Im dritten Millennium zeitigen Ehepartner vermehrt zuvor eher rare Lebensformen. Eine davon ist der getrennte Wohnsitz, sei es innerhalb der Schweiz oder gar über die Landesgrenzen hinweg. Zu Letzterem können z.B. längerfristige ausländische Berufsherausforderungen eines Ehegatten, divergierende Lebensinteressen, Distanzierungen bei Ehekrisen oder mitunter auch rein steuerliche Überlegungen führen.
Zu den steuerlichen Aspekten des getrennten Wohnsitzes Verheirateter: Wohnen Eheleute in unterschiedlichen Schweizer Gemeinden und sind sie rechtlich und tatsächlich ungetrennt, dann wird nach dem Grundsatz der steuerlichen Einheit der Familie ohne Berücksichtigung des Güterstandes eine Zusammenrechnung ihrer Einkommen und Vermögen vorgenommen, dessen Total von den beiden Ehegatten je hälftig zum Gesamtsatz zu versteuern ist. Wenn aber jeder Ehegatte seinen Lebensunterhalt finanziell selbst bestreitet, dann erfolgt eine persönliche Zuteilung der Einkommens- und Vermögensbestandteile, die hierauf zum Gesamtsatz individuell zu versteuern sind.
Dieses Prinzip der individuellen Besteuerung eines Ehepaares wird aus helvetischer Warte auch angewandt, wenn bei intakter Ehe ein Ehepartner Wohnsitz (und Ansässigkeit nach den Regelungen von etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen) im Ausland hat. In diesem Falle ist nur der in der Schweiz lebende Ehegatte kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig. Er hat sein eigenes Einkommen und Vermögen und (lediglich) zur Bestimmung des zur Anwendung kommenden Steuersatzes auch das Einkommen und Vermögen des im Ausland lebenden Ehepartners zu deklarieren. Die Besteuerung in der Schweiz erfolgt also auf den persönlich zugeteilten Einkommens- und Vermögensbestandteilen zum Gesamtsatz, wobei der Verheiratetentarif appliziert wird. Sozialabzüge werden dabei i.d.R. im Verhältnis der Reineinkommen der Ehepartner gewährt. Vereinzelte Doppelbesteuerungsabkommen führen indes zu einer anderen Handhabung der Sozialabzüge. Der im Ausland lebende Ehegatte unterliegt selbstredend den Steuerregelungen seines Wohnsitzstaates. Zudem können Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung „über die Grenze“ getrennt lebenden Ehegatten beeinflussen.
Lebt ein Ehepartner in niedrig oder gar nicht besteuernden Jurisdiktionen oder ist er als perpetual travel dauerreisend unterwegs, dann ist der Verabschiedung aus der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die steuerrechtliche Auswanderung ist unabhängig von der polizeilichen Abmeldung oder der Hinterlegung der Schriften. Vielmehr muss zur Etablierung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Ausland sichergestellt sein, dass sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses, der sich an der Gesamtheit der objektiven äusseren und tatsächlichen Umstände bestimmt, auch in Wirklichkeit im Ausland befindet, wozu u.U. Beweisvorsorge zu veranlassen ist. Vorsorgliche Steuerplanung kann sich im Einzelfall je nach Güterstand und allenfalls ehevertraglichen Regelungen sowie in Abhängigkeit der Destination vor dem Wegzug aus der Schweiz auch dann aufdrängen, wenn ein Ehegatte für mehrere Jahre oder dauerhaft ins höher besteuernde Ausland zieht. EMIGRATION NOW kann Auswanderer über diese Sachverhalte individuell orientieren und beraten.
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