Die weltweit bekannteste und gewichtigste Steuererleichterung für natürliche Personen, die sog. remittance-base-Besteuerung von sog. Non-Domiciled (Non-Doms, vereinfacht Personen mit „Heimat“ außerhalb Großbritanniens), findet nach über 200 Jahren Bestehen zum Beginn des nächsten britischen Finanzjahres (6. April 2025) ein schroffes Ende. Unter diesem Regime konnten bislang Non-Doms Auslandseinkommen, das nicht ins Königreich überführt wird, steuerfrei halten. Zeitweise profitierten über 1250‘000 überwiegend Nicht-Briten von den Erleichterungen, die indes 2017 durch Einführung einer Pauschalabgabe (30‘000 bzw. 60‘000 GBP nach sieben resp. zwölf Jahren UK-Wohnsitz) und diversen Verschärfungen temporaler Art etwas geschmälert wurden, so dass in der jüngsten Zählung von 2022 nur noch 68‘800 Steuerpflichtige das Steuerregime beanspruchten. Die Abrogation und weitere damit zusammenhängende Novitäten wurden im Frühjahrsbudget 2024 angekündigt, sind aber noch nicht in allen Ausprägungen definitiv, da die eben neu gewählte linke Regierung durchaus für weitere Verschärfungen sorgen könnte.
Kernpunkt der Steuerreform ist die Abkehr Domizilbegriff und die ausschliessliche Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund der Ansässigkeit. Diese „Residence“ ergibt sich immer bei einem UK-Aufenthalt von mehr als 183 in einem Steuerjahr, kann aber auch in Abhängigkeit diverser Verbindungen zum Königreich, so z.B. Arbeitsstelle, Familienpräsenz oder das Vorhandensein bzw. Nutzung von Wohnstätten schon bei kürzeren Verweildauern entstehen. Überprüft wird die Ansässigkeit über einen sog. „Statutory Residence Test“, der sich in den drei Sub-Tests „Automatic Overseas Test“, „Automatic Residence Test“ und „Sufficent Ties Residence Test“ gliedert. Ausführliche Checklisten hierzu finden sich etwa im Internetauftritt des HM Revenue & Customs. Da der Status des Non-Dom künftig entfällt, wird auch die Besteuerung nach dem Überweisungsprinzip hinfällig, wobei für bestehende Non-Doms Übergangsregelungen (z.B. temporär hälftige Besteuerung von Auslandseinkünften, Erleichterungen bei ausländischen Kapitalgewinnen aus Vermögenswerten, die vor dem 6. April 2019 gehalten wurden; Möglichkeit der Überführung von Auslandseinkommen, die vor dem 6. April 2025 erzielt wurden, zum Spezialsatz von 12%, beschränkt in die Finanzjahre 2025 und 2026) greifen werden.
Das Land will aber trotz dieser abrupten Kehrtwende bei neuen Wohnsitznahmen steuerlich versüssen. So wird eine neue Sonderregelung namens FIG-Regime eingeführt. Die Regelungen zu den Foreign Income and Gains sehen vor, dass neue Steuerpflichtige, die in mindestens zehn Jahren vor der Wohnsitznahme nicht UK-Ansässig waren, während maximal vier Steuerjahren sämtliche Auslandseinkünfte und im Ausland erzielte Kapitalgewinne steuerfrei vereinnahmen können, selbst wenn diese Mittel in Königreich überwiesen werden. Die Erleichterungen müssen via Steuererklärung beantragt werden und haben die Streichung der Grundfreibeträge (aktuell 12‘750 Pfund bei der Einkommensteuer und 6‘000 Pfund bei den Kapitalertragssteuern) zur Folge, so dass sie für Zuzüger mit kleineren Einkommen bzw. Vermögen u.U. wenig attraktiv sein können. Nach den vier Jahren gibt es keine Vergünstigungen mehr, es greifen die ordentlichen Steuersätze (aktuelle Einkommenssteuersätze: Basic Rate von 20% bis 37’700 GBP steuerbarem Einkommen, 40% Higher Rate 37’701 bis 125’140 GBP, darüber hinaus 45%).
Signifikante Änderungen werden auch im Bereiche der britischen Erbschaftbesteuerung erwartet. Allerdings ist hierbei noch vieles offen und nunmehr in der Handhabung der Labour-Mehrheit. Auch diesbezüglich wird das Domicile-Konzept zugunsten wohnsitzbasierter Ansätze aufgegeben (Erben von Non-Doms gemäss Erbschaftsteuerrecht entrichten heute keine Erbschaftsteuern auf ererbte Auslandsvermögen). Vorgeschlagen wurden eine volle Erbschaftsbesteuerung auf den weltweiten Nachlass nach einer 10jährigen Ansässigkeit (aktuell sind es 15 Jahre) sowie für Wegziehende die Erweiterung der überdachenden Erbschaftssteuer auf 10 Jahre (heute drei), sofern die Auswanderer zuvor mindestens 10 Jahre in Grossbritannien ansässig waren. Überdies soll der langfristig erbschafssteuerbefreiende Einsatz gewisser offshore-Trust zur Strecke gebracht werden, mutmasslich unter Etablierung von Übergangsregelungen. Auch hier wird das Stichdatum der 6. April 2025 sein. Der aktuelle Standardsatz der britischen Erbschaftsteuer beträgt 40% bei einem Freibetrag von 325’000 GBP.