Seit dem 6. April 2025 gehört das legendäre britische „Non-Dom“-Steuerregime, abgesehen von Bestandswahrungen und Übergangsregelungen, der Vergangenheit an. Bezüglich der Einkommenssteuer werden Neuankömmlinge oder sowie Personen mit Auslandseinkommen bei steuerlicher Ansässigkeit in Grossbritannien fortan grundsätzlich mit dem Welteinkommensprinzip erfasst. Damit wird Königreich quasi über Nacht für abertausende vermögende Ausländer (und wenige Briten), die aufgrund des sog. Remittance-Basis-Konzepts ausländische Einkünfte, die nicht ins Vereinigte Königreich transferiert wurden, dauerhaft frei von UK-Steuern halten konnten, steuerlich unattraktiv. Als Folge davon sind substanzielle Abwanderungen von Vermögenden, insbesondere in Richtung Schweiz oder Vereinigte Arabische Emirate, zu erwarten oder bereits vollzogen.
Nichtsdestotrotz wartet Grossbritannien mit einer neuen Sonderregelung auf, welche Neuzuzüge animieren bzw. steuerlich etwas versüssen kann. Es handelt sich um Vergünstigungen, die als FIG-Regime bezeichnet werden. FIG steht für „Foreign Income and Gains“, Auslandseinkünfte, die bei Neuzuzügen zeitlich limitiert steuerfrei bleiben können. Vom FIG-Regime können alle neuzuziehenden Personen (sog. „Qualifying New Residents“ bzw. QNR), gleichgültig welcher Nationalität (also auch britische Staatsangehörige), profitieren, sofern sie die in den letzten 10 Jahren vor Zuzug nicht in Großbritannien steuerlich ansässig waren.
Unter dieser Voraussetzung können sie für maximal vier Steuerperioden auf eine Steuerbefreiung bezüglich der meisten im Ausland erzielten Einkommen und Gewinne zählen, neu selbst dann, wenn diese Zuflüsse ins Königreich transferiert werden. Die Einkünfte sind indes jährlich deklarationspflichtig und müssen via Steuererklärung im Regime optiert werden. Die Liste der geschonten Auslandseinkünfte ist in Manuals genau umschrieben und umfassend (qualified income), aber nicht vollumfänglich, z.B. stellen gewisse ausländische Lebensversicherungserträge und einige wenige Altersrenten sog. disqualified income dar. Wer entsprechende „claims“ geltend macht, verliert diverse Freibeträge, unter anderem der persönliche Grundfreibetrag von aktuell maximal 12‘570 GBP oder jener für Kapitaleinkünfte. Entsprechend ist bei geringeren Auslandseinkünften Jahr für Jahr abzuwägen, ob sich die Befreiungsanträge lohnen. Nach Ablauf der vier Jahre (Zuzugsjahr, gerechnet jeweils ab dem 6. April bis zum darauffolgenden 5. April, sowie weitere drei Steuerperioden) greift alsdann das Welteinkommensprinzip uneingeschränkt.
Kurzwürdigung der Neuregelung für unsere Kunden: Für vermögende Auswanderer, die ihren Wohnsitz langfristig in das Königreich verlagern, greifen die Vorteile, im Vergleich zur früheren Non-Dom-Besteuerung, leider nur relativ kurzeitig. Dafür kommt das FIG-Regime den zahlreichen aus der Schweiz Entsandten, die in britischen Gefilden eine zeitlich befristeten Erwerbstätigkeit (typischerweise 2-4 Jahre) ausüben, entgegen. Sie können während maximal Jahren schweizerische Einkünfte oder Kapitalerträge steuerfrei halten, dies bei deutlich geringerer Deklarationskomplexität (und massiv tieferen Steuerberaterkosten) als im abgeschafften Regime. So bleiben etwa Erträge aus Vermietung schweizerischer Immobilien nur mit der CH-Steuer belastet, anstatt mit den hohen britischen Steuersätzen (Basic Rate von 20% bis 37’700 GBP steuerbarem Totaleinkommen, danach 40% Higher Rate in der Einkommenspanne von 37’701 bis 125’140 GBP, darüber hinaus 45%). Keinen Einfluss hat die Sonderbesteuerung auf die Belastungen von Kapitalauszahlungen aus der beruflichen Vorsorge, da gemäss Doppelbesteuerungsabkommen CH/UK das ausschliessliche Besteuerungsrecht in der Schweiz liegt. Weiterhin gilt es, die Belastungen der Barauszahlung CH-seitig zu minimieren. Überdies können daher Vorsorgekapitalien oder Teile jenseits der zeitlichen Limitationen des FIG-Regimes auch längerfristig in der Schweiz steuerfrei investiert bleiben.
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