Im bemerkenswerten Urteil 9-C_293/2020 vom 1. Juli 2021 entschied das Bundesgericht, dass die Vermietung von Immobilien, die mit Kapitalien der beruflichen Vorsorge finanziert wurden, unter Umständen nicht zu zur Rückzahlungspflicht führt und somit zulässig sein kann. Befunden wurde über den Fall einer Wohnungsbesitzerin, die nach 13 Jahren Eigennutzung zu ihrem Partner zog und das Wohnobjekt einem Dritten zu den üblichen Kündigungsbedingungen vermietete. Ihre Pensionskasse verlangte indes die Rückzahlung des Vorbezuges, sich stützend auf Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG, der vorsieht, dass ein WEF-Vorbezug vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden muss, wenn Rechte am Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Dame kam aber der Rückzahlung nicht nach, der Fall landete nach einer Zwischenstation beim Berner Verwaltungsgericht schliesslich beim Bundesgericht. In Würdigung von Gesetz, Wille des Gesetzgebers und Verwaltungspraxis statuiert das Urteil nun, dass die Vermietung nicht Veräusserung gleichkommt. Bezüglich der ausführlichen Begründung verweisen wir auf das Urteil, das in pdf-Form über info@auswanderung.ch abgerufen werden kann. Trotzdem einige Hinweise aus dem Urteil: A. Die Verwendung für den Eigenbedarf ist zwar eine Voraussetzung für den Anspruch auf einen Vorbezug, der Wegfall dieser Voraussetzung führt hingegen nicht von Rechts wegen zu einer Rückzahlungspflicht hinsichtlich des ausbezahlten Betrags B. Wird das Wohneigentum nicht veräussert oder belastet, sondern nur vermietet, so sind die Mittel der beruflichen Vorsorge trotz faktischer Aufgabe der Eigennutzung nach wie vor gebunden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses, soweit dieses unbefristet und beidseitig kündbar ist, erhält der Vermieter die Nutzung der Liegenschaft zum Eigenbedarf zurück. C. Nicht zulässig bleiben indes die Einräumung von Wohnrechten oder Nutzniessungen oder sehr langjährigen, unkündbaren Mietverträge mit symbolischem Betrag als Miete D. Nicht zulässig (sondern erschlichen) ist ein WEF-Vorbezug, wenn dieser von allem Anfang an einzig als Gewinn orientierte Investition veranlasst wurde. Dies liefe dem Zweck des Vorbezugs an sich zuwider und hätte deshalb eine Rückzahlung bzw. Rückabwicklung zur Folge —– Die Angelegenheit „Rückzahlung von WEF-Vorbezügen“ ist ein häufiger Gegenstand unserer wegzugsbezogenen Beratungen, insbesondere, wenn Veräusserer von BVG-finanzierten Objekten sich dem 62sten Lebensjahr nähern oder wenn die schweizerische Vorsorge (2. Säule) aufgrund der Auswanderung vollständig aufgelöst wird. Zentral sind oft steuerliche Aspekte. Die Rückzahlung ist stets mit einer zinslosen Rückerstattung der beim Vorbezug bezahlten Steuern verbunden. Je nach dem, ob sich der endgültige Bezug von BVG-Kapitalien im Auswanderungslande höher oder tiefer besteuert wird, ergibt sich Dispositionsbedarf, dessen Achtung bzw. Missachtung hohe Beträge ausmachen kann. Eine zeitige Auseinandersetzung mit der Thematik ist also vor einer Auswanderung angezeigt. Siehe dazu auch den Beitrag Auswanderung und CH-Immobilien – Was zu beachten ist“.
Option für jüngere Auswanderer: Vermietung von PK-finanzierten Immobilien ohne Rückzahlungspflicht