Wer die Schweiz definitiv verlässt, muss sich im Auswanderungsland innerhalb der lokal gesetzten Fristen (häufig 6 oder 12 Monate) einen einheimischen Führerschein besorgen, was je nach Destination z.B. durch Umtausch (etwa EU-Länder), Umschreibung, Neuerwerb via Fahrprüfung bzw. Kontrollfahrt oder in wenigen Ländern gar durch schlichten Kauf des fahrtberechtigenden Ausweises erfolgen kann. In vielen Ländern sind überdies äusserst unterschiedlich ausgestaltete medizinische Untersuchungen Voraussetzung für die Aushändigung eines neuen Dokuments. Emigration Now kennt die Erfordernisse aller gängigsten Auswanderungsländer und informiert systematisch Kunden darüber. Auch sind entsprechende lokale Bedingungen, Fristen, Kosten, etc. häufig dem Internet zu entnehmen.
Gemäss Artikel 26 der Verordnung zur Regelung der Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr haben Inhaber schweizerischer Führerscheine, die den Wohnsitz ins Ausland verlegen, ihren Wegzug dem kantonalen Strassenverkehrsamt, das den Führerschein ausgestellt hat, zu melden. Eine Unterlassung kann für bestimmte Inhaber helvetischer Fahrausweise – namentlich jene, die nach Artikel 27 der erwähnten Verordnung sich periodisch verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen haben – unangenehme Folgen haben. Ist der Aufenthalt dieser Personen dem zuständigen Strassenverkehrsamt nicht bekannt, dann kann die Aufforderung zur medizinischen Untersuchung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen. Bleibt der Aufruf auch danach ohne Replik, ist eine Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL (das z.B. an CH-Flughäfen bei jedem Grenzübertritt anlässlich von Reisen in oder aus dem „Schengen“-Raum systematisch konsultiert wird) die Folge.
Die kantonalen Strassenverkehrsämter sind für Auswanderer oder Ausgewanderte auch Anlaufstellen für die Rückgabe oder Deponierung von schweizerischen Kontrollschildern. Die kantonalen Schilder können auch nach Auslandsabmeldung benutzt werden, sofern eine CH-Versicherung aufrechterhalten bleibt und die entsprechenden Verkehrsabgaben beglichen sind. Die Regelungen für den Wechsel zu ausländischen Schildern (nach vollzogenem Fahrzeugimport, häufig als Umzugsgut zoll- und umsatzsteuerfrei) variieren je nach Zuzugsland und sind entsprechend zu beachten. Rückgaben von CH-Schildern aus dem Ausland können persönlich oder auch postalisch veranlasst werden. Bei einem Einzug oder einer Vernichtung der schweizerischen Kontrollschilder durch ausländische Behörden, muss den Strassenverkehrsämtern eine entsprechende amtliche (und übersetzte) Bestätigung vorgelegt werden. Nach der Rückgabe der Schilder oder der akzeptierten Vernichtungsbestätigung erfolgt eine anteilige Rückerstattung bereits entrichteter Verkehrsabgaben.