Der steuerliche Status des internationalen Wochenaufenthalters
Angesichts der erleichterten Mobilität der Individuen und der Attraktivität des helvetischen Arbeitsmarktes (Vakanzen oder Bedarf in diversen Branchen, hohe Saläre, tragbare Steuerlasten) arbeiten immer mehr Auslandschweizer oder ausländische Staatsangehörige befristet oder unbefristet aus Schweizer Boden, obschon sie ihren Lebensmittelpunkt im Ausland halten. Allseits bekannt sind etwa Grenzgänger (auch schweizerischer Nationalität), die zumindest prinzipiell täglich an ihren Wohnort im benachbarten Ausland zurückkehren. Bei entfernteren Auslandswohnorten ist indes eine tägliche Rückkehr nicht möglich bzw. nicht zumutbar, so dass lediglich an Wochenenden und zu Urlaubszeiten an den Ort des Lebensmittelpunktes zurückgekehrt wird, während zu Arbeitszeiten in einer helvetischen Wohnstätte übernachtet wird. Für solche Arbeitnehmer kann steuerlich der Status des internationalen Wochenaufenthalters greifen. Unter der Voraussetzung einer konzis belegten Auslandsansässigkeit (zuweilen für Ledige problematisch) fallen die internationalen Wochenaufenthalter, sofern sie sich regelmässig – mindestens alle zwei Wochen – an ihren Auslandswohnort begeben, nicht in die unbeschränkte schweizerische Steuerpflicht, sondern werden in der Schweiz lediglich für ihre Arbeitseinkünfte beschränkt und an der Quelle besteuert. Die Quellensteuer wird vom Arbeitgeber gemäss den geltenden kantonalen Tarifen errechnet und direkt vom Salär des Arbeitnehmers abgezogen. Dabei haben internationale Wochenaufenthalter im Unterschied zu Quellenbesteuerten mit Schweizer Wohnsitz grundsätzlich keinen Anspruch auf die nachträgliche ordentliche Veranlagung oder auf die ergänzende ordentliche Veranlagung, so dass ihnen supplementäre individuelle Gewinnungskostenabzüge verwehrt sind. Zwar sind in den Quellensteuertarifen stets Pauschalabzüge berücksichtigt, doch insbesondere bei entfernt lebenden Wochenaufenthaltern liegen diese deutlich tiefer als die effektiven Mehrkosten des Wochenaufenthalters. Dieser Gegebenheit kommen diverse Kantone entgegen, indem sie über Tarifkorrekturen nachträgliche Abzugsmöglichkeiten gewähren, so hinsichtlich Wohn- und Reisekosten, eventuell auch bezüglich Einkäufe in die 2. Säule, 3a-Beiträge, Schuldzinsen oder Weiterbildungskosten. Andere Kantone sind dagegen wenig grosszügig und lassen kaum Zusatzabzüge zu. Allerdings wurde dieser restriktiven Praxis durch arbeitnehmerfreundliche Bundesgerichtsentscheide etwas Einhalt geboten. Von besonderer Bedeutung waren dabei die Urteile 2C_319/2009 und 2C_321/2009 vom 26. Januar 2010, die in der Essenz aus Diskriminierungserwägungen alle Kantone dazu zwingen, zumindest „Quasi-Ansässigen“ (definiert als EU- oder CH-Bürger ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, die mindestens 90% ihres weltweit steuerbaren Einkommens in der Schweiz erzielen) dieselben Abzüge wie einem ordentlich besteuerten CH-Steuerpflichtigen in ähnlicher Situation zu gewähren. Internationale Wochenaufenthalter haben Tarifkorrekturen (sowie proportionale Steuerlastreduktionen aufgrund von im Ausland, für die CH-Besteuerung nicht massgebenden geleisteten Arbeitstagen) fristgerecht (zumeist bis Ende März des Folgejahres) bei der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltung zu beantragen. Die Steuerverwaltungen erteilen dann auch Bescheinigungen über die erfolgte (Quellen)Besteuerung, die je nach DBA im Wohnsitzstaat des Wochenaufenthalters zwecks Anrechnung der schweizerischen Steuern oder bei Freistellung zur korrekten Satzbestimmung einzureichen sind.
Emigration Now berät internationale Wochenaufenthalter sowie schweizerische Unternehmen, die Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz beschäftigen, für alle Kantone hinsichtlich:
Dokumentation Auslandsansässigkeit und Lebensmittelpunkt
Beweisvorsorge „Regelmässige Rückkehr“
Information über kantonale Usancen
Einholen von Vorbescheiden
Arbeiten im ausländischen Home Office für Schweizer Arbeitgeber
Korrekturberechnungen, Erwirkung von Tarifkorrekturen
Sozialversicherungsfolgen, BVG-Vorbezug zur Finanzierung von Auslandswohneigentum
Steuerliche Konsequenzen am Auslandswohnsitz
Klärung des schweizerischen Aufenthaltsstatus und allfälliger Meldepflichten
Schweizer und ausländische Interessenten (oder deren helvetischen Arbeitgeber) mögen bei möglichst umfassender Darstellung der persönlichen Sachlage ein Orientierungsgespräch vereinbaren. Im Erstgespräch wird geprüft, ob und unter welchen kantonalen Determinanten der Status des internationalen Wochenaufenthalters erlangt werden kann. Zudem werden die Vorgehensweisen und Modalitäten der späteren Korrekturberechnungen präsentiert.
Fragen zum Thema? Nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf!