Die Kombination von Arbeit (work) und Urlaub (vacation), welche den seltsamen, aber modischen Begriff „Workation“ geprägt hat, findet, in allerlei geografischen und zeitlichen Ausprägungen, immer deutlicher Gefallen unter Beschäftigten, die ihre Jobs per Telearbeit erfüllen können. Besonders jüngere Arbeit- oder Auftragnehmer berücksichtigen dabei ausländische Feriendestinationen, von wo sie remote tätig werden. Dabei eröffnen sich mitunter Fragen zu Besteuerung, Sozialversicherungsdeckung und Aufenthaltsrecht.
Wenig problematisch ist Workation im EU/EWR/CH-Raum, speziell bei Aufenthalten unter 6 Monaten. Arbeitsgenehmigungen müssen nicht eingeholt werden, allenfalls ist eine Anwesenheit von über drei Monaten (in jeglicher 6-Monatsperiode) meldepflichtig. Steuerrechtlich greift bei unselbständig Erwerbenden häufig die sog. Monteurklausel, die zumeist in Artikel 15 von Doppelbesteuerungsabkommen geregelt ist. Demnach verbleibt das Besteuerungsrecht der Vergütungen im Ansässigkeits- bzw. Wohnsitzstaat, sofern der Angestellte sich innerhalb eines Steuerjahres (zumeist Kalenderjahre) weniger als 183 Tage im Tätigkeitsland aufhält und die Vergütungen nicht von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Ferienland ansässig ist bzw. nicht von einer Betriebstätte oder festen Einrichtung im Tätigkeitstaat getragen werden. Gilt die Monteurklausel nicht oder ist sie für besondere Arbeitnehmergruppen (in diversen DBA z.B. leitende Angestellte) nicht anwendbar, dann kommt es bezüglich der Arbeitsvergütungen zu einem Splitting der Besteuerungsrechte.
Sozialversicherungsrechtlich kommt auf EU/EWR/CH-Boden gemäß den EU-Unterstellungsdirektiven die bekannte 25%-Regel zum Tragen. Wird etwa in einem Kalenderjahr mindestens 25% der Zeit oder der Einnahmen (Selbständige) am Wohnsitz, also im Ansässigkeitsstaat, bestritten, dann verbleibt die Sozialversicherungspflicht dort. Bei den zuständigen Sozialversicherungsbehörden am Wohnsitz (Schweiz: SVA) ist hierzu ein A1-Formular, das den Ort der Unterstellung bescheinigt, einzuholen. Es ist zu empfehlen dies, außer bei Bagatellaufenthalten, immer zu veranlassen. Allenfalls ist seit der einheitlichen Auslegung der Unterstellungsdirektive seit Mai 2023 auch Entsendung an einen Ferienort möglich, dies für maximal zwei Jahre und nicht verlängerbar.
In Ländern außerhalb des europäischen Freizügigkeitsraumes ist dagegen zu prüfen, ob Workation ausländerrechtlich überhaupt möglich ist. Die meisten Länder setzen eine entsprechende Arbeitsbewilligung, die häufig nur in komplexen Antragstellungen zu erhalten ist, voraus. Seit der Coronakrise haben aber etliche Länder für solche Fälle spezifische Aufenthaltsgenehmigungen, die unter dem Begriff Visa für digitale Nomaden bzw. für remote-Erwerbstätigkeit subsumiert werden, geschaffen. Die Bewilligungen sind stets befristet und setzen zumeist gewisse Mindestvergütungen voraus.
Gerade vor Monatsfrist sind hierbei potenziell attraktive Destinationen dazugekommen, namentlich Thailand und Südafrika. Das asiatische Land lancierte ein Destination Thailand Visa (DTV), eine fünfjährige multiple-entry-Genehmigung, die zu einem sechsmonatigen Aufenthalt, der vor Ort einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden kann. Dabei werden von remote-Erwerbstätigen keine Mindesteinkommen verlangt, sie haben lediglich eine finanzielle Disponibilität über mindestens 500‘000 Baht (ca. 12‘500 EUR) vorzuweisen. Angesichts der Popularität Thailands als Feriendestination ist zu erwarten, dass diese Genehmigung insbesondere bei jüngeren Telearbeitern breiten Zuspruch finden wird.
Auch Südafrika, für die hürdenreiche und schleppende Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Ausländern bekannt, dürfte Zuspruch finden, sofern die Visaerteilung an remote-Erwerbstätigen bürokratiearm erteilt werden wird. Digitale Nomaden im Angestelltenverhältnis oder im Selbständigkeitsstatus mit „nicht-südafrikanischen“ Arbeitseinkünften erhalten künftig ein remote-Visum, wenn sie ein Jahreseinkommen von mindestens einer Million Rand (gut. 51‘000 EUR) nachweisen und sich bei Aufenthalten von mehr als sechs Monaten innerhalb von 36 Monaten p.a. steuerlich registrieren.
Für Arbeitnehmer ohne inländischen Arbeitgeber halten aktuell u.a. auch Albanien, Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aruba, Bahamas, Barbados, Belize, Bermuda, Cayman Islands, Costa Rica, Curacao, Dominica, Ecuador, El Salvador, Georgien, Kapverden, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Montenegro, Montserrat, Namibia, Panama, Saint Lucia, Seychellen, Sri Lanka, Taiwan, Uruguay und die Vereinigten Arabischen Emirate entsprechende Immigrationsprogramme zur Disposition. In einigen dieser Länder sind die Angebote attraktiv (z.B. einfache Beantragung, explizite lokale Steuerfreiheit, keine Sozialversicherungen), in anderen Destinationen eröffnen sie günstige Zutrittsbedingungen, die aber mit wenig durchsichtigen und deshalb potentiell trickreichen Implikationen bezüglich der Steuern und Sozialversicherungen verbunden sind. Es liegt in der Verantwortung der Arbeitnehmer, Selbständigen und Arbeitgeber (die häufig für obligatorische Abgaben haften), sich vor einem remote-Arbeitsaufenthalt umsichtig zu informieren und allfällige Pflichten zu erfüllen. Das Phänomen der Workation oder allgemein der ausländischen remote-Erwerbstätigkeit hat mittlerweile gewichtige Ausmasse angenommen, so dass sich in (fast) allen Destinationen für diese Thematiken versierte und umsetzungsfähige Rechtsberater finden lassen. Emigration Now zählt in dieser Hinsicht auf ein breites Netz an Kooperationspartnern, das unserer Klientel zur Disposition steht.