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28. Februar 2013

Zur Auslandsauszahlung von ordentlichen Renten der Invalidenversicherung

Zur Auslandsauszahlung von ordentlichen Renten der Invalidenversicherung
28. Februar 2013

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in den BSV-Mitteilungen Nr. 129 präzisiert, dass dem Export von Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge nichts entgegen stehen kann. Da es im BVG, anders als in der 1. Säule, keine Wohnsitz- und/oder Aufenthaltsklausel gibt, müssen die Renten der obligatorischen 2. Säule dorthin ausgerichtet werden, wo sich die rentenberechtigte Person befindet. Die Zahlung dieser Renten kann nicht eingestellt werden mit der Begründung, dass die Person im Ausland lebt, und die IV-Rente der Invalidenversicherung in der Folge eingestellt wird. Es gibt keine gesetzliche Grundlage (auch nicht auf Abkommensbasis), die ein solches Vorgehen erlauben würde. Das IVG ist für die Invalidenleistungen der 2. Säule nur in Bezug auf die Invaliditätsbemessung und den Beginn des Rentenanspruchs relevant, nicht jedoch für die Auszahlungsmodalitäten und –voraussetzungen.

Betreffend Rentenexporte gemäss IVG müssen fünf Ausgangslagen unterschieden werden:

A. Bei Staatsangehörigen der Schweiz und der EU/EFTA werden ganze und halbe IV-Renten überallhin ausbezahlt, egal, wo die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat

B. Bei Staatsangehörigen der Schweiz und der EU/EFTA werden Viertelsrenten der IV nur ausbezahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem EU-/EFTA-Staat hat

C. Bei Staatsangehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat (ausser Israel) werden ganze und halbe IV-Renten überallhin ausbezahlt, egal, wo die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat. Viertelsrenten werden dagegen nur ausbezahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.

D. Bei israelischen Staatsangehörigen werden IV-Renten nur ausbezahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in Israel hat

E. Bei Staatsangehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz kein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, werden IV-Renten nur an Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben

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