Süditalien, die 7%-Einheitsbesteuerung auf Auslandeinkommen

Süditalien, die 7%-Einheitsbesteuerung auf Auslandeinkommen

Seit 2018 können Personen, die nichtitalienische Renten beziehen und ihren Steuerwohnsitz in eine weniger als 20‘000 Einwohner zählende Ortschaft der Regionen Abruzzen, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Kampanien, Molise, Sardinien oder Sizilien verlegen, im Zuzugsjahr und während maximal neun weiteren Steuerperioden (Kalenderjahre) eine Sonderbesteuerung beanspruchen, welche auf allen im Ausland erzielten Einkünften eine abgeltende Ersatzeinkommensteuer (IRPEF) in Höhe von 7% vorsieht.

Dieselben Vorzugskonditionen können überdies seit 2022 bei Wohnsitzverlegung in sog. Krater-Gemeinden, die von den zentralitalienischen Erdbeben des Jahres 2016 betroffen waren, beansprucht werden. Dadurch gesellen sich einige weitere Gemeinden der Regionen Latium, Marken und Umbrien in den geographischen Anwendungsbereich der Spezialtaxation.

Der Gesetzgeber beabsichtigte durch die in Artikel 24ter des italienischen Steuergesetzes TUIR zementierte Sonderbesteuerung ausländische Rentner in strukturschwache Gemeinden des mezzogiorno anzuziehen. Die Tiefbesteuerung ist aber auch in diversen, eher glamourösen Gegenden wie z.B. an der Costa Smeralda oder im Salento sowie in den diversen süditalienischen Inseln, etwa Capri und Ischia, verfügbar.

Die 7%ige Einheitsbesteuerung ist durchaus attraktiv. Sie schont u.U. ausländische Einkünfte, die ansonsten ordentlich mit Steuersätzen von 23% bis 43% erfasst würden, so z.B. gewisse Renten, Erwerbseinkommen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ebenso ergeben sich bei den Kapitalerträgen (etwa Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinnen, die i.d.R. zum Normsatz von einheitlich 26% erfasst werden, substanzielle Entlastungen. Desweitern bietet das Regime weitere gewichtige Annehmlichkeiten, namentlich die Befreiung der Vermögenssteuer auf Auslandsinvestments und Auslandsimmobilien (IVAFE und IVIE) sowie von den Meldepflichten im Zusammenhang mit ausländischen Vermögenwerten (Quadro RW). Auch fallen keine kommunalen oder regionalen Zuschläge (addizionali IRPEF) an. Nicht tangiert von den Vergünstigungen sind dagegen italienische Einkünfte, die stets ordentlich zu versteuern sind. Ebenso haben die IRPEF-Begünstigungen keinen Einfluss auf erbschafts- und schenkungssteuerliche Belange.

Die 7%-Pauschale greift nur für Personen, die nachweislich ausländische Renten der gesetzlichen oder beruflichen Vorsorge erhalten oder analoge Vorsorgekapitalien bezogen haben und während mindestens fünf Steuerperioden vor deren Beanspruchung einen Steuerwohnsitz ausserhalb Italien führten. Die Spezialbesteuerung verfällt, wenn die Steuer nicht pünktlich und gänzlich entrichtet wird. Ebenso kann sie nicht mehr beansprucht werden, wenn ein Umzug in eine nicht qualifizierende Gemeinde (z.B. in den Norden Italiens oder in eine Ortschaft mit mehr als 20‘000 Bewohner im Süden) vollzogen wird. Bei einem Wohnsitzwechsel in eine Kommune mit den erwähnten Belegenheits- und Grössenmerkmalen können die Vergünstigungen dagegen aufrecht erhalten bleiben.

Die 7%-Ersatztaxation ist eine Option, die in der Steuererklärung korrekt ausgeübt (und allenfalls widerrufen) werden muss. Auch kann gewählt werden, einzelne Einkünfte von der Sonderbesteuerung auszunehmen und diese der ordentlichen Besteuerung zu unterwerfen, etwa um dadurch ausländische Steuergutschriften (tax credits) anrechnen zu lassen, was im begünstigten System nicht möglich ist.

Unumgänglich ist eine fehler- und lückenlose Deklaration (im sog. Quadro QM) der Erfüllung der Voraussetzungen sowie der Einkünfte, um die Ersatzsteueroption und deren Vorzüge nicht zu verspielen. Hierzu drängt sich die Hilfestellung von im internationalen Steuerrecht bewanderten Steuerberatern bzw. commercialisti, etwa unsere italienischen Kooperationspartner, auf.

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