Die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen (sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen) ist mitunter in einer Verordnung geregelt, die am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt wurde. Der Text sei nachfolgend angeführt. Dienstpflichtige, die eine Auswanderung oder einen kontinuierlichen Auslandsaufenthalt von mehr als zwölf Monaten planen und sich kommunal abmelden, haben im Regelfall zwei Monate vor Wegzug bei dem für sie zuständigen Kreiskommando ein Auslandsurlaubgesuch einzureichen. Der militärische Urlaub wird gewährt, wenn die bis zum Wegzug entstandenen Pflichten (Militär- bzw. Schutzdienstpflicht, Schiessplicht, Bezahlung der Wehrpflichtersatzabgabe) erfüllt wurden. Waffen und sonstige militärische Ausrüstungen sind dabei abzugeben.
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Verordnung über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen (VMAD) vom 24. September 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5 und 5 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), verordnet:
Art. 1 Begriffe
Schweizer Bürger und Bürgerinnen gelten in dieser Verordnung:
a. als Auslandschweizer oder Auslandschweizerin, wenn sie vor Vollendung des 18. Altersjahres ihren Wohnsitz im Ausland begründet haben oder sich mit einem rechtswirksamen Auslandurlaub gemäss den Artikeln 16–21 der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen (VmK) im Ausland aufhalten;
b. als Doppelbürger oder Doppelbürgerin, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und das Bürgerrecht mindestens eines anderen Staates besitzen.
Art. 2 Stellungspflicht
Doppelbürger sind stellungspflichtig, sofern sie nicht die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 1 MG oder einer auf sie anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 3 MG erfüllen.
Art. 3 Freiwillige Meldung zur Rekrutierung
Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die nicht das Bürgerrecht ihres Wohnsitzstaates besitzen, sowie Doppelbürgerinnen können sich beim Führungsstab der Armee freiwillig zur Rekrutierung melden. Sie werden zur Rekrutierung aufgeboten, sofern: a. keine triftigen Gründe gemäss Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (VREK) dagegen sprechen; b. sie für den Militärdienst genügende Kenntnisse einer Schweizer Landessprache besitzen; und c. sie für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet haben.
Art. 4 Ausbildungsdienstpflicht
Die Ausbildungsdienstpflicht richtet sich nach der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht.
Art. 5 Einrückungspflicht und Verwendung im Landesverteidigungsdienst
1 Bei Bedarf der Armee können für den Landesverteidigungsdienst: a. rekrutierte militärdiensttaugliche Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zur Dienstleistung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden; b. alle anderen Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zur Rekrutierung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden.
2 Der Führungsstab der Armee bestimmt den Einrückungsort und die Ausrüstung mit dem Aufgebot.
3 Die Verwendung im Landesverteidigungsdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
4 Nicht aufgeboten werden Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die das Bürgerrecht des Wohnsitzstaates besitzen, wenn dieser Staat das Einrücken durch gesetzliche Bestimmungen oder durch Massnahmen verhindert; zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
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Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
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Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.