Skip to content
Emigration Now – AuswandererberatungEmigration Now – Auswandererberatung
  • Home
    • Destination
    • Aufenthalt
    • Wohnen
    • Arbeiten und Unternehmen
    • Geld und Vermögen
    • Bankverbindungen
    • Vorsorge und Versicherungen
    • Besteuerung
    • Umzug
    • Spezialthemen
    • Privacy Policy
    • Impressum
  • Unternehmen
    • Leitbild
    • Klienten
    • Emigration Now in den Medien
  • Beratungfelder
    • Mandate
    • Fachberatungen
    • Dienstleistungen
    • Immobilien von Auslandschweizern
    • Orientierungsgespräche
  • Länder
    • Europa
      • Deutschland
      • Frankreich
      • Italien
      • Österreich
      • Spanien
      • Portugal
      • Grossbritannien
      • Skandinavien
    • NORDAMERIKA
      • Vereinigte Staaten von Amerika
      • Kanada
    • Karibik
    • Lateinamerika
    • Asien
      • Auswanderung Thailand
    • Afrika
    • Ozeanien
      • Australien
      • Neuseeland
    • WOHNSITZVERLEGUNG IN DIE SCHWEIZ
  • Leitfaden
  • Akzente
  • Kontakt
    • Kontaktnahme
    • Orientierungsgespräch
28. Februar 2013

Zur Auslandsauszahlung von ordentlichen Renten der Invalidenversicherung

Zur Auslandsauszahlung von ordentlichen Renten der Invalidenversicherung
28. Februar 2013

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in den BSV-Mitteilungen Nr. 129 präzisiert, dass dem Export von Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge nichts entgegen stehen kann. Da es im BVG, anders als in der 1. Säule, keine Wohnsitz- und/oder Aufenthaltsklausel gibt, müssen die Renten der obligatorischen 2. Säule dorthin ausgerichtet werden, wo sich die rentenberechtigte Person befindet. Die Zahlung dieser Renten kann nicht eingestellt werden mit der Begründung, dass die Person im Ausland lebt, und die IV-Rente der Invalidenversicherung in der Folge eingestellt wird. Es gibt keine gesetzliche Grundlage (auch nicht auf Abkommensbasis), die ein solches Vorgehen erlauben würde. Das IVG ist für die Invalidenleistungen der 2. Säule nur in Bezug auf die Invaliditätsbemessung und den Beginn des Rentenanspruchs relevant, nicht jedoch für die Auszahlungsmodalitäten und –voraussetzungen.

Betreffend Rentenexporte gemäss IVG müssen fünf Ausgangslagen unterschieden werden:

A. Bei Staatsangehörigen der Schweiz und der EU/EFTA werden ganze und halbe IV-Renten überallhin ausbezahlt, egal, wo die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat

B. Bei Staatsangehörigen der Schweiz und der EU/EFTA werden Viertelsrenten der IV nur ausbezahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem EU-/EFTA-Staat hat

C. Bei Staatsangehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat (ausser Israel) werden ganze und halbe IV-Renten überallhin ausbezahlt, egal, wo die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat. Viertelsrenten werden dagegen nur ausbezahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.

D. Bei israelischen Staatsangehörigen werden IV-Renten nur ausbezahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in Israel hat

E. Bei Staatsangehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz kein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, werden IV-Renten nur an Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben

Previous articleNext article Rückerstattung von AHV-Beiträgen bei Auswanderung

Akzente

  • Rentner und Auswanderung: Abklärungsfelder
  • BVG-Altersguthaben von Auswanderern: Rente oder Kapital?
  • Malaysia, Aufenthaltsbewilligung Sarawak: Alternative zum verschärften MM2H-Programm
  • Grossbritannien, ETH- und EPF-Absolventen werden mit einfachen Arbeitsvisa angelockt
  • Daueraufenthalt ohne Erwerbstätigkeit im Emirat Dubai
  • Auswanderung Deutschland, Umgang mit AHV- und BVG-Mitteln
  • USA: E-2-Visum für Unternehmer, Selbständige, leitende Angestellte und essenzielle Arbeitnehmer
  • Im Ausland „remote“ für Schweizer Firmen arbeiten: Steuern und Sozialversicherungen
  • Italien, Steuerrabatte auch für home-office-Angestellte ausländischer Arbeitgeber
  • Arbeitsbewilligungen: Einfache Visa für Digitale Nomaden

Kategorien

Archive


Dufourstrasse 147
CH-8008 Zürich
Tel. +41 (0)44 286 64 27
Fax +41 (0)44 286 64 23
info@auswanderung.ch



Impressum
Privacy Policy

Archive

2022 © EMIGRATION NOW
Zum Ändern Ihrer Datenschutzeinstellung, z.B. Erteilung oder Widerruf von Einwilligungen, klicken Sie hier: Einstellungen