„Der Pass ist der edelste Teil von einem Menschen. Er kommt auch nicht auf so einfache Weise zustande wie ein Mensch. Ein Mensch kann überall zustande kommen, auf leichtsinnigste Art und ohne gescheiten Grund, ein Pass niemals. Dafür wird er auch anerkannt, wenn er gut ist, während ein Mensch noch so gut sein kann und doch nicht anerkannt wird“ meinte Bertold Brecht einmal. Aus der Sicht von Deutschen, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft erwerben könnten, war der früher zwingende Verlust der angestammten Nationalität infolge Akquisition der helvetischen Staatsbürgerschaft oft subjektiv ein gescheiter Grund zum Verzicht auf den eidgenössischen Pass. Allerdings gilt die prinzipielle Regelung, wonach der Erwerb einer ausländischen Nationalität den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich zieht, seit längerem nicht mehr. Seit 2000 kann ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden. Einem solchen Antrag kann in einer Ermessensentscheidung der deutschen Behörden zugestimmt werden, falls der Antragsteller fortbestehende Bindungen zu Deutschland (z.B. Beziehungen zu Verwandten, Immobilieneigentum, Renten- oder Versicherungsleistungen aus Deutschland, usw.) nachweist. Allerdings gilt dies für Personen, die eine EU- oder Schweizer Staatsangehörigkeit erwerben möchten, nicht mehr. Denn eine Beibehaltungsgenehmigung wird aufgrund der seit 28.08.2007 geltenden Fassung von § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht mehr benötigt, wenn es sich um eine Einbürgerung in einem EU-Staat oder in der Schweiz handelt. Analoges gilt auch umgekehrt: Schweizer und EU-Bürger, welche die BRD-Staatsbürgerschaft akquirieren, müssen ihre bisherige Staatsbürgerschaft nicht mehr ablegen. Diese Praxisneuregelung, die erstaunlicherweise keine Publizität gefunden hat, dürfte nunmehr vermehrt zu Naturalisationen führen. Besonders attraktiv dürfte dabei das Schweizer Einbürgerungsverfahren für Deutsche sein. In Kürze die Grundvoraussetzungen: Im ordentlichen Einbürgerungsprozedere bedarf es zunächst einer Einbürgerungsbewilligung des Bundes, die gewährt wird, wenn 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (die zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz verbrachten Jahre zählen doppelt) nachgewiesen werden kann und wenn auf Bundesebene keine Informationen vorliegen, die eine Einbürgerung ausschliessen (Abklärung über die Beachtung der Rechtsordnung und das Nichtvorliegen eines Sicherheitsrisikos). Hiernach erfolgt die eigentliche Einbürgerung des Bewerbers bei Gemeinde und Kanton. Diese kennen allesamt eigenständige Einbürgerungsvoraussetzungen (Wohnsitzfristen, materielle Erfordernisse, Kosten) und überprüfen darüber hinaus die Integration in die schweizerischen Verhältnisse, die Vertrautheit mit den hiesigen Lebensgewohnheiten und Sitten nachgewiesen sowie die Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich von Betreibung, Konkurs und Steuerpflicht. Das Verfahren kann bis zu zwei Jahren beanspruchen und zeichnet sich mancherorts durch erniedrigende Vorgehensweisen aus. Allerdings haben Deutsche selten Mühe, die von den Schweizermachern gesetzten Hürden zu passieren, ganz im Gegensatz zu vielen Nicht-EU-Bürgern. Neben dem ordentlichen Prozedere besteht schliesslich auch die sog. erleichterte Einbürgerung für ausländische Ehepartner von Schweizern sowie für Kinder von CH-Bürgern.
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