LEITENDE ANGESTELLTE SCHWEIZERISCHER UNTERNEHMEN MIT WOHNSITZ BRD: DIE VORTEILHAFTE REGELUNG VON ART. 15 ABS. 4 DBA CH-DE
Gemäss den Doppelbesteuerungsabkommen, die dem OECD-Musterabkommen folgen, dürfen an unselbständig Erwerbtätige entrichtete Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, ausser…
