Das Emirat Dubai lockt mittlerweile seit Dekaden mit diversen Standortextravaganzen, Steuerfreiheiten und einer guten Infrastruktur. Eher neuzeitig sind dezidierte Öffnungsschritte bezüglich der generösen Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für Ausländer. In den letzten Jahren wurden diverse Visakategorien gelockert und neue geschaffen, mit dem erklärten Ziel begüterte, investitions- und ausgabefreundliche Zuzüger für ständige Wohnsitznahmen zu gewinnen. Verfügbar sind derzeit unter anderen Genehmigungen für Angestellte lokal ansässiger Unternehmen, für Investoren, Unternehmer und Selbständige, für remote-Arbeitende (z.B. Digitale Nomaden mit Arbeitgeber ausserhalb der Emirate), für Spezialgruppen (Studenten, bereits ansässige Cultural und Special Talents) sowie einige Varianten für Nichterwerbstätige. Letztere seien nachfolgend etwas vertieft:
RETIREMENT VISUM: Ursprünglich nur für bereits in Dubai Wohnhafte, die ihren Aufenthalt nach einer dortigen Erwerbstätigkeit verlängern wollten, gedacht, ist das Rentnervisum nunmehr grundsätzlich allen Ausländern zugänglich, welche alle Visabedingungen erfüllen. Die als verlängerbar angekündigte fünfjährige Aufenthaltsbewilligung wird Hauptantragstellern (und, abgleitet, deren engsten Familienangehörigen) ab Alter 55 erteilt, sofern sie nachweislich ihren Erwerb aufgegeben haben und gewisse Einkommen oder Vermögen nachweisen können. Möglich sind bezüglich letzterem wahlweise vier Varianten: A. Nachweis von Ruhegehältern (staatliche Renten, Betriebsrenten, Pensionen, etc.) von mindestens 15’000 AED monatlich oder 180’000 AED jährlich B. Dreijährige Festgeldanlage von mindestens 1’000’000 AED bei einer Bank mit Präsenz in den Vereinigten Arabischen Emiraten C. Liegenschaftsbesitz in Dubai im Wert von mindestens 1’000’000 AED. Die Immobilien muss dem Hauptantragsteller gehören und hat entweder nicht finanziert zu sein bzw. bei Finanzierung muss der Eigenkapitalanteil die 1 Mio. AED erreichen. D. Kombination der Variante B und C — Antragstellungen erfolgen online. Spätestens nach Erteilung des Visums ist schliesslich eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherungsdeckung vorzulegen.
PROPERTY BASED VISA: Altersunabhängig können Immobilienbesitzer für sich und die näheren Familienangehörigen Aufenthaltsbewilligungen ohne Erwerbstätigkeit beantragen, wobei die Bedingungen in den letzten Jahren häufiger Neuregelegungen unterworfen waren. Neben dem einfach erhältlichen „Six Month Multiple Entry Dubai Property Visa“, eine Art erweitertes Touristenvisum ohne Aufenthaltstitel (Emirates ID), stehen dreijährige Aufenthaltsgenehmigungen (bei Immobilienbesitz ab 750’000 AED) oder fünfjährige Aufenthaltsbewilligungen (bei Immobilienbesitz ab 2 Mio. AED) zur Disposition.
GOLDEN VISA: Verlängerbare zehnjährige Aufenthaltsbewilligungen sind in Dubai seit Frühjahr 2022 für passive und aktive Investoren (z.B. in lokale Investmentfonds oder Unternehmer) bereits ab Engagements zu 2 Mio. AED erhältlich. Im Unterschied zu den übrigen Visa bestehen keine Mindestaufenthaltserfordernisse, d.h. die Bewilligungen verfallen nach eine Landesabwesenheit von über 6 Monaten nicht. Es wird erwartet, dass im Herbst 2022 auf nationaler Ebenen in den Bestimmungen weitere lockernde Golden-Visa-Novitäten für Nichterwerbstätige (z.B. passive Investoren) und Erwerbstätige aller Art (Unternehmer, Selbständige, hochqualifizierte Angestellte, etc.).
Emigration Now kann Wegzugswilligen, die in Dubai oder in benachbarten Emiraten Wohnsitz nehmen möchte, im dynamischen Dickicht der Einwanderungsbestimmungen den Weg weisen und in Zusammenarbeit mit lokalen, deutschsprachigen Kooperationspartnern bezüglich aller Visakategorien (sowohl Dubai-Genehmigungen als auch VAE-Visa) Umsetzungshandlungen veranlassen. Orientiert wird darüber hinaus zu sämtlichen weiteren Facetten eines Wegzugs in die Emirate. Thematisiert werden häufig (Auswahl): Implikationen der labilen Rechtssicherheit, Scharia-Recht, Krankenversicherungserfordernisse und -optionen, (der zuweilen tückische) Immobilienerwerb, Miete, Normen und Konsequenzen des Doppelbesteuerungsabkommens CH-VAE (z.B. bezüglich schweizerischen Zinsen und Dividenden), steuerliche Ansässigkeitsregelungen (zulässige CH-Aufenthalte), Besteuerung von Bezügen aus den schweizerischen Vorsorgesäulen 2 und 3a bei VAE-Wohnsitz, Lebenshaltungskosten, lokales Banking, Umzugsfragen, Erbrechtserwägungen, Aufbau und Aufrechterhaltung der beruflichen Vorsorge (mitunter schweizerische Optionen) bei lokaler Erwerbstätigkeit in Anbetracht der fehlenden oder dürftigen Sozialversicherungsdeckungen für Ausländer, Unternehmensansiedlung und künftige Unternehmensbesteuerung, etc.