Südafrika, Auslandsruhegehälter zur vollen Besteuerung vorgeschlagen

Südafrika, Auslandsruhegehälter zur vollen Besteuerung vorgeschlagen

Im vor kurzem veröffentlichtem „Draft Taxation Laws Amendment Bill 2025» plant die südafrikanische National Treasury per März 2026 die Aufhebung der Steuerbefreiung auf Ruhegehälter mit Auslandsbezug. Bislang unterliegen Auslandsrenten oder Kapitalauszahlungen aus der beruflichen Vorsorge keinen südafrikanischen Einkommenssteuern, sofern sie aus früheren Arbeitsleistungen resultieren, die ausserhalb von Südafrika erbracht wurden.

Im Vorschlag wird erläutert, dass die Befreiung zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen kann, insbesondere wenn der ausländische Staat die Renteneinkünfte aufgrund nationaler Gesetze oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen nicht besteuert. In diesen Fällen wird das Renteneinkommen weder in Südafrika noch im Ausland besteuert. Dies untergrabe das wohnortbasierte Steuersystem Südafrikas und führe zu Einnahmeverlusten für den Staatshaushalt. Überdies verzichte Südafrika in Fällen, in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen Südafrika das ausschliessliche Recht einräumt, Rentenleistungen auf Basis des Wohnsitzes zu besteuern, auf dieses Recht. Dadurch könne es vorkommen, dass der ausländische Staat – obwohl ihm gemäss Abkommen kein vorrangiges Besteuerungsrecht zusteht – die Rentenleistungen dennoch besteuert, weil Südafrika dies unterlässt (was aktuell für Ruhegehälter aus der Schweiz zutrifft). Diese Fehlanpassung führe dazu, dass der ausländische Staat von einer Besteuerung profitiere, die eigentlich Südafrika zustehe.

Aktuell schwillt eine heftige politische Debatte zum Thema. Es wird befürchtet, dass die Aufhebung des Privilegs vermögende Rentner und rückkehrwillige südafrikanische Expats von künftigen Wohnsitznahmen abhalten und ansässige Rentner zum Wegzug bewegen wird, mit entsprechend nachteiligen Folgen für diverse Wirtschaftszweige. Formularbeginn

Zurzeit werden schweizerische privatrechtliche Vorsorgeleistungen in Rentenform, die an Südafrika-Ansässige ausbezahlt werden, quellenbesteuert. Bei ex Südafrika erwirkten Kapitalauszahlungen wird die ebenfalls erhobene Quellensteuern nicht rückerstattet, was angesichts der Nichtbesteuerung in Südafrika bei optimierter Aufleistung (Bezug über eine Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in einem Kanton, der tiefe Quellensteuern verlangt) zu sehr günstigen Endbelastungen auf BVG-Kapitalbezügen führen kann.

Personen, die demnächst in Südafrika Wohnsitz nehmen wollen, sind gut beraten, dieser Tage die Entwicklungen in dieser Angelegenheit zu beobachten. Steht ein schweizerischer Kapitalbezug an, drängt sich womöglich eine RSA-Wohnsitzverlegung vor März 2026 auf (unklar ist, ob gewisse Steuerprivilegien, die aktuell für südafrikanische Kapitalauszahlungen gelten, auch auf ausländische Kapitalbezüge angewendet werden könnten). Ansonsten sind alternative Vorgehensweisen zum steuerminimierten Kapitalbezug zu überprüfen.

Fällt die aktuelle Befreiung auf ausländische Ruhegehälter, dann mutiert Sudafrika für Bezieher von regelmässigen Renten (AHV, BVG „privatrechtlich“, etc.) vom Steuerparadies zu einem Standort mit ziemlich hoher Belastung.      

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