EMIGRATION NOW zählt nunmehr eine fast zwanzigjährige Erfahrung in der Beratung von (vornehmlich deutschen) Zuzügern, welche die schweizerische Pauschalbesteuerung beanspruchen möchten. Bei dieser Klientel beschränkt sich unser Service nicht nur auf die Umsetzung der Wohnsitznahme und auf die Fixierung der steuerlichen Prämissen, sondern er umfasst auch die laufende Betreuung nach der erfolgten Einwanderung. Viele Kundenverhältnisse haben sich im Laufe der Jahre gefestigt. Mittlerweile kennen wir Lebensweisen, Attitüden und Einstellungen der Pauschalbesteuerten gut, ebenso wie alle steuerlichen und finanziellen Facetten, die nach der Determinierung einer Steuerpauschale zum Tragen kommen
Präambel
Die helvetische Pauschalbesteuerung für natürliche Personen nicht-schweizerischer Nationalität ist zweifelsohne ein bedeutsamer Attraktivitätspunkt des alpenländischen Standortes, der im Einzelfall überaus attraktive Besteuerungsbedingungen eröffnet. Als Vorzugsbesteuerung hat sie indes den Mangel, dass sie neumodischen Prinzipien absoluter Steuergerechtigkeit nicht genügt, zumal sie nur Ausländern offen steht. Die während Dekaden diskret gehandhabte (im Kanton Waadt erstmals 1862 angebotene) Besteuerungsvariante geriet daher in den Empfindlichkeiten der Finanzkrise ins politische Kritikfeld und in den Fokus der Öffentlichkeit. Linke Gruppierungen vermochten mit beachtlicher Leichtigkeit Kräfte zu bündeln, die deren Bestand gefährdeten. In einigen Kantonen wurde die Besteuerungsart per Volksentscheid aufgehoben, in anderen unter verschärften Konditionen bestätigt. Zuletzt ebbte die Kontroverse etwas ab, auch dank neu etablierten Massnahmen zur Akzeptanzförderung seitens von Bund und Kantone. Allerdings steht auf eidgenössischer Ebene noch ein nationales Referendum als ultimativer Show-Down an.
Hauptcharakteristiken
Die Besteuerung nach dem Aufwand (f: Imposition d’après la dépense; i: Imposizione secondo il dispendio) ist eine besondere Art der Einkommens- und Vermögensbemessung, bei der die Steuer nicht auf Basis des tatsächlichen Einkommens und Vermögens, sondern nach den im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen festgelegt werden. Geregelt ist sie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, im Steuerharmonisierungsgesetz und in kantonalen Gesetzen. Dauerhaft beanspruchen können sie nur Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Abwesenheit Wohnsitz nehmen und auf helvetischem Boden keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zur konkreten Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer wird zunächst der sog. Lebensaufwand ermittelt. Addiert werden dabei die jährlichen Wohnkosten, die Auslagen für Verpflegung, Bekleidung, Bildung, Kultur, Unterhaltung, Mobilität (inkl. Boote und Flugzeuge), Tierhaltung, die Aufwendungen (Bar- und Naturalleistungen) für dienendes Personal sowie alle übrigen Kosten der Lebenshaltung. In der Praxis geschieht dies je nach Kanton unterschiedlich, die Bandbreite reicht von der heiteren Schätzung bis hin zu einer detaillierten Auflistung der einzelnen Positionen, zuweilen mit Nachweiserfordernissen für grössere Positionen (luxuriöse Wohnkosten, Personalkosten, grössere Auslagen für Zöglinge, etc.).
Die Summe dieser Auslagen, die vorläufige Bemessungsgrundlage, muss indes sowohl für Bundessteuer als auch für kantonale Ansprüche bestimmte Mindesthöhen erreichen. So kommt bezüglich der Bundessteuer eine „Hilfsformel“ zum Tragen, wonach die zahlenmässige Mindestbemessungsgrundlage mindestens dem Siebenfachen des Eigenmietwertes oder des jährlichen Mietwertes der eigenen Wohnstätte oder dem dreifachen Preis für Unterkunft und Verpflegung in Hotels, Pensionen oder Ähnlichem entsprechen muss (eine Monatsmiete von 7’500 CHF bedeutet demnach z.B. eine Bemessungsgrundlage von 450’000 CHF, die zum Tragen kommt, falls der jährliche Lebensaufwand unter dieser Summe liegt). Einige Kantone übernehmen die Bundesregelung, während diverse Kantone eigene Mindestregeln, insbesondere betragsmässige Minimalbemessungsgrundlagen (beliebt: 600’000 CHF) etabliert haben. Als drittes Element zur Bestimmung der endgültigen Bemessungsgrundlage kommt schliesslich die sog. Kontrollrechnung zur Relevanz. Hierüber werden neben der Angabe des Lebensaufwandes und der CH-Wohnkosten einzelne Einkommensbestandteile erklärungspflichtig. Jährlich müssen sämtliche Einkünfte aus schweizerischer Quelle sowie alle Einkünfte, für die ein schweizerisches DBA (z.B. zur Quellensteuerentlastung) beansprucht wurde, offen gelegt werden. Ebenfalls in die Kontrollrechnung gehören Einkünfte im Rahmen der sog. modifizierten Pauschalbesteuerung. Letztere kann zum Tragen kommen, weil die CH-Ansässigkeit von Pauschalbesteuerten bzw. deren Abkommensvorteile gemäss den Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien, Deutschland, Italien, Norwegen und Österreich nur dann anerkannt werden, wenn alle nach schweizerischem Recht steuerbaren Einkünfte aus diesen Vertragsstaaten der ordentlichen Schweizer Besteuerung unterliegen. Im Ergebnis muss daher eine aufwandbesteuerte Person, die aufgrund der erwähnten DBA eine Entlastung von den Steuern dieser Vertragsstaaten beansprucht, bezüglich aller aus diesen Staaten stammenden Einkünfte so behandelt werden, wie wenn sie normal besteuert würde (= modifizierte Aufwandbesteuerung), was eine Mitberücksichtigung solcher Einkünfte in die Kontrollrechnung bedingt.
Letztendlich zählt der höchste Betrag, der sich aus den Lebenshaltungskosten, den Mindestanforderungen und der Kontrollrechnung ergibt, als definitive Bemessungsgrundlage. Diese Bemessungsgrundlage wird dann nach dem ordentlichen Tarif belastet, d.h. die geltenden Steuersätze von Bund, Kanton und Gemeinde werden hierauf angewendet.
In der Praxis bereitet die Anwendung dieser Regeln unterschiedliche Mühen. Einige Kantone bleiben locker in deren Umgang, insbesondere in Situationen einfacher Handhabung (z.B. bei Pensionierten mit überschaubarem Lebensaufwand und simplem Einkommen – etwa Wertschriftenerträge, Immobilien- und Renteneinkommen). Die Pauschale bleibt dann, Gesetzesänderung und markante Änderungen der Lebensumstände vorbehalten, über die Zeit konstant. In komplexen Situationen (Einkommen aus allerlei Staaten, die etwa Rulings bedingen, z.B. wenn sie über eine CH-Holding fliessen, aber ausländische Erträge darstellen) entpuppt sich ein höherer Gestaltungsaufwand. Von einigen dankbaren Fällen abgesehen, ist zumeist etwas Vermögensstrukturierung vonnöten, die eben recht simpel oder vertrackt ausfallen kann. So können hohe Beratungskosten, bei vielfach eklatant überhöhten Stundenansätzen oder Honorarpauschalen, anfallen. Unter dem (Steuerbelastungs-)Strich resultiert aber meistens ein vorteilhaftes Ergebnis.
Würdigung der Steuervorteile
Die Pauschalbesteuerung lohnt sich für Vermögende fast immer, da sie ansonsten für die ordentliche Besteuerung optieren würden (ein Wechsel zur Normalbemessung ist jederzeit möglich, nicht aber der umgekehrte Weg). Ausnahmen können sich aber in einkommensschwachen Jahren (z.B. bei Verlusten) oder vereinzelt bei deklarationsmüden Steuerpflichtigen, welche bei der Pauschalierung die einfache Handhabung und die Diskretion über einzelne Vermögensbestandteile (Vermögen und Vermögenserträge aus ausländischer Quelle, für die kein DBA beansprucht wird, brauchen nie deklariert zu werden) schätzen, ergeben. Je vermögender ein Pauschalbesteuerter ist, desto höher die Steuerersparnisse.
Im europäischen Kontext gibt die Pauschalbesteuerung eine der vorteilhaften Besteuerungsvarianten her. Günstiger sind nur die Nullbesteuerungen Monacos und Andorras sowie die Vorzugsbesteuerungen Maltas und Gibraltars, im Einzelfall die österreichische Zuzugsbegünstigung (Spezialisten aus Forschung und Wissenschaft sowie Sportler und Künstler bezahlen bei Zuzug maximal so viel Steuern wie im Herkunftsland, was bei Provenienz aus Niedrigsteuergebieten interessant wird) sowie einige selektiv wirkende Sonderbehandlungen in Belgien und den Niederlanden. Ebenbürtig sind die Pauschalbesteuerung Liechtensteins (die analog konzipiert ist, aber höhere Mindestpauschalen kennt) und die Remittance Basis Taxation für Non-Doms in Grossbritannien und Irland. Die britischen Regelungen für Personen, die „resident but not domiciled“ sind, wirken ähnlich (letztendlich bleibt das Auslandeinkommen steuerfrei), ziehen aber mehr Zuzüger an (aktuell geniessen rund 120’000 Personen, darunter viele Schweizer, diesen Status), weil im Unterschied zur Schweiz auch im Sonderstatus eine lokale Erwerbstätigkeit gestattet ist.
Linker Schrei nach horizontaler Steuergerechtigkeit
Die Vorteilhaftigkeit der Pauschalbesteuerung wurde aber im Eindruck der Finanzkrise (UBS-Debakel, Bonidiskussion, erste übereilte Bankgeheimniskonzessionen) plötzlich zum Frischfleisch für linke Gleichmacher. 2008 formulierte im Kanton Zürich eine ultralinke Gruppierung aus einer Aktivistenlaune heraus eine Abschaffungsinitiative, die als chancenlos abgetan wurde und daher von bürgerlichen Kreisen nicht bekämpft wurde. Überraschend segnete das linke Stimmvolk mit Unterstützung von moderaten Wählern, die teilweise ausdrücklich Neidentscheidungen fällten, bei dürftiger Stimmbeteiligung und knapper Mehrheit die Aufhebung ab. Diese alimentierte alsdann in anderen Kantonen weitere rot-grüne Egalisierungsgelüste. Mittlerweile ist es in mehreren Kantonen zu entsprechenden Referenden gekommen. In den Kantonen Bern, Luzern, Nidwalden, St. Gallen und Thurgau wurde die Abschaffung verwehrt, allerdings bei einer Verteuerung der Grundkonditionen (Mindestbemessungsgrundlagen). In den Kantonen Appenzell Ausserhoden, Basel Landschaft, Schaffhausen und Zürich ist die Pauschalierung nach den jeweiligen Referendumsentscheidungen nicht mehr möglich. In Kanton Basel Stadt hat es das rot-grün dominierte Parlament geschafft, die Vorzugsbesteuerung ohne Urnengang zu kippen. Hängig sind derzeit Referenden in den Kantonen Genf und Tessin, während in Zug und Obwalden Abschaffungsinitiativen lanciert sind. In den letzten Monaten sind in der Waadt und im Aargau analoge Volksinitiativen mangels ausreichender Unterschriften nicht zustande gekommen, ein konkreter Hoffnungsschimmer für die Pauschalbesteuerungsbefürworter.
Die anstehenden Referenden und Initiativen sind aber nur noch von lokaler Bedeutung, denn im Herbst 2012 gelang es der Partei „Alternative Linke“, ausreichend Unterschiften für die Eidgenössische Initiative „Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre“ zu sammeln. Der schweizerischen Bundesverfassung in Artikel 127 ein neuer Absatz mit dem trockenen Text “ Steuerprivilegien für natürliche Personen sind unzulässig. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist untersagt“ angefügt werden. Das nationale Referendum wird voraussichtlich 2015 stattfinden. Ein Abschaffungsvotum (erforderlich sind die Zustimmung einer Mehrheit der Abstimmenden sowie das Ständemehr, d.h. eine Mehrheit der Kantone muss ebenfalls einstimmen) würde das unabänderliche Aus der Pauschalbesteuerung und einen für das Land unvorteilhaften Exodus Hunderter Begüterter (gemäss Initiative hätte der Bundesrat drei Jahre Zeit, um eine Exit-Ausführungsverordnung zu formulieren, so dass ausreichend Zeit zur Wegzugsplanung oder zur Aufbereitung von steuerlichen Gestaltungsmassnahmen bei Aufrechterhaltung des schweizerischen Wohnsitzes verblieben) bedeuten.
Volkswirtschaftlich eminente Bedeutung
Für die Schweizer Regierung ist die Pauschalbesteuerung ein erhaltenswertes, „wichtiges standortpolitisches Instrument mit volkswirtschaftliche Bedeutung“. Diverse Anstrengungen wurden seitens von Befürwortern (z.B. Verein Mehrwert, Eidg. Steuerverwaltung, kantonale Finanzdirektionen) unternommen, um die makroökonomische Relevanz der Pauschalbesteuerten zu unterstreichen. U.a. sollen sie durchschnittlich 346’000 CHF p.a. für Konsumausgaben leisten und indirekt zwischen 22’000 und 33’000 Personen (davon 6’000 Hausangestellte) dauerhaft beschäftigen. Zudem stützen sie bei konstanter Zuwanderung die Immobilien- und Baubranche nachweislich (was aber den Grünen sauer aufstösst). Schliesslich sorgen sie für Prestige und Glamour, ihre weltbekannten Namen (z.B. Rothschild, Lauder, Kamprad, Onassis, Khan, Heineken, Beisheim, Benedetti, Horten) halten das Alpenland permanent im medialen Fokus.
Ende 2012 waren gesamtschweizerisch 5’634 Haushalte pauschalbesteuert (vornehmliche Provenienzen: Frankreich, Deutschland, Italien, Grossbritannien). Das Gros erstreckte sich auf die Kantone Waadt (1’396 aufwandbesteuerte Haushalte), Wallis (1’300), Tessin (877) und Genf (710). Beachtliche Zahlen entfallen zudem auf die Kantone Graubünden (268), Bern (211), Luzern (130), Zug (110), Thurgau (104), Schwyz (92), Nidwalden (84), Freiburg (80) und St. Gallen (73). Eher bescheidene Bestände wiesen Obwalden und Neuenburg (39), Jura (22), Appenzell Innerhoden (21), Aargau (16) sowie Uri (9) auf. Die Kantonen Glarus und Solothurn hospitieren gar weniger als fünf Aufwandbesteuerte. Von den Kantonen, die sich von der Pauschalbesteuerung verabschiedet haben, wiesen die beiden Basel noch 26 und Appenzell Aussehoden 16 Aufwandbesteuerte auf, während in den Kantonen Zürich und Schaffhausen keine Vorzugbesteuerte mehr leben. Insgesamt brachten diese Haushalte den helvetischen Gemeinwesen Einnahmen über 695 Mio. CHF ein (Bundessteuer 192 Mio., Kantonssteuern 325 Mio. und Gemeindesteuern 178 Mio. CHF). Davon entfielen die höchsten Einnahmen auf die Kantone Waadt (207,8 Mio.), Genf (155,7 Mio., Wallis (82,6 Mio. – trotz annähernd doppeltem Bestand erzielte der Bergkanton im Vergleich zum Kanton Genf nur etwas über die Hälfte der Steuererträge des Stadtkantons), Tessin (72 Mio.) und Graubünden (49,1 Mio.). Für diese Kantone stellen die Einnahmen aus Aufwandbesteuerung einen konsiderablen Ertrag dar, der ohne Gegenmassnahmen bei Abwanderungen im Fallen einer Abschaffung zu Steuererhöhungen im ordentlichen Bereich führen dürften.
Die Anzahl Aufwandbesteuerter, die sich lange Zeit um die 3’000 Einheiten bewegte, ist im neuen Millennium kontinuierlich angewachsen und registrierte als Reflex der Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU ein Zuwachshoch zwischen 2006 und 2008 (+20,7%). Aufgrund der Bestandsunsicherheiten und der lokalen Aufhebungen ist dieses Wachstum derzeit verlangsamt (+3,5% zwischen 2010 und 2012). Im Einklang dazu wuchsen die Einnahmen zwischen 2006 und 2008 (auch bedingt durch lokale Verteuerungen) um 47%, in den zwei Jahren vor Ende 2012 dagegen nur noch um 4%. Die tiefste Pauschale lag im Jahre 2012 bei 10’000 CHF, die höchste einkassierte Pauschalsteuer bei über 8,2 Mio. CHF.
Die kosmetischen Erhaltungsmassnahmen des Bundes und der Kantone
Trotz favorablen makroökonomischen Fakten haben es Bund und etliche Kantone es als nötig befunden, Verschärfungen bei den Mindestkonditionen einzuführen, um die Gerechtigkeitsfront zu beruhigen. Auffallend sind dabei ausgiebige Beschlusszeiten und lange Gnaden- bzw. Übergangsfristen, sollen doch die bestehenden Aufwandbesteuerten nicht über Gebühr brüskiert werden. Bezüglich der Bundessteuern wurden anlässlich der parlamentarisch abgesegneten Revision der Aufwandbesteuerung folgende am 1.1.2014 in Kraft trendende Änderungen, welche die Kantone aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetz bis Ende 2015 implementieren müssen, beschlossen:
A. Als Minima für den weltweiten Aufwand werden bei der direkten Bundessteuer und bei der kantonalen Steuer neu das Siebenfache des Mietzinses bzw. des Mietwerts oder das Dreifache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung zwingend .
B. Für die direkte Bundessteuer gilt eine minimale Bemessungsgrundlage von 400’000 CHF. Die Kantone haben zwingend ebenfalls eine minimale Bemessungsgrundlage zu bestimmen, sind bei deren Festlegung aber frei (kein Kanton wird die Bundeslimite unterbieten, keiner wird deutlich höhere Mindestbemessungsgrundlagen festlegen).
C. Die neuen Bestimmungen präzisieren, dass der weltweite (und nicht nur der schweizerische) Lebensaufwand massgebend ist · Die Berücksichtigung der Vermögenssteuer durch die Kantone wird bindend. Die Bemessungsgrundlage wird in fast allen Kantonen das 20fache des Einkommenssteuerwertes betragen. Für diverse Kantone war diese Rechenweise schon in der Vergangenheit Praxis, in einigen anderen bedeutet sie eine tatsächliche Steuererhöhung.
D. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide alle Voraussetzungen erfüllen, damit eine Besteuerung nach dem Aufwand möglich ist (beide Ehegatten müssen also Nicht-Schweizer sein und dürfen in der Schweiz nicht erwerbstätig werden).
E. Für Schweiz Staatangehörige wird ab 2016 die Möglichkeit, die Aufwandbesteuerung im Zuzugsjahr zu beanspruchen, entfallen.
F. Das bisherige Recht für Personen, die bis 2016 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während zusätzlichen fünf Jahren, d.h. also bis zum 31.12.2020, weiter.
Tipps und Hinweise
1. Personen mit nicht überschwänglichem Lebensaufwand die noch bis Ende 2015 zuziehen und ein Ruling nach bisherigen Bestimmungen abschliessen, können noch bis anfangs 2021 von den vorteilhafteren Konditionen profitieren. Ähnliches gilt für bereits anwesende Pauschalierte, die in den meisten Kantonen erst ab 2020 Verteuerungen erfahren dürften. Ab 2016 werden die Minimalpauschalen in den steuergünstigsten Kantonen ab 90’000 bis 100’000 CHF starten. Generell wird sich die helvetische Pauschalbesteuerung weiter für vermögende Privatiers mit hohen Wertschriftenvermögen, international tätige Unternehmer, Handelsleute, Sportler, Künstler und Personen, die Einkommen ausserhalb der Hochsteuerländer zu kanalisieren vermögen, eignen.
2. Es ist zu erwarten, dass die Pauschalbesteuerungskonditionen nach einer nationalen Absegnung mehrjährig konstant bleiben. Allfällige Inflationstendenzen und höhere Zinsen würden die relative Attraktivität der Vorzugsbesteuerung in realer Sicht schnell zementieren. Mit den künftig erhöhten Mindestbemessungsgrundlagen steigt bei der Lastermittlung indes die Bedeutung der kantonalen Steuersätze. Günstige Pauschalen resultieren dann vorab in der deutschen Schweiz (insb. in der Innerschweiz, etwa in NW, SZ und ZG), während sich in welschen Gefilden vergleichsweise höhere Lasten zeitigen werden.
3. Abschliessend eine politische Spekulation zum Ausgang des nationalen Abschaffungsansinnens: Aktuell sieht es nicht danach aus, dass die Regierung einen Gegenentwurf zur Initiative (namentlich eine weitere Verteuerung) formuliert wird, sondern auf die bereits beschlossenen Anpassungen vertraut. Gerade deswegen wird das Ausmass der landesweiten Anstrengungen der bürgerlichen Verteidigungsfront zentral. Es ist zu erwarten, dass eine massive Kampagne starten wird, um insbesondere Neidentscheider mit Fakten zu bekehren. Trotzdem glauben wird, dass das Volksmehr auf der Kippe stehen wird. Das erforderliche Ständemehr dürfte aber einen ausreichenden Schutz wider die Abschaffung bieten. Wir gegen davon aus, dass die Vorlage zumindest in den Kantonen BE, GE, GL, GR, LU, SG, SZ, TI, VD, VS und ZG sowie in den Halbkantonen AI, NW und OW abgelehnt wird, wodurch kein Ständemehr entstünde.
Emigration Now steht für Informationen und Beratungen zu den kantonalen Konditionen, das Einholen von Vorbescheiden, die Formulierung von Rulings und für alle Zuzugsfragen gerne zur Verfügung.