Seit dem Veranlagungsjahr 1990 sind in Deutschland ausländische (z.B. schweizerische) Einkünfte auf dem speziellen Vordruck „Anlage AUS“ gesondert zu erklären und zu erfassen. Das Ausfüllen dieser Anlage ist nicht immer einfach zu meistern und bedarf zur korrekten Ermittlung der Steuern und im Interesse des Steuerpflichtigen besonderer Sorgfalt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Anlage häufig Zweifelsfragen erweckt, da fast jährliche Änderungen des Vordrucks stattfinden. In der Anlage AUS werden alle ausländischen Einkünfte eines deutschen Steuerpflichtigen zusammengefasst (ausser Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die auch bei einem Auslandsbezug auf der „Anlage N“ einzutragen sind). Der Vordruck AUS besteht aus zwei Teilen, die einerseits ausländische Einkünfte aus DBA-Staaten und andererseits nach DBA steuerfreie Einkünfte, die unter Progressionsvorbehalt stehen, betreffen. Auch in Fällen, bei denen das Halbeinkünfteverfahren in Deutschland Anwendung findet, sind immer 100% der Einnahmen wie auch Werbungskosten einzutragen.
Das BRD-Welteinkommensprinzip bedeutet, dass alle Einkünfte des Einkommensteuergesetzes der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, gleich, aus welchem Staat sie stammen. Die ausländischen Einkünfte sind nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. So sind Mieteinkünfte eines deutschen Steuerpflichtigen in der Schweiz bei der Ermittlung des sog. Anrechnungsüberhangs zu berücksichtigen. Es hat insoweit eine sog. „Höchstbetragsberechnung“ stattzufinden. Dies gilt z.B. auch bei CH-Dividenden, wo gegebenenfalls ein Antragserstattungsverfahren in Betracht kommt.
Besonderheiten sind auch bei Kapitaleinkünften zu beachten. Anders als bei allen anderen Einkunftsarten werden auf der Anlage AUS nicht die Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern die Einnahmen aus Kapitalvermögen abgefragt. Insoweit ist auch gleichzeitig die Anlage KAP auszufüllen. Hier bedarf es besonderer Sorgfalt bei den Eintragungen aus Kapitaleinkünften, damit bei der Anlage KAP und parallel bei der Anlage AUS korrespondierende Eintragungen erfolgen. Bei ungenauen Eintragungen können Nachteile, nämlich zu geringe anrechenbare ausländische Steuern, entstehen, was im später ergehenden Steuerbescheid nur schwer erkennbar ist.
Im Ausland gezahlte Steuern können auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Folge davon ist, dass die ausländischen Steuern die Werbungskosten der ausländischen Einkünfte erhöhen. Wenn Eheleute in Deutschland zusammenveranlagt werden, können sie dieses Antragsrecht bei den Einkünften aus demselben Staat unterschiedlich ausüben. Für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach deutschem Steuerrecht müssen Art und Höhe der ausländischen Einkünfte ermittelt werden, wozu in der Anlage AUS entsprechende separat auszufüllende Felder bestehen.
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