Das Hochsteuerland Spanien kennt seit 2005 eine Sonderbesteuerung für neu zuziehende Arbeitstätige, die gemeinhin unter dem Begriff «Ley Beckham» bekannt ist und in etlichen Zuzugssituationen zumindest vorübergehend erhebliche Steuerersparnisse gegenüber den Belastungen des ordentlichen Steuerregimes bescheren kann. Die ursprüngliche Spezialregelung gemäss Decreto Ley 687/2005, von der der berühmte Fussballspieler Grossprofiteuer war, wurde im Laufe der Zeit geändert und angepasst, zuletzt auf anfangs 2023, Zeitpunkt, zu dem ein neu geschaffenes Startup-Gesetz indirekt zu interessanten Lockerungen der «Ley Beckham»-Voraussetzungen führte. Nachfolgend sei das «Beckham-Gesetz» unter Berücksichtigung der jüngsten Novitäten («Ley 28/2022, de 21 de diciembre, de fomento del ecosistema de las empresas emgergentes») kurz erläutert.
Das Spezialregime statuiert, dass Neuzuziehende, die in den fünf (vor 2023: 10) der Wohnsitznahme vorangegangenen Jahren in Spanien nicht unbeschränkt steuerpflichtig waren, im Zuzugsjahr und in den darauffolgenden fünf Steuerperioden steuerlich als Nichtansässige betrachtet werden können. Dies hat zur Folge, dass gewisse Erwerbseinkommen bis maximal 600’000 Euro p.a. zum günstigen Einheitssatz von 24% belastet werden. Überdies bleiben im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht die meisten Auslandseinkommen frei von spanischen Steuern.
Signifikant ausweitet wurde nunmehr der Kreis der Impatrierten, die in den Genuss des Steuerstatus kommen können. Waren es vor 2023 nur gewisse unselbständig Erwerbende mit spanischem Arbeitgeber und lokalem Arbeitsvertag sowie u.U. entsandte können sich neu auch Unternehmensinhaber, Investoren, Angestellte ausländischer Unternehmen (z.B. remote-Arbeitstätige) sowie unter gewissen Bedingungen auch deren Ehegatten und Kinder bis Alter 25 für die Vergünstigungen qualifizieren. Das Regime ist Personen aller Nationalitäten (auch Spaniern) zugänglich. Zur Erlangung der Vorteile ist ein entsprechendes Gesuch (gerne senden wir Interessierten das entsprechende amtliche Formular gemeinsam mit einer von unseren spanischen Kooperationspartner in englisch erstellten Zusammenfassung zum „Ley-Beckham“-Thema per Mail zu – Bestellungen sind via info@auswanderung.ch zu tätigen) bei den zuständigen Steuerbehörden einzureichen und diverse Fristen (z.B. bezüglich Antragstellung und Arbeitsbeginn) einzuhalten.
Mit einem Satz von 24% wird in Spanien im ordentlichen System (Impuesto sobre la Renta de Personas Fisicas IRPF) ein steuerbares Jahreseinkommen von ca. 50’000 € belastet (diese Angabe ist ungefähr, da die effektiven Belastungen mitunter in Abhängigkeit der «tramos autonomicos» der siebzehn autonomen Gemeinschaften differieren), dies bei einem Grenzsteuersatz von bereits (ungefähr) 37%. Hieraus wird evident, dass die «Ley Beckham» bei höheren Einkommen vorteilhaft wirkt. Bei sehr hohen Einkommen greift im ordentlichen Regime der Höchststeuersatz von (ca.) 47% bei (ca.) 300’000 €, während unter dem Steuerregime die Belastung von 24% bis zu einem Einkommen von 600’000 € einheitlich bleibt. Erst ab 0,6 Mio. € kommt dann der Höchstsatz ebenfalls zum Tragen.
Für manche Zuzüger beschert die Aufrechterhaltung der beschränkten Steuerpflicht während maximal sechs Jahren nach Wohnsitznahme in Spanien speziell bedeutende Steuerersparnisse. So bleiben etwa ausserhalb des iberischen Landes erzielte Kapitalgewinne, Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie alle weiteren Auslandseinkommen (ausser ausländische Erwerbseinkommen) steuerfrei. Besonders interessant kann sich das Steuerregime für Personen auswirken, die bestimmte Kapitalbezüge aus schweizerischer Berufsvorsorge tätigen können. BVG-Kapitalauszahlungen bei Steuerwohnsitz Spanien werden ordentlich massiven Belastungen unterstellt, können aber unter Umständen dank der nur beschränkten Steuerpflicht zu tiefen Endbelastungen vereinnahmt werden.
Die beschränkte Steuerpflicht im «Ley-Beckham-System» gilt auch für die spanischen Vermögenssteuern (Impuesto sobre el Patrimonio IP). Letztere werden nur auf in Spanien belegene Vermögenswerte fällig, das Auslandsvermögen bleibt unbelastet. Ebenso entfällt die Pflicht, das unbeliebte Formular «Modelo 720» einzureichen. Aber aufgepasst: All dies gilt nicht für die Ende 2022 neu verabschiedete Solidaritätssteuer auf Grossvermögen (Impuesto de Solidaridad de las Grandes Fortunas ISGF), welche Vermögen ab 3’000’000 € mit drakonischen Steuersätzen (1,7%-3,5% p.a.) teilkonfisziert, indes unter Anrechnung der in den autonomen Regionen entrichteten Vermögenssteuern. Ebenfalls keinerlei vorteilhafte Wirkung entfaltet die «Ley Beckham» auf Erbschafts- und Schenkungssteuern, die für alle in Spanien Ansässigen nach den gleichen Regeln erhoben werden.