Gute Nachricht für Ehepartner von Inhabern der Nichteinwanderungsvisa L-1 (Intracompany Transferee) und E (E-1 Treaty Trader und E-2 Treaty Investor), die in den USA einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen. Diese Arbeitsmöglichkeit war ihnen zwar schon seit der Lancierung der Visatypen zugesprochen, sie bedurften aber zu deren Aufnahme einer speziellen Genehmigung namens EAD („Employment Authorization Document“, Form I-766/EAD). Die Prozedur zog beim Erstantrag und eventuellen Verlängerungen beträchtliche Kosten (Bearbeitungsgebühren, evtl. Anwaltskosten) nach sich und beanspruchte im Regelfalle mehrere Monate Warte- bzw. Bearbeitungszeit. Eine Sammelklage hiergegen (Shergill et al v. Mayorkas) führte Ende 2021 zu einem Vergleich, der das Aus des EAD für (die allermeisten) Ehegatten von L-1- und E-Visa-Nichteinwanderern markierte. Nunmehr gilt das Formular I-94 als Dokumentation der Arbeitsberechtigung, sofern dieses ein mit einem S versehen Zulassungscode (namentlich Class of Admisson Code E-1S, E-2S, E-3S oder L-2S). versehen wird. Berechtigte Neuzuzüger können also fortan gleich nach Einreise einer Arbeit nachgehen. Das Formular I-94 (Arrival-Departure Record Card) wird den meisten Nichteinwanderern, die mit einem Visum oder unter ESTA, einreisen, ausgestellt. Bis 2013 wurde es in Papierform ausgehändigt (weisses Formular für Visainhaber, grünes Formular für ESTA-Reisende). Seither ist es elektronisch gespeichert und kann via https://i94.cbp.dhs.gov/I94/#/home , wo auch die Reisehistorie der Nichteinwanderer konsultierbar ist, abgerufen werden.
USA, EHEGATTEN VON L-1/E-1/E-2-VISAINHABERN BENÖTIGEN KEIN EAD MEHR