Sozialversicherungsrechtliche Entsendungen ermöglichen im EU/EWR/CH-Raum befristete Arbeitseinsätze von Arbeitnehmern oder Selbständigen unter Aufrechterhaltung der angestammten Sozialversicherungspflicht am Sitze des Arbeitgebers oder der Personenunternehmung in einem anderen Mitgliedsland Schweizerische Arbeitgeber bedienen sich häufig dieser Option, da ein Verbleiben in der helvetischen Sozialversicherungspflicht für temporär Entsandte häufig vorteilhafter als eine Unterstellung im Einsatzland ist. Klassisch sind dabei etwa Arbeitseinsätze von max. vier Jahren bei verbundenen Gesellschaften oder bei Kunden.
Entsendungen finden Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ihre gesetzliche Regelung und sind über das bekannte Formular A1 zu attestieren. Die Koordinierungsvorschriften bezüglich Entsendungen waren bisher für Homeoffice-Situationen unklar und wurden durch die diversen Sozialversicherungsbehörden uneinheitlich gehandhabt. Doch nunmehr haben sich diesbezüglich die EU/EWR/CH-Staaten auf eine einheitliche Auslegung des zwölften Artikels der EU-Direktive geeinigt. Eine Entsendung ist künftig immer auch möglich, wenn vorübergehend eine vollumfängliche grenzüberschreitende Telearbeit (100% der Arbeitszeit) geleistet wird, unabhängig davon, auf wessen Initiative die grenzüberschreitende Telearbeit erfolgte (beiderseitiges Einverständnis ist freilich vorausgesetzt). Die Entsendung ins Homeoffice bei Telearbeit wird für maximal 24 Monate (zwei Jahre) genehmigt, eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen nennt als Genehmigungsanlässe etwa die Telearbeit von einer Feriendestination aus, medizinische Gründe, die Betreuung von Angehörigen im Ausland oder die Schliessung von Büroräumlichkeiten wegen Renovierung.
In der Schweiz sind entsprechende A1-Bescheinigungen über die zuständige AHV-Ausgleichskasse zu beantragen. Diese prüft bei Gesuchen auch die generellen Entsendungsvoraussetzungen. So muss z.B. ein angestellter Telearbeiter unmittelbar vor der Entsendung aufgrund seines Wohnsitzes oder einer wirtschaftlich produktiven Arbeitsleistung (Anstellung) mindestens einen Monat in der Schweiz sozialversichert gewesen sein. Die Kündigungsbefugnis und die Bestimmung der Grundzüge der Arbeitstätigkeit müssen bei der entsendenden Unternehmung verbleiben. Ebenso muss diese einen Arbeitsvertrag aufrechterhalten, den Entsandten nach dem Auslandseinsatz zumindest grundsätzlich weiterbeschäftigen und freilich die Sozialversicherungsbeiträge mit der zuständigen Ausgleichskasse abrechnen.