Das türkische Parlament hat am 21. Mai 2026 ein Massnahmenpaket zur Steigerung der fiskalischen Attraktivität des Landes verabschiedet. Darin enthalten ist auch ein besonderes Steuerregime für Neuzuziehende. Vorgesehen ist eine zwanzigjährige Steuerbefreiung auf Auslandseinkommen und auf im Ausland erzielten Kapitalgewinnen für Personen, die in drei Jahren vor Wohnsitznahme nicht in der Türkei steuerlich ansässig waren. Überdies wird für diese Neuansässige eine Senkung der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf 1% statuiert. Damit würde sich die Türkei für Zuwanderer auf einen Schlag zu einer der steuerlich interessantesten europäischen Destinationen im europäischen bzw. eurasischen Raum hieven. Aktuell sind Auslandseinkommen voll nach dem Welteinkommensprinzip, zu Sätzen zwischen 15% und 40% steuerbar, Erbschaften und Schenkungen können dagegen um bis zu 30% durch Abgaben gekürzt werden. Freilich ist nunmehr die detaillierte Ausgestaltung des Programmes abzuwarten, insbesondere hinsichtlich Inkrafttreten, berechtigtem Personenkreis, der genauen Definition der begünstigten Auslandseinkommen und Auslandskapitalgewinne, der Deklarationspflichten und der formellen Voraussetzungen. Werden hier nicht allzu restriktive Vorgaben gesetzt, dürfte das türkische Regime trotz der bestehenden politischen und wirtschaftlichen Risiken durchaus Erfolgspotenzial haben. Es stellt sich auch die Frage, ob für Personen, die das Programm beanspruchen, ein hinreichender Bestandschutz gewährleistet wird. Angesichts der aussergewöhnlich langen Dauer von zwanzig Jahren erscheint fraglich, ob die steuerlichen Vorteile bei künftigen politischen Kurswechseln dauerhaft Bestand haben werden.

