Seit dem 1. März 2023 gelten in den Vereinigten Arabischen Emiraten neue, transparent definierte Regelungen zur steuerlichen Ansässigkeit. Diese Bestimmungen, welche von den VAE-Steuerbehörden in der «Cabinet Decision No. 85 of 2022» im vergangenen September statuiert wurden, bringen zusätzliche Klarheit zur «tax residency» von Individuen und dürften die Umsetzung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erleichtern.
Eine natürliche Person gilt neu als in den Vereinigten Arabischen Emiraten steuerlich ansässig, wenn sein gewöhnlicher oder erster Wohnsitz und der Mittelpunkt seiner finanziellen und wirtschaftlichen Interessen in den Emiraten liegt. Ebenso ergibt sich die Ansässigkeit bei einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen in einer jeglichen 12-Monatsperiode bzw. – mitunter für Ausländer mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung – bei Landesanwesenheit von 90 Tagen in einer jeglichen Jahresperiode, sofern in den Emiraten eine ständige Wohnstätte gehalten oder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.
Eine steuerliche Ansässigkeit in den VAE bedeutet keine Steuerpflicht, da die Emirate zumindest bislang von natürlichen Personen keinerlei direkte Steuern erheben. Die Regelungen können aber für Personen mit grenzüberschreitenden Doppelwohnsitz relevant sein, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Bestimmung der Ansässigkeit (vereinfacht ausgedrückt der «Steuerhauptwohnsitz» nach DBA) auf die nationalen Regelungen verweist, so wie es viele Vereinbarungen, die diesbezüglich die Vorgaben des OECD-Musterabkommen tel quel übernehmen, es tun.
Kurzer Blick in das DBA CH-VAE: Artikel 4 statuiert, dass eine Person in einem Vertragsstaat ansässig ist, wenn sie im Falle der Schweiz nach schweizerischem Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder im Falle der Vereinigten Arabischen Emirate dort eine substanzielle Präsenz aufweist. Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, dann gilt sie für das DBA in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Kann dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden (was eher selten ist), dann gelten weitere Subkriterien (gewöhnlicher Aufenthalt, Nationalität, einvernehmliche Verständigung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten). Der etwas schwammige Begriff «substanzielle Präsenz in den Emiraten» dürfte daher rühren, dass die VAE bei den Abkommensverhandlungen die nunmehr etablierten Regelungen nicht kannten. Es ist davon auszugehen, dass die Schweiz die neuen nationalen Normen der Emirate respektieren bzw. anerkennen wird. Dies ist etwa in Doppelwohnsitzsituationen, für die teilweise Rückerstattung von schweizerischen Quellensteuern (z.B. Verrechnungssteuern) oder generell für die Beanspruchung des DBA von Relevanz.
(Ergänzender Hinweis, November 2023): In der «Ministerial Decision No. (247) of 2023» hat das VAE-Finanzministerium den Rahmen für die Ausstellung von Steueransässigkeitsbescheinigungen zu DBA-Zwecken festgelegt. Natürliche Personen, welche die obigen Ansässigkeitskriterien in den Emiraten Dubai, Abu Dhabi, Adschman, Fudschaira, Ra’s al-Chaima, Schardscha sowie Umn al-Qaiwain erfüllen, können ein „Tax Residency Certificate» (TRC) über diesen Link online beantragen. Das Zertifikat mit einer maximalen Gültigkeit von einem Jahr wird elektronisch oder auf Wunsch und gegen zusätzliche Gebühren in Papierform ausgestellt. Nicht darin enthalten sind Daten zur tatsächlichen Aufenthaltsdauer in den Emiraten. Sog. „Exit & Entry reports“ sind weiterhin bei der UAEICP (Federal Authority for Identity, Citizenship, customs & Port Security Application) zu verlangen.