A. SCHWEIZERISCHE BESTEUERUNG AUSLÄNDISCHER KAPITALLEISTUNGEN DER BERUFLICHEN VORSORGE
B. BESTEUERUNG VON BETEILIGUNGEN AN SCHWEIZER PERSONENGESELLSCHAFTEN DURCH GESELLSCHAFTER MIT AUSLANDSWOHNSITZ
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A. SCHWEIZERISCHE BESTEUERUNG AUSLÄNDISCHER KAPITALLEISTUNGEN DER BERUFLICHEN VORSORGE: Gelegentlich haben Rückwanderer nach erneuter Wohnsitznahme in der Schweiz Anwartschaften auf Kapitalleistungen durch ausländische Vorsorgeeinrichtungen, die dem hiesigen System der beruflichen Vorsorge gleichkommen, z.B. wegen der grundsätzlich hälftigen Finanzierung durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, der staatlichen Regulierung oder den Alterslimitationen für den Bezug. Nach vielen Doppelbesteuerungsabkommen hat diesfalls die Schweiz das Besteuerungsrecht. Doch wie werden solche Kapitalbezüge in der Praxis besteuert? Als ordentliches Einkommen, gar nicht oder – wie für schweizerische Kapitalleistungen – gesondert zum vorteilhaften, kantonal unterschiedlichen Vorsorgetarif? Letzteres ist denkbar, sofern der ausländische Vorsorgeplan der schweizerischen BVG-Vorsorge entspricht. Um dies festzustellen, interessieren sich die helvetischen Steuerverwaltungen insbesondere für nachfolgende Kriterien; A. Gebundenheit der Beiträge: Ist das Vorsorgeguthaben grundsätzlich bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles gebunden? B. Gesetzliche oder reglementarische Verpflichtung der Vorsorge: Besteht eine gesetzliche oder reglementarische Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen in den ausländischen Vorsorgeplan (Planmässigkeit)? C. Kollektivität und Gleichbehandlung: Nachweis, dass es sich bei den ausländischen Vorsorgeplänen um eine kollektive und nicht um eine Einzelversicherung handelt. D. Anerkennung der Sozialversicherung im Unterstellungsstaat: Ausländische Vorsorgepläne müssen als Vorsorgesystem der sozialen Sicherheit des entsprechenden Staates anerkannt sein. E. Steuerliche Privilegierung des ausländischen Vorsorgeplanes: Ist der ausländische Vorsorgeplan steuerlich privilegiert? F. Biometrische Risiken: Sind die biometrischen Risiken (Alter, Tod und Invalidität) abgedeckt? Ein allfälliger Nachweis der Gleichwertigkeit muss durch den Steuerpflichtigen erbracht werden. Hierzu sind die ausländischen Gesetzesgrundlagen, Statuten, Reglemente, Vorsorgepläne usw. zu erläutern.
B. BESTEUERUNG VON BETEILIGUNGEN AN SCHWEIZER PERSONENGESELLSCHAFTEN DURCH GESELLSCHAFTER MIT AUSLANDSWOHNSITZ: Auswanderer bleiben zuweilen nach Wohnsitzverlegung ins Ausland an schweizerischen Personengesellschaften (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, allenfalls auch einfache Gesellschaft) beteiligt. Dies ist problemlos möglich, allenfalls unter notwendig werden Handelsregister-Anpassungen. Für die helvetische Besteuerung der Personengesellschaft ist der handelsrechtliche Gesellschaftssitz von Relevanz. Die erzielten Gewinne und das Kapital sind daher am Firmensitz steuerbar. Dabei wird aber nicht die Personengesellschaft als solches, sondern die einzelnen Gesellschafter belastet. Gewinne und Kapital werden gemäss Gesellschaftsvertrag zugeordnet. Gesellschafter, welche im Ausland ansässig sind, etablieren daher eine wirtschaftliche Anknüpfung zur Schweiz und werden am Gesellschaftssitz sekundär steuerpflichtig. Für diese beschränkte Steuerpflicht muss der Fiskus den im Gesellschaftsvertrag definierten Gewinnverteilungsschlüssel kennen. Die anteiligen Gewinne der Auslandsgesellschafter bleiben grundsätzlich in der Schweiz sozialversicherungspflichtig (anderslautende Regelungen gemäss der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit EU/EFTA oder gemäss Sozialversicherungsabkommen vorbehalten).