Unselbständig Erwerbstätige, die gänzlich oder überwiegend auf helvetischem Boden arbeiten, aber ihre steuerrechtliche Ansässigkeit im Ausland haben, werden in der Schweiz steuerlich als Grenzgänger oder internationale Wochenaufenthalter behandelt. Grenzgänger, die grundsätzlich täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren (können), werden nach speziellen Regelungen, die auf den Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Liechtenstein beruhen, taxiert. Dabei differieren die Grenzgänger-Definitionen in den fünf DBAs in augenfälliger Weise. Im Verhältnis zu Deutschland sind z.B. keine Grenzregionen definiert, vielmehr wird zur Grenzgänger-Definition auf die Zumutbarkeit einer prinzipiellen Rückkehr an den Wohnsitz abgestellt. Eine Unzumutbarkeit wird angenommen, wenn für eine Rückkehr bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt, oder, bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel, die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten länger als 1,5 Stunden je Weg beträgt. Besteht diese Zumutbarkeit nicht, dann werden Personen, die in der Schweiz als Angestellte arbeiten und in Deutschland wohnen, von der Schweiz grundsätzlich als sog. internationale Wochenaufenthalter erfasst (ausser sie pendeln trotz Unzumutbarkeit regelmässig). Ihre helvetischen Erwerbseinkünfte werden dann im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht mit Quellensteuern nach den ordentlichen kantonalen Tarifen belastet (echte Grenzgänger, welche in Deutschland ihre CH-Arbeitseinkünfte voll zu versteuern haben, erfahren dagegen einen anrechenbaren Quellensteuerabzug von 4,5%).
Zur Akzeptanz dieses Steuerstatus prüfen die kantonalen Steuerverwaltungen die ausländische Ansässigkeit gemäss Artikel 4 der Doppelbesteuerungsabkommen, setzen das Vorhandensein einer Nächtigungsmöglickeit in der Schweiz voraus und verlangen einen Nachweis über die regelmäßige Rückkehr (mindestens zweimal monatlich) an Wochenenden oder arbeitsfreien Tagen. Internationale Wochenaufenthalter sind prinzipiell sowohl im Ausland (aufgrund der dortigen Normen zur „tax residency“) als auch in der Schweiz (wo die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund eines steuerrechtlichen Aufenthalts bei Erwerbstätigkeit bereits ab 30 Tage Landesanwesenheit entsteht). Bei Doppelansässigkeiten bestimmen die Normen von Artikel 4 eines DBA (häufig in identischer Fassung gemäss OECD-Musterabkommen) den „Steuerhauptwohnsitz“. Für Wochenaufenthalter wird die Bestimmung des Lebensmittelpunktes entscheidend. Relativ klar sind Sachverhalte von Verheirateten, deren Ehegatten (und/oder evtl. Kinder) ständig im Ausland weilen: Die DBA-Ansässigkeit liegt dann regelmässig am Familiensitz. Bei alleinstehenden Wochenaufenthaltern wird CH-seitig dagegen zumeist von einer Begründung des Lebensmittelpunkts am Wochenaufenthaltsort ausgegangen. Betroffene können indes das Gegenteil nachweisen, wobei die Kantone recht unterschiedliche Beurteilungskonzepte zum effektiven Zentrum der Lebensinteressen kennen.
In der Schweiz tätige internationale Wochenaufenthalter, die zumeist eine Grenzgänger-Aufenthaltsbewilligung G halten, kommen vorweg aus Distanzgründen vornehmlich aus den benachbarten Ländern (wir kennen aber auch Fälle mit Provenienzen aus Spanien, Portugal, Griechenland, diversen osteuropäischen Ländern und gar aus den USA). Die meisten Wochenaufenthalter stammen indes aus Deutschland, was z.B. in den stets gut besetzten Montag-Frühflügen Richtung Zürich und Basel evident wird. Der Hauptgrund hierfür liegt darin, dass gemäss Doppelbesteuerungsabkommen die CH-Gehälter in Deutschland mit Progressionsvorbehalt freigestellt sind, während diese in den meisten anderen Ländern im Ausland mit Anrechnung der schweizerischen Steuern voll besteuert werden. Internationale Wochenaufenthalter aus Deutschland sind in der Schweiz sozialversichert, sofern sie nicht mehr als 25% ihrer Zeit (z.B. im Homeoffice, bei Telearbeit in bestimmten Fällen gar bis zu 49,99% des Gesamtpensums) in Deutschland arbeiten (anderenfalls kehrt die Sozialversicherungspflicht nach Deutschland, was viele CH-Arbeitgeber meiden wollen). Dies bedeutet eine solide schweizerische Altersvorsorge, eine deutlich bessere Absicherung der Risiken Tod und Invalidität und eine Grenzgänger-Krankenversicherung zu fixen Tiefprämien (aktuell günstigster Anbieter ist Swica mit monatlich 212 Franken für eine volle gesetzliche Deckung sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland).
Die Gehälter für die deutsche Homeoffice-Zeiten sind i.d.R. voll in Deutschland zu versteuern. Bis 2021 konnten Wochenaufenthalter in der Schweiz über die sog. Tarifkorrektur noch allerlei Gewinnungskosten (für Übernachtungen, Verpflegung, Reisen, Zusatzvorsorge, etc.) nachträglich gelten machen. Seit der Revision der Quellensteuerverordnung ist dies nicht mehr möglich, so dass viele Erwerbstätige Steuererhöhungen erfahren mussten. Seither steht ihnen die Option einer nachträglich ordentlichen Veranlagung mit Berücksichtigung aller Abzüge offen. Diese ist aber nur bei der sog. Quasi-Ansässigkeit möglich, die gegeben ist, wenn im einer Steuerperiode mindestens 90 % der weltweiten Bruttoeinkünfte des Wochenaufenthalters und seiner Familie in der Schweiz steuerpflichtig sind.