Thailand-Auswanderer, die einen Kapitalbezug ihres Vorsorgeguthabens der zweiten Säule (z.B. ex Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung) infolge des definitiven Verlassens der Schweiz getätigt haben, sehen ihr Guthaben um eine Quellensteuer, die im Kanton des Sitzes der auszahlenden Vorsorgeeinrichtung anfällt, gekürzt. Diese Quellesteuer kann gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen Thailand-Schweiz grundsätzlich zur Rückforderung kommen, sofern die Kapitalauszahlung aus einem privatrechtlichen Vorsorgeverhältnis veranlasst wurden. Hierzu ist dem kantonalen Steueramt, das die Quellensteuerkürzung vorgenommen hat, innert dreier Jahre ab Steuererhebung das vom Auswanderer und der lokalen Steuerbehörde unterzeichnete und abgestempelte Formular „Application to refund the withholding tax on payments by pension funds domiciled in Switzerland“ (Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuern auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz, Formular über info@auswanderung.ch abrufbar) einzureichen. Im Formular hat die thailändischen Behörde lediglich zu bestätigen, dass sie von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat. Hierauf werden alsdann die geleisteten Steuern, zinslos, rückerstattet. Sofern Thailand den Kapitalbezug nicht als Einkommen besteuert (wozu gewisse präventive Gestaltungen zu beachten sind) kann das Vorsorgegeld per saldo gänzlich steuerfrei vereinnahmt werden, häufig ein sehr willkommener Nebeneffekt einer Wohnsitzverlagerung in das südostasiatische Land.
Was in vielen Ländern reibungslos klappt, ist in Thailand diffizil geworden. Seit längerer Zeit weigern sich die meisten zuständigen Steuerbehörden das schweizerische Formular zu bearbeiten. Einige andere „competent tax offices“ tun dies, aber nur für Steuerpflichtige mit Steuernummer (wozu etwa Inhaber von Rentner- oder Elite-Visa häufig nicht zählen). In einigen Fällen wurde dagegen eine volle thailändische Einkommensbesteuerung der Kapitalauszahlung als Voraussetzung zur Unterzeichnung gefordert. Dies führte dazu, dass mancher Auswanderer die Rückerstattung nicht beantragte und so auf der (hoffentlich minimierten) Quellesteuer sitzen blieb. Dem muss indes so nicht unbedingt sein. Vor einigen Jahren wies die Eidgenössische Steuerverwaltung in einem Rundschreiben die kantonalen Steuerverwaltungen an, auch erleichterte Wohnsitzbescheinigungen zuzulassen. Die Chancen auf Rückerstattung hängen u.a. vom betroffenen Quellensteueramt, der Art der Aufenthaltsbewilligung, dem Wohnort in Thailand, der Wohnform (Miete/Pacht/Kauf mit gelbem Hausbuch) und der Aufenthaltsdauer im Rückforderungsjahr ab. Über geeignete Alternativen zum unterzeichneten Formular muss die Ansässigkeit bestätigt werden. So z.B. über ein certificate of residence der örtlichen Behörde („Regional Revenue Bureau“), eine Bescheinigung, die indes in Thailand in vielen Fällen ebenso verwehrt wird. In letzterem Falle kann allenfalls eine alternative Wohnsitzbestätigung dienlich werden, so eine lokale Registrierung oder ein „90 days report“. Die Dokumentation muss schliesslich in Erfüllung der schweizerischen Formvorschriften aufbereitet und eingereicht werden.
Diese Ausführungen gelten weder für Quellensteuern, die auf Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen, noch für solche, die auf Säule-3a-Auszahlungen erhoben wurden. In beiden Fällen lässt das Doppelbesteuerungsabkommen keine Rückerstattung zu. Eine allfällige Steuerminimierung muss hier vor der Auswanderung angebahnt werden.
Emigration Now erörtert Thailand-Kunden im Rahmen von Orientierungen gerne das im Einzelfall zielführende Vorgehen bezüglich der Rückerstattung und Minimierung von schweizerischen Quellensteuern auf Vorsorgeleistungen.