Übersiedlungsgut in die BRD: Abmeldung, D-Anmeldung (oder Miet-Kauf-Arbeitsvertrag), Inventarliste, Formular 0350, Fahrzeugpapiere sind mitunter unabdingbare Dokumente für die zollfreie Einfuhr
Wer von der Schweiz eine Auswanderung nach Deutschland vollzieht, kann unter Einhaltung gewisser Bedingungen sog. Übersiedlungsgut zoll- und umsatzsteuerfrei in die Bundesrepublik bzw. in das Zollgebiet der Europäischen Union überführen. Emigration Now empfiehlt hierzu bewährte internationale Umzugsunternehmen aus dem grenznahen Raum, die einerseits versiert und zu günstigen (deutschen) Konditionen den Warentransport CH-D und andererseits auch die zuweilen heikle Verzollung nervenschonend übernehmen können (Empfehlungen via info@auswanderung.ch abrufbar). Die Unternehmen haben aufgrund ihrer Erfahrung zumeist ein leichteres Spiel, zumal sie häufig denselben Zollübergang benutzen und dort bekannt sind.
Doch auch deren Auftraggeber haben speziell bei der Aufbereitung der properen Umzugsdokumentation mitzuwirken. Zwar sind die Voraussetzungen zur zollfreien Überführung des Umzugsguts dem Internet-Auftritt des deutschen Zolls zu entnehmen. Dort sind aber nicht alle Praxisdetails angeführt sind. Dies führt dazu, dass Auswanderer, die zum Beispiel den Umzug selbst, etwa mit Hilfe von Freunden und Bekannten, bewerkstelligen, an der Grenze aufgehalten, mit hohen Sicherheitszahlungen konfrontiert oder gar zurückgewiesen werden.
Damit solche eigenhändigen Umzüge reibungslos veranlasst werden können, sei nachfolgend das Wichtigste zu den erforderlichen Dokumentationen angeführt. Die Dokumente dienen im Wesentlichen dazu, den Zollbehörden die Einhaltung der Voraussetzungen zum Import der Waren als Übersiedlungsgut zu belegen. Nachzuweisen ist, dass der Wohnsitz nach Deutschland verlegt wird und dass zuvor Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets der Union (also z.B. in der Schweiz für während mindestens einem Jahr bestanden hat. Ebenfalls ist u.U. zu belegen, dass die Waren im Besitze des Übersiedlers (bei unverbrauchbaren Sachen während mindestens sechs Monaten) waren.
All dies führt dazu, dass folgende Dokumente, in dreifacher Ausführung, aufbereitet und bei der Warenüberführung präsentiert werden müssen:
Vollständige Inventarliste, gegebenenfalls mit Seriennummern oder besonderen Merkmalen der Waren, bei hochwertigen Sachen (z.B. ab 5’000 €) auch Warenwert
Korrekt ausgefülltes Antragsformular für die aussertarifliche Zollbefreiung: Formular 0350
ID/Passkopien
Schweizerische Abmeldebescheinigung, idealerweise mit Hinweisen darüber, dass der CH-Wohnsitz mehr als ein Jahr lang etabliert war (fehlt die Abmeldung, dann muss/kann eine Sicherheitsleistung von 25% des Warenwertes geleistet werden)
Anmeldebescheinigung eines deutschen Einwohnermeldeamtes falls noch nicht vorhanden, alternativ einen Miet-/Kaufvertrag oder einen Arbeitsvertrag, bei denen z.B. sensible Zahlen geschwärzt werden können (kann keiner der drei erwähnten Belege beigebracht werden, muss/kann eine Sicherheitsleistung von 25% des Warenwertes geleistet werden)
Vertretungsvollmacht (z.B. an Umzugsunternehmen oder an Freunden oder Bekannten), sofern der Übersiedler nicht selbst beim Umzug anwesend ist
Dokumentationen zu Fahrzeugen aller Art (erörtern wir an BRD-Orientierungen)
Diese Nachweisdokumente können auch in elektronischer Form (als eingescanntes Dokument) per DE-Mail oder E-Mail der Zollstelle übersandt werden. Das Übersiedlungsgut ist wird nicht durch zahlenmässige Beschränkungen limitiert, es können also auch umfangreiche Sammlungen mitgenommen werden. Indes, es darf dabei nie einen kommerziellen Charakter evident werden. Gemäss deutschem Zoll gelten als Übersiedlungsgut der Hausrat (alle persönlichen Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Möbel sowie Geräte, die bestimmt sind zum persönlichen Gebrauch durch den Begünstigten oder im Haushalt des Begünstigten), private Fahrzeuge (Fahr- und Krafträder, Pkw mit Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge, etc.), Haushaltsvorräte, Haus- und Reittiere sowie tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, sofern der Umziehende diese zur Ausübung seines Berufes benötigt. Nicht als Übersiedelungsgut gelten explizit Alkoholika, Tabak und Tabakwaren, Nutzfahrzeuge sowie gewerblich genutzte Gegenstände. Nach erfolgreicher Einfuhr bleiben die Waren für ein Jahr in zollamtlicher Überwachung. In dieser 12-Monatsperiode dürfen sie nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden. Wird dies trotzdem getan, dann entfällt die Zollbefreiung und es entsteht eine Zollschuld. Wird diese nicht gemeldet oder beglichen, dann können u.U. empfindliche Strafen und Bussen winken.