STEUERLICHE WOHNORTWAHL BEIM ZUZUG IN DIE SCHWEIZ
Beim Zuzug in die Schweiz nehmen steuerliche Erwägungen zur Wahl des helvetischen Wohnhorts stets eine zentrale Rolle ein. Das föderalistische schweizerische Steuersystem räumt dem Bund, den 26 Ständen (Kantonen) und den Gemeinden eigene Steuererhebungskompetenzen, die zwar inhaltlich, nicht aber materiell (z.B. bezüglich der Steuersätze und Abzüge) harmonisiert sind, ein. So entstehen in den 2’121 schweizerischen Gemeinden frappant unterschiedliche Steuerbelastungen, die eine vertiefte Betrachtung verdienen.
Einkommenssteuer: „Kantönligeist“ in Offenbarung
Die Steuer, welche am gehörigsten belastet, ist die Einkommenssteuer, die zumeist in der Gemeinde bzw. im Kanton fällig wird, wo ein unbeschränkt Steuerpflichtiger am 31. Dezember eines Kalenderjahres wohnhaft ist. Entscheidend für einen Belastungsvergleich sind die Steuertarife, die kantonal festgelegten Abzugs- und Absetzmöglichkeiten und im Einzelfall die Höhe der Einkünfte sowie deren Zusammensetzung. Landläufig hat sich indes in der Schweiz eine Steuerbelastungsperzeption mit folgender Einteilung etabliert:
■ Niedrigsteuerkantone: Appenzell Innerhoden (AI), Nidwalden (NW), Obwalden (OW), Schwyz (SZ), Uri (UR) und Zug (ZG) ■ Kantone mit mittlerer Belastung: Aargau (AG), Appenzell Ausserrhoden (AR), Basel Land (BL), Basel Stadt (BS), Glarus (GL), Graubünden (GR), Luzern (LU), Schaffhausen (SH), St. Gallen (SG), Tessin (TI ), Thurgau (TG), Wallis (VS) und Zürich (ZH) ■ Hochsteuerkantone: Bern (BE), Freiburg (FR), Genf (GE), Jura (JU), Neuenburg (NE), Solothurn (SO) und Waadt (VD).
Allerdings müssen bei diesen Klassierungen einzelfallbezogene Differenzierungen, etwa bezüglich Einkommenshöhen, Familienständen oder Spezialsituationen, mitberücksichtigt werden. Zum Beispiel richten einkommensstarke Zuzügler ihr Augenmerk schnell auf die Höchstsätze. Der Spitzensatz beträgt bei der Bundessteuer 11,5% und greift ab einem steuerbaren Einkommen 793‘400 CHF (Einzelveranlagte) bzw. 940’900 CHF (Verheiratete). Die kantonalen Höchstsätze, mehrheitlich erhoben ab einem zu versteuernden Einkommen von 250’000 bis 300’000 Franken, variieren dagegen markant und reichen (in den Kantonshauptorten) von ca. 22,2% in Zug bis ca. 45% in Genf. Bei den Spitzenbelastungen verbreitet sich die obige Liste der Hochsteuerkantone augenfällig. So bitten auch die Kantone Zürich, Aargau, St. Gallen, Graubünden, Basel Stadt, Basel Land oder das Tessin gehörig zur Kasse (Sätze zwischen 30 und 42%), so dass zusammen mit der Bundessteuer Endbelastungen resultieren, die auch in europäischen Hochsteuerländer festzustellen sind. Bezeichnend ist aber, dass sich in geographischer Nähe zu diesen Kantonen steuergünstige Standorte befinden, in denen die Steuerrechnungen in absoluten Zahlen deutlich tiefer ausfallen. Dies führt dazu, dass solche Niedrigsteuergebiete häufig als Wohnort berücksichtigt werden, obschon die wirtschaftlichen Interessen anderswo wahrgenommen werden. Klassisches Beispiel sind die vielen Arbeitnehmer oder Unternehmer, die etwa im florierenden Wirtschaftskanton Zürich gute Verdienstmöglichkeiten finden, aber in Schwyz oder Zug versteuern. Evident wird dies etwa auf Zürichs Strassen, wo überall Luxusautos mit SZ- oder ZG-Kennzeichen zu sichten sind.
Bei mittleren Einkommen – für die Schweiz liegt dieser Bereich bei 50’000 CHF bis 150’000 CHF – reduzieren sich die Belastungsscheren dagegen rasch. Zwar winken auch hier in den einschlägigen Niedrigsteuerkantonen (vornehmlich der Zentralschweiz) tiefere Belastungen, doch rechtfertigt der Belastungsunterschied längere Pendlerwege kaum. Bei tiefen steuerbaren Werten (< 50‘000 CHF) mutieren überdies einige Hochsteuerkantone, die traditionell politisch von linken Gesinnungen mitgeprägt sind (z.B. GE, VD oder BS) überdies zu Niedrigsteuergebieten.
Rein kantonale Betrachtungen fallen etwas kurzsichtig aus, da die Gesamttaxation auch von Wahl der Wohngemeinde abhängt. Die Kommunen können ihre Steuerlasten (vielfach über einen Multiplikator der kantonalen Steuern, dem sog. Steuerfuss) Jahr für Jahr selbsttätig festlegen. So ergeben sich in fast allen Kantonen ausgeprägte Unterschiede zwischen den teuersten und den günstigsten Gemeinden. Als Beispiel sei der Kanton Schwyz genannt, wo die steuergünstigsten Gemeinden der Schweiz (Freienbach, Wollerau und Feusisberg) liegen. In über der Hälfte der übrigen Schwyzer Gemeinden, die allesamt geographisch unweit situiert sind, liegt die kommunale Belastung um 50% bis 90% höher.
Lange Zeit waren Steuerbelastungsvergleiche aufgrund der nuancierten Tarife eine Aufgabe für Hobbymathematiker und auf nationaler Ebene schwierig, was auch zu manipulativen Interpretationen (z.B. durch Wirtschaftsförderungen oder Ansiedlungshelfer) der reellen Steuerzahlen führte. Vor drei Jahren hat die Eidgenössische Steuerverwaltung indes einen schlüssigen Steuerrechner im Internet aufgeschaltet. Darin lassen sich die Belastungen für alle Gemeinden, Familienstände, Religionszugehörigkeiten und Einkommenshöhen einfach und zuverlässig berechnen. Gar stehen kartographische Vergleichsoptionen zu Verfügung, bei denen in wenigen Sekunden die Belastungsunterscheide für alle Kommunen per Mauszug eruierbar sind. Nicht nur: Konsultierbar sind auch alle „Grunddaten“, namentlich die Freibeträge, Steuermultiplikatoren der Gemeinden und die einzelnen Abzugsmöglichkeiten bei Bund und Kantonen.
Die Belastungsvergleiche beziehen sich auf ein zu versteuerndes Einkommen. Wie dies ermittelt wird, differiert ebenfalls von Kanton zu Kanton. Besonders bei den Abzügen wird der helvetische Kantönligeist augenkundig. Sie sind Ausdruck der politischen Befindlichkeit des jeweilen Kantons und variieren durchwegs in Höhe und Ausgestaltung, so etwa bei den Abzügen für Fahrtkosten Haupterwerb/Nebenerwerb, Berufskosten, Unterhaltkosten von Liegenschaften, Versicherungsprämien und Sparzinsen, Mietzinsen, Vermögensverwaltungskosten, Krankenversicherung, Kinder, Kinderdrittbetreuungskosten, Kinderausbildung, Kindereigenbetreuung, etc. Auch sind kantonal extrem variierende Abzüge für Verheiratete, Ledige, Alleinerzieher, Zweitverdiener, AHV-IV-Rentner oder für Personen mit bescheidenen Einkommen oder Vermögen in zahlreichen Varianten auszumachen.
Beispiel Familienbesteuerung: Alle Kantone geben sich als familienfreundlich aus. Doch die Unterscheide in der Gewährung von Abzügen sind eklatant. Im Kanton Zug bezahlt etwa ein verheiratetes Ehepaar mit zwei Kindern bis zu einem Erwerbseinkommen von ca. 120‘000 CHF auch kraft der tiefen Eingangsbelastungen überhaupt keine Einkommensteuern. Im Kanton Neuenburg sind Totalabzüge bis fast 28‘000 CHF je Kind möglich. Desweitern sind etwa GE, BS, GR oder VD besonders familienfreundlich. Eher tiefe Kinderabzüge winken in den politisch konservativen Kantonen, die aber vorwiegend sanftmütige Steuertarife kennen.
Ein weiteres Exempel für kantonalen Partikularismus findet sich bei der Dividendenbesteuerung. Dividenden werden in der Schweiz, sofern nicht aus Kapitaleinlagereserven stammend, voll als Einkommen besteuert. Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung der Ausschüttungen, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ja bereits versteuert wurden, wird aber bei qualifizierten Beteilungen von mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Gesellschaft eine Teilbesteuerung gewährt. Auf Bundesebene werden die Dividenden zu 70% besteuert, während die Kantone den steuerbaren Anteil, der mindestens 50% betragen muss, selbst bestimmen können. Eine hälftige Besteuerung sehen die Kantone AG, AI, BE, GR, NW, OW, SZ, ZG und ZH vor. Einen 60%igen Besteuerungsanteil kommt in AR, BL, LU, NE, SH, SO, TG und VS zum Tragen. 80% der qualifizierten Belastungen werden in Basel Stadt belastet, während die übrigen Kantone die Bundeslösung mit 70% Besteuerungsanteil übernehmen.
Für Vermögende stets zentral ist einer der Hauptattraktivitätspunkte des schweizerischen Steuersystems: Kapitalgewinne im Privatvermögen sind in der Regel steuerfrei, im Gegensatz zu Zinsen und Dividenden, die in die ordentliche Bemessungsgrundlage einfliessen und schliesslich zum persönlichen Gesamtsatz belastet werden. Eine volle Steuer-, Sozialversicherungs- und Buchführungspflicht bei Kapitalgewinnen kann aber entstehen, wenn das Anlageverhalten des Steuerpflichtigen eine Einstufung als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler begründet. Prüfzeichen hierzu sind z.B. eine Dominanz der Kapitalgewinne gegenüber dem übrigen Einkommen, markante Fremdfinanzierungen, hohe Transaktionsvolumina, kurze Haltedauern oder der häufige Einsatz von Optionen, Derivaten und dergleichen. Die bundesweiten Kriterien sind im Kreisschreiben 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, an das sich die Kantone mehr oder minder streng anlehnen, fest. Als besonders scharf gelten die mittelländischen Kantone BE, SO und AG sowie die französischsprachigen GE und VD, lockerer geben sich ZG, LU, NW und OW. Sehr kritisch beäugt werden neuerdings Krypto-Geschäfte, vor allem, wenn die Anleger keinem Beruf nachgehen. Als Wertschriftenhändler gebrandmarkte Privatanleger können immerhin Verluste geltend machen, was im ordentlichen Besteuerungssystem nicht möglich ist.
Von konkreter Bedeutung sind auch die Belastungen auf Kapitalbezüge aus beruflicher Vorsorge. Über Pensionskassen und weitere Vorsorgeeinrichtungen müssen (Obligatorium) und dürfen (Überobligatorium) Erwerbstätige steuerfrei fürs die Zukunft ansparen. Die Kapitalien können im Alter als Alternative zur Verrentung bar bezogen werden und werden dann separat zum übrigen Einkommen mit tiefen Steuersätzen einmalig belastet. Selbstredend differieren auch diese Kapitalauszahlungssteuern von Kanton zu Kanton. Diverse Steuersenkungen haben in den letzten Jahren zu einer Angleichung der Belastungen bei kleineren und mittleren Guthaben geführt. Bei höhen Bezügen ab einer Million CHF verbleiben markante Differenzen: Eindeutige Steuerhölle ist der Kanton Zürich (ca. 10%-25%), auch langen Bern, die beiden Basel, Schwyz und das Wallis kräftig zu (10%-12%). Die günstigsten Standorte für hohe Kapitalbezüge liegen in den Kantonen Schaffhausen, Zug, Nidwalden, Uri und Graubünden. Die Unterschiede erklären warum viele Gutverdienende kurz vor Pensionierung einen (zuweilen nur vorübergehenden) Kantonswechsel vornehmen.
Vermögenssteuer: Von gnädig bis konfiskatorisch
Etwas einfacher sind die Vergleiche bei der substanzzerrenden Vermögenssteuer. Zu berücksichtigen sind Freibeträge, Abzüge für Einzelpersonen, Ehepaare und Kinder, aber auch unterschiedliche Bewertungsusancen, etwa hinsichtlich Immobilien oder Firmenbeteiligungen. Auch hier stehen z.B. Zug und Genf an den Antipoden. In Zug (Kantonshauptort) beträgt die Vermögensteuerbelastung bei 1 Mio. steuerbarem Vermögen bei rund 1‘000 CHF, in Genf bei fast 4‘300 CHF. Bei 10 Mio. Vermögen verlangt rund 21‘000 CHF, Genf hiergegenüber 94‘000 CHF. Generell langen die welschen Kantone, insbesondere GE, VD und NE, dezidiert zu (bis zur 1%-Grenze), während die meisten Innerschweizer Kantone (ZG, SZ, NW, OW, UR) gnädig belasten. Bei sehr hohen Vermögen (und Vermögenserträgen) kann sich für begüterte Zuzügler, sofern nicht schweizerischer Nationalität, ein Belastungsvergleich schnell erübrigen und das Augenmerk auf die Pauschalbesteuerung (in allen Kantonen ausser in ZH, BS, BL, SH und AR) möglich richten.
Erbschafts- und Schenkungssteuer: Enge Familie überall geschont
Ältere Zuwanderer beschäftigen sich, teils intensiv, mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Erbschaftsteuer ist eine rein kantonale (selten auch kommunale) Angelegenheit und ist mittlerweile überall als Erbanfallsteuer (individuelle Besteuerung der Erben) ausgestaltet, wenn auch noch ein einziger Kanton, Solothurn, eine sog. Nachlasstaxe auf das gesamte Erbe erhebt. Die Steuerpflicht für die Erben entsteht dann, wenn ein Erblasser oder seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte oder in einem Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen. Überdies kann im internationalen Verhältnis eine Steuerpflicht für bewegliches Betriebsstättenvermögen entstehen. Zwei Kantone erheben überhaupt keine Erbschaftssteuer, Obwalden und Schwyz. Letzterer Kanton verzichtet auch auf eine Schenkungssteuer (was für dort Ansässige den Einsatz von Familienstiftungen attraktiv machen kann).
Ehegatten (vielfach unter gewissen Voraussetzungen auch Konkubinatspartner) und direkte Nachkommen (Kinder und Enkel) bleiben in allen Kantonen von Erbschaftssteuern und mit einigen Ausnahmen auch von Schenkungssteuern befreit. Anderes gilt für entferntere Verwandte und Nicht-Verwandte: Hier greifen wieder die markanten Belastungsunterscheide, die in Steuerhöllen gar deutsche Pendants an Belastungshärte übertreffen können (auch hier gibt der erwähnte ESTV-Steuerrechner für alle Summen und Verwandtschaftsverhältnisse zuverlässig Auskunft).
Fazit
Die steuerminimierende, gezielte Auswahl eines schweizerischen Wohnortes drängt sich insbesondere bei höheren Einkommen und Vermögen auf und ist stets von der individuellen Ausgangslage charakterisiert. Viele Kantone und Gemeinden liegen nicht in Niedrigsteuergebieten, die fast ausschliesslich in der Zentralschweiz vorzufinden sind. Der für alle Pflichtigen wohl günstigste Kanton ist Zug, der aber für Familien oder Durchschnittsverdiener kaum zugänglich ist. Die Immobilien-Leerstandsquote liegt im schwerreichen Kleinkanton aktuell bei 0,3%, die Miet- und Kaufpreise liegen ca. 50% über dem landesweiten Durchschnitt. In der Praxis sind Wohnortentscheidungen selten ausschliesslich steuerlich determiniert. Vielmehr fliessen auch ausserfiskalische Faktoren in die Kalküle ein – z.B. die geographische Lage, der Arbeitsort, die Verfügbarkeit von Immobilien und deren Kosten, die Krankenversicherungsprämien, die Nähe und Qualität der Schulen und Kindestagesstätten, etc. – und schliesslich ergeben sich häufig Kompromisslösungen.

