(Aktualisiert Oktober 2020) Im Falle eines Bankkonkurses wirken in der Schweiz drei Schutzgefüge. Die erste Stütze ist die privilegierte Auszahlung von maximal 100’000 CHF je Kunde, sofern die konkursite Bank noch über entsprechende liquide Mittel verfügt. Ist dies nicht der Fall, kommt die Einlagesicherung esisuisse in Aktion. Dieser Verein wird finanziell von allen in- und ausländischen Banken, die im Alpenland Geschäftsstellen führen, genährt und hat die Aufgabe denselben Betrag bevorschussend auszahlen. Versagt die Einlagesicherung (was im Falle einer Pleite eines Grossinstituts oder mehrerer Banken gleichzeitig möglich ist), greift im ordentlichen Konkursverfahren ein weiteres Privileg, das Einlagen bis 100’000 CHF in der sog. zweiten Konkursklasse, die gegenüber anderen Forderungen eine deutlich höhere Bedienungswahrscheinlichkeit aufweist, bevorzugt.
Die erwähnte Einlagesicherung soll demnächst in drei Bereichen, die breiten politischen Konsens gefunden haben, punktuell verbessert werden: ● Finanzierungmodalität: Aktuell sieht das Bankengesetz eine ex-post-Finanzierung vor, d.h. die übrigen Banken haben erst im Bedarfsfalle die vereinbarte Liquidität bereitzustellen. Dies könnte in einer breiteren Bankenkrise branchenweit in nachteiliger Weise prozyklisch wirken. Daher soll das heutige System mit Vorgaben zur Haltung von Zusatzliquidität durch die Banken durch die Pflicht zur Hinterlegung von Wertschriften abgelöst werden. Die Institute sollen im Sinne einer partiellen ex-ante-Deckung die Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen in leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder in CHF-Cash bei einer Drittverwahrungsstelle dauernd und sicher hinterlegen. Alternativ kann eine gleichwertige Sicherstellung in Form eines Bardarlehens zugunsten der Einlagensicherung erfolgen, was für kleinere Geldhäuser interessanter sein dürfte ● Auszahlungsfrist: Die Auszahlung aus der Einlagensicherung an die zuständige Behörde (Konkursliquidator, Sanierer, Untersuchungsbeauftragten) soll nicht mehr innerhalb von 20, sondern innert sieben Tagen nach Konkursandrohung bzw. diktierten Schutzmassnahmen erfolgen. Ebenfalls sieben Tagen beträgt die Auszahlungsfrist für die zuständige Behörde, dies ab Eingang der Zahlungsinstruktionen der Einleger ● Maximalverpflichtung: Das Selbstregulierungs-Sicherungssystem ist seit 2011 auf 6 Mrd. CHF limitiert. Diese Begrenzung wurde etabliert, um im Ernstfall die Stabilität des Gesamtsystems nicht aufs Spiel zu setzen. Mittlerweile haben sich die gesicherten Einlagen aber deutlich erhöht, während die Beitragsverpflichtungen der Banken gleichwertig geblieben sind. Daher soll künftig die Maximalverpflichtung 1,6% der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber sechs Mrd. Franken, betragen. Dieser Milliardentopf kann die Pleite kleiner Banken problemlos stemmen, einen Konkurs eines systemrelevanten Instituts dagegen in keiner Weise. Daher verbleiben Kunden mit Einlagen von mehr als 100’000 CHF immer Restrisiken. Diese können durch Berücksichtigung mehrerer Banken minimiert werden, was aber speziell für Auslandskunden keineswegs kosteneffizient ist. Deutlich mehr Sicherheit bieten jene Kantonalbanken, deren Verbindlichkeiten von den Kantonen bzw. deren Steuerzahlern garantiert sind. Alle Kantonalbanken weisen eine solche Staatsgarantie auf, mit drei Ausnahmen, jene der Staatsbanken der Kantone Genf, Bern und Waadt.