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9. März 2018

Wohnsitz Schweiz, wichtige Steueraspekte

Wohnsitz Schweiz, wichtige Steueraspekte
9. März 2018

Der gut absorbierende, in vielen Sektoren an Fachkräftemangel leidende Arbeitsmarkt mit seinen guten Verdienstmöglichkeiten, der interessante Unternehmensstandort und das generell attraktive Steuerumfeld erklären die Zuwanderung aus dem „grossen Kanton“ schwergewichtig. Eine Auswanderung, selbst nur über die Rheingrenze hinweg, ist stets mental fordernd. Zudem binden die aktuell diffizile Suche einer geeigneten Wohnstätte und die Einstellung auf die bevorstehenden Aktivitäten manche Kräfte. Dies hat zuweilen die Folge, dass in der Auswanderungsvorbereitung wichtige Gesichtspunkte vernachlässigt werden, mitunter in der notwendigen Auseinandersetzung mit dem künftigen steuerlichen Umfeld, die häufig recht improvisiert angegangen wird. Nachfolgend seien bezüglich der direkten Steuern für natürliche Personen die wichtigsten steuerlichen Aspekte beleuchten, die prospektive Zuwanderer im Vorfeld des Wohnsitzwechsels vertiefen sollten, beleuchtet:

◙ Wohnsitzwahl: Der föderalistische Staatsaufbau der Schweiz widerspiegelt sich klar im einmaligen Steuersystem. Der Bund und die 26 Kantone fiskalisieren nach eigenen Steuergesetzen, die aber seit dem Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes von 1990 formell immer umfassender angeglichen sind. Weiterhin geniessen die Kantone aber materielle Freiheiten, insbesondere in der Festlegung der Tarife, Sätze und Freibeträge. Aktiv am Steuersystem partizipieren zudem die rund 2’300 Gemeinden, welche mehrheitlich über (durch die kommunale Politik bestimmte) Multiplikatoren der kantonalen Steuern Tribut fordern. Als Resultat davon eröffnet sich dem Zuwanderer eine äusserst heterogene Steuerlandschaft, mit stets unterschiedlichen Belastungen und Usancen, die ein Abbild der politischen Kolorierung und der Wirtschaftskraft der jeweiligen Kantone und Gemeinden sind. Die helvetische Besteuerungsmanieren haben überdies das Phänomen des interkantonalen und interkommunalen Steuerwettbewerbs genährt, das sich in teils exorbitanten Belastungsunterschieden, selbst innerhalb von kurzen Distanzen, äussert. Da direkte Steuern vorwiegend am Hauptwohnsitz anfallen, determiniert die Wohnsitzwahl die individuellen Steuerbelastungen in primärer Weise. In der Praxis eröffnet die Anmeldung bei einer kommunalen Einwohnerkontrolle die individuelle Steuerpflicht. Allerdings gilt die zivilrechtliche Anknüpfung: Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich dort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Bei alternierenden Aufenthalten an verschiedenen Orten auf, sind für das Steuerdomizil die stärksten wirtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen ausschlaggebend. Lebensmittelpunktfragen ergeben sich häufig bei Wochenaufenthaltern (die nur die Wochenenden und im Urlaub am Lebensmittelpunkt weilen), in Konkubinatsituationen, bei getrennten Wohnsitzen von Eheleuten und allemal bei nur vorgegebenen Schweinwohnsitzen in Niedrigsteuerkantonen. Ob Sein oder Schein, die Belastungsunterschiede zwischen steuergünstigen Kantonen (insbesondere der der Zentralschweiz, so etwa Zug, Schwyz, Nidwalden oder Obwalden) können bei Gutverdienenden schnell 20 bis 30 Einkommensprozente ausmachen. Einkommens- und Vermögenssteuer werden dort fällig, wo der Steuerwohnsitz am 31. Dezember besteht. Bei einem fetten Bonus, einem Lottogewinn oder nach einer Erbschaft kann die Steuerbelastung also innerhalb einer Steuerperiode durch Wohnsitzwechsel noch favorabel justiert werden. Die Steuern werden nach dem Welteinkommensprinzip bzw. Weltvermögensprinzip erhoben. Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht bei Erwerbstätigkeit nach einem CH-Aufenthalt von 30 Tagen, ohne Erwerbstätigkeit sind es dagegen 90 Tage. Eine helvetische Partikularität ist die konsequente Familienbesteuerung. Einkommen von Ehegatten und minderjährigen Kindern werden zusammengezählt. Oft ergibt sich dadurch eine sog.  „Heiratsstrafe“, je nach Steuerhoheit durch Verheirateten- oder Elterntarife, Splittingmethoden und/oder durch spezifische Abzugsmöglichkeiten abgefedert wird.  

◙ Quellenbesteuerung: Im Normfall sind sämtliche Einkommen und Vermögen des Vorjahres über eine bis zum 31. März einzureichende Steuererklärung (generöse Fristenerstreckungen sind indes leicht erhältlich) zu deklarieren. Dies gilt aber nicht für neuzuziehende, unselbständig erwerbende Personen mit Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA-Bürger kriegen diese Genehmigung in den ersten fünf Jahren, hiernach können sie die Niederlassungsbewilligung C beantragen), deren Gehälter nach Zuzug grundsätzlich mit einer Quellensteuer belastet werden. Diese Lohnsteuer errechnet sich aus dem Durchschnitt der Steuersätze aller Gemeinden eines Kantons und enthält pauschalisierte Abzüge und Freibeträge. So ist für Quellenbesteuerte vorerst nur die Kantonswahl belastungsprägend. Sind aber andere Einkommen vorhanden (z.B. Mieteinkünfte) vorhanden, dann erfolgt eine ergänzende ordentliche Veranlagung, die auch zusätzliche Abzugsmöglichkeiten zulässt. Zudem ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen bei realisierten Bruttoeinkommen ab 120’000 CHF zwingend. Bei den zusätzlichen Veranlagungen ist die Wahl der Wohngemeinde wiederum belastungsrelevant.

◙ Vorsorge: Die obligatorische und überobligatorische berufliche Vorsorge eröffnet in der sog. zweiten Säule zahlreiche und äusserst wirksame Steuersparmöglichkeiten, insbesondere für Gutverdiendende, Kaderangehörige, Selbständige und mittelständische Unternehmer, die ihre Löhne steuern können. Aber auch Durchschnittsverdiener sollten alle Vorsorgeopportunitäten nutzen, speziell im heutigen Anlagenotstand. Beiträge in die berufliche Vorsorge sind bei der Einkommenssteuer voll abzugsfähig, deren Anlage ist steuerfrei. Bei einer späteren Kapitalauszahlung (z.B. im Alter, zur Finanzierung einer Selbständigkeit oder bei Auswanderung) werden sie in der Schweiz (und bezüglich der überobligatorischen Komponenten neu auch in Deutschland) begünstigt besteuert. Besonders interessant für Neuzuzüger sog. Pensionskasseneinkauf ausfallen, insbesondere für Zuwanderer ab Alter 40/50. Denn die Zuzüger haben durch ihre späte Einwanderung zwingend sog. Beitragslücken, die sie durch freiwillige Zukäufe bei voller steuerlicher Abzugsfähigkeit der Einkaufssummen decken können. Die Beitragslücken errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Höchstvorsorgeumfang (nach den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung kalkuliertes Altersguthaben, unter der Fiktion, dass der Versicherte den aktuellen Lohn seit dem 25. Altersjahr erzielt hätte) und dem in Gefässen der zweiten Säule tatsächlich vorhandenen Sparkapital. Je älter der Einwanderer, desto grösser die Vorsorgelücken. Zu beachten ist indes, dass für Neuzugezogene, die noch nie bei einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung versichert waren, in den ersten fünf Jahren ihres BVG-Versichertenstatuts die jährliche Einkaufssumme höchstens 20% des versicherten Lohnes betragen darf. Nach Ablauf dieser Frist ist aber der volle Einkauf möglich. Die Einkäufe, in der Höhe sorgfältig geplant, brechen die Progression bei der Einkommenssteuer und ziehen stets satte Steuersparnisse nach sich. Erwähnenswert ist schliesslich noch die dritte Säule des helvetischen Vorsorgesystems. Jeder Erwerbstätige kann jährlich eine bestimmten Beitrag (2021: Maximal 6’883 CHF bei unselbständiger Erwerbstätigkeit oder 20% des Erwerbseinkommens, max. 34’416 CHF, bei Selbständigkeit) in die sog. Säule 3a einbezahlen. Die Gelder bleiben dann in Bank- oder Versicherungslösungen bis ins Alter blockiert, ausser bei Wegzug oder Wohneigentumsfinanzierung. Die freiwilligen Beiträge sind steuerlich voll absetzbar, die Auszahlungen erfolgen steuerbegünstigt.     

◙ Liegenschaften: Zuwanderer haben sich zwingend mit Immobilienfragen zu beschäftigen, so zur Regelung der Wohnsituation und/oder aus Investitionsüberlegungen. Angesicht der mancherorts exorbitant hohen Mietpreise und der anhaltend günstigen Finanzierungsmöglichkeiten, drängt sich zuweilen der Kauf von Wohneigentum auf. Konfrontiert werden die Zuwanderer dann mit der (umstrittenen) Eigenmietwertbesteuerung. So sind von den Kantonen amtlich festgelegte Eigenmietwerte als Einkommen zu versteuern, was zu höheren Belastungen auf die übrigen Einkommen ergibt. Die Eigenmietwerte sollten, die obligaten Kantonsunterschiede mitberücksichtigt, etwa 60%-70% einer ortüblichen Marktmiete entsprechen (oftmals hinken sie aber speziell bei älteren Liegenschaften aufgrund der schleppenden Anpassungen diesen Werten nach). Abziehbar sind im Gegenzug die Finanzierungskosten und, pauschal oder effektiv, die (steuermindernd planbaren) Unterhaltskosten. Immerhin geniessen Immobilienbesitzer stets eine indirekte Vermögenssteuerreduktion, liegen doch die amtlichen Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften zumeist 20% bis 40% unter den Verkehrswerten.

Wichtige Planungsmöglichkeiten ergeben sich bei interkantonalen oder internationalen Immobilienengagements. Da Liegenschaften stets am Belegenheitsort zu versteuern sind, könnten sich sekundäre Engagements (z.B. in Renditeobjekte) in steuergünstigen Kantonen und aufdrängen. Dabei würde ein geschicktes Schuldenmanagement Finanzierungen in steuerteuren Kantonen nahelegen, doch schiebt hier der Fiskus einen Riegel, indem er eine interkantonale Steuerausscheidung vornimmt. So werden Schulden und Schuldzinsen von Amtes wegen nach Massgabe der Aktiva auf die partizipierenden Steuerhoheiten aufgeteilt. Dies gilt selbst im internationalen Verhältnis (internationale Steuerausscheidung). Bei Auslandsimmobilien werden Erträge aus Liegenschaften (dazu gehören auch eigens errechnete Auslandsimmobilien-Eigenmietwerte) sowie deren Vermögenssteuerwerte grundsätzlich nur satzbestimmend berücksichtigt. Investments in Auslandsimmobilien können also, bei properer Finanzierung, insbesondere die helvetische Vermögenssteuer, die im Ausland zumeist nicht erhoben wird, nach unten drücken.

Von Belang sind schliesslich die in den meisten Kantonen happigen und kaum optimierbaren Grundstückgewinnsteuern, die insbesondere bei kurzen Haltedauern und hohen Gewinnen drakonische Ausmasse annehmen können. Auch hierbei sind wieder eklatante kantonale Unterschiede festzustellen.

◙ Wertpapieranlagen: Zuwanderer mit hohen Vermögen oder Spass am Wertpapierhandel sollten sich darauf achten, nicht als gewerbsmässige Wertschriftenhändler eingestuft zu werden, was zum Verlust der Steuerfreiheit von im Privatvermögen erzielten Kapitalgewinnen führt. Als Indizien für eine Gewerbsmässigkeit gelten systematische oder planmässige Investments, häufige Geschäfte und kurze Besitzdauern, ein enger Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die erhebliche Fremdfinanzierung und die Wiederanlage der erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände. Richtungsweisend sind überdies die Save-Haven-Kriterien der Eidgenössischen Steuerverwaltung, deren kumulative Erfüllung den steuerschädlichen Quasi-Wertschriftenhandel ausschliessen: Haltedauer von mindestens 6 Monaten; Transaktionsvolumen nicht höher als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode; Keine Notwendigkeit, fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen (angenommen, falls die realisierten Kapitalgewinne mehr als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen); Keine Fremdfinanzierung oder höhere Wertschriftenerträge (z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) grösser als die anteiligen Schuldzinsen; Einsatz von Derivaten ausschliesslich zur Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen. Falls eines dieser Kriterien nicht erfüllt wird, erfolgt eine steuerliche Einstufung anhand  der Gesamtheit der Umstände im Einzelfall. Auch hier sind wieder unterschiedliche kantonale Praktiken und Auslegungen anzutreffen.  

◙ Unternehmensbeteiligungen: Seit 2009 sind dank der Unternehmenssteuerreform II Dividenden, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile bei der Bundessteuer nur noch zu 60% zu versteuern, sofern mindestens 10% des Grund- und Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten werden. Davon abgeleitet, erhielten die Kantone die Möglichkeit eigene Teilbesteuerungen für Dividendenerträge aus qualifizierten Beteiligungen zu definieren. Davon machten sie Gebrauch, so dass heute in allen Kantonen (ausser in Neuenburg) bei qualifizierenden Beteiligungen (in allen Kantonen ab10 %, ausser in Zug und Nidwalden, wo 5% reichen, und in Schaffhausen, wo es 20% sein müssen) Entlastungen via Teilsatz- oder Teileinkünfteverfahren in Bereiche zwischen 40% und 60% (zumeist 50%) möglich werden. Erfolgreiche Unternehmer haben so im Balanceakt zwischen privilegierten Dividenden, Lohnauszahlungen und Vorsorgegestaltungen äusserst attraktive Optimierungsmöglichkeiten. Dabei sind die Schranken zu beachten, die die Rentenversicherung AHV setzt, damit KMU nicht zu Lasten der Sozialversicherungen hauptsächlich über privilegierte Dividenden ausschütten.     

◙ Abzugsausschöpfung: Neben den erwähnten Abzügen im Bereiche der Vorsorge und der Immobilienhaltung sowie der Entlastungen zur Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Unternehmensbeteiligungen sind eine Reihe von – freilich kantonal unterschiedlich ausgestalteten – Abzügen steuerwirksam. Neben den generellen Sozialabzügen sind mitunter Abzüge für Berufsauslangen, für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien, Krankheitskosten, Banksparen, Kinderbetreuungskosten, bei Zweitverdienereinkommen sowie bei für gemeinnütziger Zwecke und an politische Parteien erlaubt. Auch gibt es Altersabzüge oder Abzüge für bescheidene Einkommen. Bei der Vermögenssteuer gelten dagegen Freibeträge und Sozialabzüge.

Zuwanderer sollten es zudem nicht unterlassen, die 35%ige Verrechnungssteuer, die als Sicherungssteuer auf inländische Dividenden sowie auf Zinsen schweizerischer Schuldner einbehalten wird, im Rahmen ihrer Steuererklärung zurückzufordern.

◙ Weitere Aspekte: In dieser Darstellung bleiben die Pauschalbesteuerung, die Erbschafts- und Schenkungssteuern, die Kirchensteuern sowie die Abgaben und Steuern bei Liegenschaftskäufen  und -verkäufen ausgeklammert. Dies gilt ebenfalls für die im Einzelfall im Rahmen von Wohnsitzverlegungen in die Schweiz zentralen Aspekte der steuerlichen Loslösung aus Deutschland. Hierzu einige Stichworte: Effektive Wohnsitzaufgabe, Vermeidung des gewöhnlichen Aufenthalts, beschränkte und erweitert beschränkte Steuerplichten nach Wegzug, überdachenden Besteuerung und die Wegzugsbesteuerung bei Unternehmensbeteiligungen.  

Unsere Zuzugsexperten können die erwähnten Aspekte im Vorfeld einer Wohnsitznahme in der Schweiz einzelfallbezogen adäquat vertiefen. Nehmen Sie Kontakt auf!  

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