Spanien, die Crux des Modelo 720

Spanien, die Crux des Modelo 720

Zuweilen übersehen oder vergessen Spanien-Zuwanderer, insbesondere unmittelbar nach Wohnsitznahme, dass sie unter Umständen neben der ordentlichen Vermögenssteuererklärung (Modelo 714) auch bestimmte Auslandsvermögen in einer rein deklaratorischen Erklärung melden müssen. Diese Pflicht wurde 2012 mit der Absicht der indirekten Eindämmung der Steuerhinterziehung eingeführt und ist via Modelo 720 erfüllbar. Das Formular 720 erlangte insbesondere aufgrund der drakonischen Sanktionen bei nicht korrekter Einreichung übernationale Bekanntheit. 2022 wurde Spanien vom Europäischen Gerichtshof, der insbesondere die unverhältnismässigen Bussen und Strafen sowie die fehlenden Verjährungsfristen monierte, aber zurückgepfiffen. Seither fallen Sanktionen bei Widerhandlungen deutlich gelinder aus und die neu etablierte Verjährungsfrist von vier Jahren setzt einen akzeptablen Rahmen. Verblieben sind aber alle früheren Obliegenheiten des Formulars 720, das bei Entstehung einer Einreichungspflicht vom darauffolgenden 1. Januar bis zum nächsten 31. März zu präsentieren ist. Zu melden sind Daten zu drei Kategorien von Vermögenswerten und Rechten mit Auslandsbezug, namentlich „Konten bei ausländischen Finanzinstituten (Clave C)“, „Wertpapiere, Rechte, Versicherungsverträge und Einkünfte (Clave V)“ sowie „Immobilien und Rechte an Immobilien im Ausland (Clave I)“. Zwingend ist die Deklaration, wenn die Werte, je Kategorie, 50‘000 EUR übersteigen. Folgeerklärungen sind dagegen nur verlangt, wenn der Wert einer Kategorie im Vergleich zur letztgültigen Meldung einen Anstieg von mehr als 20‘000 EUR aufweist. Während die Deklaration der meisten Positionen – z.B. Bankkonti (anzugeben sind hierzu etwa Firma und Belegenheit der Bank, das Datum der Kontoeröffnung, die Kontonummer, der Kontostand am 31.12. und das durchschnittliche Guthaben des letzten Quartals), Festgelder und Wertschriften oder Immobilien – wenig Schwierigkeiten bereitet, werfen weitere Auslandswerte wie etwa Lebens- oder Rentenversicherungen sowie Ansprüche an ausländische Einrichtungen der Altersvorsorge (z.B. schweizerische Freizügigkeitskapitalien oder 3a-Guthaben) Fragen zur grundsätzlichen Erklärungspflicht, die im Einzelfall anhand der jeweiligen Ausgestaltungen der Vermögensansprüche zu beurteilen sind.