In jedem auswanderungsbezogenen Orientierungen vertieft EMIGRATION NOW die wegzugsbezogene Handhabung (sowie allenfalls den Aufbau) von Guthaben der steuerbegünstigten gebundenen Vorsorge (die sog. Säule 3a). Je nach Alter des Auswanderungswilligen, Wohnkanton, Wegzugsdestination und gewähltem Vorsorgeträger kann sich dabei aus steuerlichen Erwägungen ein Wechsel von 3a-Konten oder 3a-Policen zu einem 3a-Anbieter mit Sitz in einem steuergünstigen Kanton oder unter Umständen eine Übertragung eines 3a-Guthabens in die zweite Säule (z.B. Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung) im Vorfeld der Auswanderung aufdrängen. Häufig (bei Guthaben ab 50’000 CHF fast immer) resultieren bei geringem Administrationsaufwand konsistente Steuerersparnisse, die wir jeweils im Einzelfall erörtern und in die Wege leiten können.
Von kollektivem Interesse in dieser Angelegenheit ist aktuell, dass diverse Anbieter die Übertragung von Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen ab Alter 59 (Frauen) bzw. Alter 60 verwehren. Dabei berufen sie sich auf eine restriktive Interpretation der Steuerbehörden von Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Im Wesentlichen kann darauf gestützt die Übertragung in eine andere 3a-Lösung nicht mehr erfolgen, weil die Guthaben ab diesem Alter nicht mehr gebunden seien, da ja 3a-Gelder ab Alter 50/60 jederzeit und voraussetzungslos bezogen werden können. Da 3a-Kapitalien bis spätestens zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (64 für Frauen und 65 für Männer bei Pensionierung) bzw. bis Alter 69/70 (bei Weiterführung einer CH-Erwerbstätigkeit) im Vorsorgekreislauf belassen werden können (u.a. mit steuerlichen Vorteilen bezüglich der Erträge und der Nichtberücksichtigung für die Vermögenssteuer), resultiert für ältere Versicherte eine fragwürdige Diskriminierung. Sie können in den Jahren vor der Pensionierung nicht mehr von eventuell attraktiveren Bedingungen (z.B. bessere Verzinsungen bei alternativen Anbietern) profitieren. Auswanderer können folglich ihre Gelder ebenfalls nicht mehr in Tiefsteuerkantone transferieren, um tiefere Quellensteuersätze bei Verlegung des Wohnsitzes im Ausland zu nutzen. Diese neuere Praxis ist aber umstritten und bereits öffentlich angeprangert (z.B. „Kassensturz“). Zudem ist ein Postulat des Grünliberalen Thomas Weibel, das die Beseitigung dieses Missstandes zum Ziele hat und von der Regierung zur Annahme empfohlen wurde, überwiesen. Auch liegt eine teils ablehnende Argumentation des Bundesamtes für Sozialversicherung vor (das BSV verlangt ein Verbot der Übertagungen einzig bei Versicherungspolicen, deren Fälligkeit vertraglich nach dem Erreichen von Alter 59/60 vereinbart ist). Die aktuell unbefriedigende Situation könnte also beizeiten behoben bzw. korrigiert sein. Personen, die nach Alter 59/60 auswandern und 3a-Gelder aufgrund der Wohnsitzverlegung beziehen möchten, sind trotzdem aber gut beraten, den 3a-Anbieter vor Erreichen dieser Altersgrenze zu wechseln. Wer die Altersgrenze bereits passiert hat und einen auswanderungsbedingten Transfer anpeilt, kann bei Emigration Now die aktuelle Praxis des gewählten 3a-Anbieters in Erfahrung bringen. Bei einzelnen Anbietern ist ein Wechsel noch ungehindert. Falls nicht, ist ein Belassen der Gelder bis zur erwarteten Widererstellung der früheren Praxis des uneingeschränkten Transfers zu belassen.
Die mangelhafte steuerliche Optimierung von Kapitalauszahlungen aus der beruflichen Vorsorge (speziell aus der „zweiten Säule“) begründet beobachtungsgemäss die teuersten Fehler, die unzureichend vorbereitete Auswanderer begehen. Oftmals werden Tausende von Franken dem Fiskus geschenkt. Vielen Variablen – so unter anderem das Alter, der Familienstand, die Höhe der Guthaben, der schweizerische Wohnkanton bzw. -gemeinde, die ausländische Zieldestination und deren nationalen Steuerrechtsbestimmungen, Einkaufsstrategien vor der Emigration, das numerische Verhältnis der Vorsorgekapitalien zum übrigen Vermögen, partielle Verrentungswünsche, der individuelle Diversifikationsbedarf, die Besteuerung von Kapitalerträgen und Kapitalgewinnen am künftigen Wohnort, allfällige frühere oder spätere Rückkehrwünsche, erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Aspekte, etc. – fliessen in eine komplexe Entscheidung. Unsere Erfahrung und das diesbezügliche Know-how reduziert die Komplexität und führt zu sinnigen Umsetzungslösungen.
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