitz die Freizügigkeitsgelder frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (64 für Frauen und 65 für Männer, ab 2028 einheitlich 65) bezogen werden. So können also die Gelder derzeit bis Alter 69/70 einkommens- und vermögenssteuerfrei angelegt bleiben, eine Option, die Steuerpflichtige im Rahmen ihrer langfristigen Steuerplanung emsig nutzen.

Als Ausfluss der im September 2022 angenommenen Rentenreform AHV-21 soll dem ein Ende gesetzt werden. So ist in einem Regierungsentwurf zur Anpassung der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorgesehen, dass ab 2024 Freizügigkeitskapitalien bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters zwingend bezogen werden müssen, sofern ab Alter 64/65 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Der Regierung obliegt es nunmehr, die neue Verordnungsbestimmung abzusegnen. Ob dies angesichts des politischen Wiederstandes einiger Parteien geschehen wird, ist noch unklar. Ebenfalls bleibt es offen, ob dann übergangsrechtliche Bestimmungen formuliert werden.

Die steuerschonende Nutzung von Freizügigkeitsvehikeln ist auch im Vorfeld vieler Auswanderungen vieler Auswanderungen von relevanter Importanz. In Abhängigkeit der persönlichen Ausgangslage (z.B. Alter, Familienstand, BVG-Altersguthaben, übrige Einkommen und Vermögen) und der steuerlichen Bestimmungen der Wegzugsdestination können sich bei sorgfältiger Planung nutzenstiftende Dispositionen aufdrängen. Emigration Now unterstützt hierzu im Einzelfall gerne, so z.B. bezüglich folgender Thematiken: Wahl geeigneter Freizügigkeitsstiftungen, Vergegenwärtigung der Steuerlasten im Zielland, Kapitalaufteilung- und Auszahlungsstrategien, Vorgehen und Bürden der Kapitalauszahlung bei Auslandsansässigkeit, Anlagemöglichkeiten, optionale Verrentung sowie Absicherung von Invaliditäts- und Todesfallrisiken via Freizügigkeitsstiftungen, Begünstigung und erbrechtliche Aspekte, Wohneigentumsfinanzierung bei Wohnsitz in EU/EWR-Ländern, Koordination mit 3a-Ersparnissen, etc.   

Previous articleUSA: E-2-Visum für Unternehmer, Selbständige, leitende Angestellte und essenzielle ArbeitnehmerNext article Frankreich, Abgabenlasten auf schweizerische Kapitalleistungen der zweiten Säule

Akzente

  • Rentner und Auswanderung: Abklärungsfelder
  • Im Ausland „remote“ für Schweizer Firmen arbeiten: Steuern und Sozialversicherungen
  • Frankreich, milde Belastung kleinerer und mittlerer Einkommen dank Familiensplitting
  • USA, Green-Card-Lotterie DV-2024, Anträge vom 4.10.23 bis 7.11.23
  • Italiens erstaunliche Steuervergünstigungen
  • EU/EFTA, grenzüberschreitende Telearbeit und Sozialversicherung am Wohnsitz: Wesentlichkeitsgrenze steigt von 25% auf 50%
  • Auswanderung Deutschland, Umgang mit AHV- und BVG-Mitteln
  • Remote-Arbeit in Ländern ohne DBA: Bald schweizerische Quellensteuern fällig?
  • BVG-Altersguthaben von Auswanderern: Rente oder Kapital?
  • EG-Direktive 883/2004, Entsendung bei Telearbeit (z.B. im ausländischen Homeoffice) einheitlich ausgelegt

Kategorien

Archive


Dufourstrasse 147
CH-8008 Zürich
Tel. +41 (0)44 286 64 27
Fax +41 (0)44 286 64 23
info@auswanderung.ch



Impressum
Privacy Policy

Archive

2022 © EMIGRATION NOW
Zum Ändern Ihrer Datenschutzeinstellung, z.B. Erteilung oder Widerruf von Einwilligungen, klicken Sie hier: Einstellungen