Die Schweizer Regierung hat anfangs Juni 2023 einen Vorschlag zu einer Revision des nationalen Steuerrechts, welche die grundsätzliche Ausweitung der Quellenbesteuerung auf Erwerbseinkommen aus ausländischem Homeoffice vorsieht, in ein bis anfangs Oktober dauerndes Vernehmlassungsverfahren geschickt.
Aktuell unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz nur dann einer kantonal erhobenen Quellensteuer, wenn die Arbeit physisch auf helvetischem Boden ausgeübt wird.
Ausgelöst wurde das Ansinnen durch ein am 22. Dezember 2022 präsentiertes Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Frankreich zur Besteuerung von in Frankreich ansässigen Grenzgängern, die dort für schweizerische Arbeitgeber im Homeoffice arbeiten. Beschlossen wurde, dass Grenzgänger ab 2023 auf dem vollen Arbeitseinkommen in der Schweiz quellensteuerbelastet werden, sofern sie weniger als 40% im französischen Homeoffice arbeiten. Zur rechtssicheren Umsetzung des Zusatzabkommens will der Bundesrat mit der angedachten Ausweitung der Quellenbesteuerungsbefugnis eine explizite nationale Besteuerungsnorm schaffen.
In fast allen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen wird die Besteuerung von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Artikel 15 Absatz 1, das vom OECD-Musterabkommen zumeist wörtlich übernommen wird, geregelt. Demnach können Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat (Arbeitsortstaat) ausgeübt. Von diesem Prinzip gibt es einige abweichende Regelungen in wenigen DBAs (z.B. in den Abkommen mit Deutschland, Italien und Liechtenstein) sowie eine in Artikel 15 Absatz 2 erläuterte Ausnahme (sog. Monteurklausel, auch 183-Tage-Regelung genannt) bei kurzfristigen Entsendungen.
Die DBA-Bestimmungen von Artikel 15 bewirken, dass die geplante Erweiterung der Quellenbesteuerung auf ausländische Homeoffice-Tätigkeiten keine Änderungen zum Status quo bedeuten werden. Anderes gilt indes bei Arbeitstätigkeiten für schweizerische Arbeitgeber, die in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ausgeübt werden (es sind dies immerhin rund 100 Länder). Wird die generelle Quellenbesteuerung auf dem CH-Arbeitseinkommen von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmern auch ohne physische Präsenz in der Schweiz etabliert, dann droht diesen Arbeitnehmern im unvorteilhaftesten Falle eine doppelte Besteuerung (sofern im Wohnland die schweizerischen Steuern nicht aufgrund von nationalen Normen angerechnet werden). Überdies könnten sich etliche Fernerwerbstätige aus Nicht-DBA-Ländern sowie einige (vornehmlich ausländische, nie in der Schweiz ansässig gewesene) Digitale Nomaden, die aktuell ihre Arbeitsentgelte steuerfrei vereinnahmen, plötzlich mit Abgaben belastet sehen. Ein allfälliges Inkrafttreten der Quellensteuerausweitung ist für anfangs 2015 plausibel.