Schweiz: Lex Koller vor Verschärfung

Schweiz: Lex Koller vor Verschärfung

Im Zusammenhang mit der SVP-Nachhaltigkeitsinitiative prüft die Schweizer Regierung diverse Massnahmen, welche die Attraktivität der Schweiz für Ausländer indirekt eindämmen können, ohne dass die bestehenden Immigrationsregeln tangiert werden. Erwogen werden Interventionen am Arbeitsmarkt (z.B. effektiverer Inländervorrang, Förderung einheimischer Arbeitskräfte, z.B. von teilerwerbstätigen Frauen oder älteren Personen), in der Wohnungs- und Bodenpolitik (schnelleres und «höheres» Bauen ermöglichende Vorschriften, Förderung des gemeinnützigen Bauens, Einschränkungen von kurzfristigen Vermietungen z.B. via AirBnB), im Bildungswesen (staatliche Förderung der Aus- und Weiterbildung in Mangelberufen) sowie in diversen anderen Nebenbereichen (u.a. restriktiverer Zugang zu Sozialleistungen für Zuwanderer, Schraubendrehen beim Familiennachzug Drittstaatsangehöriger und im Asylbereich, Verteuerungen bei der Pauschalbesteuerung, etc.). Zu diesem Katalog gehören auch die Mitte April präsentierten Verschärfungen der sog. Lex Koller, welche der Grundstückerwerb durch «Personen im Ausland» (es sind dies alle Nicht-Schweizer, ausser EU-/EFTA-Staatangehörige mit CH-Hauptwohnsitz, sowie juristische Personen im Ausland wie auch ausländisch beherrscht Inlandsfirmen) regelt. Für diese Personen ist der Immobilienerwerb grundsätzlich bewilligungspflichtig, d.h. bei Berücksichtigung diverser Ausnahmen, faktisch untersagt. Der Bundesrat präsentierte folgende Zusatzrestriktionen, die weitgehend konsensfähig sein dürften:       

■ Untersagung von reinen Investitionen in Geschäftsliegenschaften: Derzeit können Personen im Ausland geschäftlich genutzte Immobilien ohne Einschränkungen erwerben. Künftig wird dies so bleiben, wenn die Grundstücke für den eigenen Betrieb genutzt werden. Reine Kapitalanlagen in Geschäftsobjekten werden verhindert, so dass ein Kauf mit anschliessender Vermietung oder Verpachtung nicht mehr möglich sein wird. Überdies werden Anlagen in Unternehmen, die Gewerbeimmobilien halten, wieder eingeschränkt. Schliesslich wird präzisiert, dass – sofern kommunale Wohnanteilsvorschriften den Bau von Wohnungen auf einem Betriebstättengrundstück zulassen – Wohnstätten nur noch dann bewilligungsfrei miterworben werden können, falls deren Umfang einen Drittel der Bruttogeschossfläche des Geschäftsareals nicht überschreitet.

■ Kontingentsreduktion bei Ferienwohnungen: Die aktuell geltenden Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen werden von jährlich 1500 auf 750 Einheiten reduziert. Nicht nur, 150 dieser Kontingente sollen den Kantonen, die den Ferienwohnungskauf nicht zulassen (Z.B. Zürich, Genf, Zug oder Basel-Stadt), zugeteilt werden, etwa für Härtefälle oder für die Möglichkeit, dass diese den Erwerb in Zukunft erlauben möchten. Somit verbleiben 600 Kontingente, die nach dem bisherigen Schlüssel unter den Kantonen aufgeteilt werden. Desweitern wird eine Massnahme eingeführt, die verkaufswilligen ausländischen Ferienhausbesitzer missfallen dürfte: Im Unterschied zu heute sollen Verkäufe an andere Personen im Ausland unter die Kontingente fallen, so dass sich für verkaufswillige Ausländer der potentielle Käuferkreis markant reduziert, da ein allenfalls am Erwerb interessierter der Kontingentstand berücksichtigen und die mühselige und kostspielige Bewilligungsprozeduren durchgehen muss. Ausländische Ferienwohnungsbesitzer, die demnächst einen Verkauf an einen anderen Ausländer, z.B. familienintern, planen, sollten diesen vor Inkrafttreten der Bestimmungsänderungen veranlassen. 

■ Neue Hürden für den Kauf von Hauptwohnstätten durch Drittstaatsangehörige: Für Nicht EU-EFTA-Bürger wird der Kauf (einer einzigen) Hauptwohnung bewilligungspflichtig. Die kostenpflichtigen Bewilligungen werden erteilt, sofern die Objekte zur eigenen Nutzung als Hauptwohnsitz gekauft werden. Eingeführt wird zudem eine Wiederveräusserungspflicht bei Wegzug. Drittstaatsangehörige werden verpflichtet, die Immobilie innert zwei Jahren wieder zu verkaufen.

■ Weitere Einschränkungen und Novitäten: Bewilligungspflichtig, in diesem Fall faktisch verboten, wird der Erwerb von Anteilen an börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaften sowie der Kauf von regelmässig gehandelten Anteilscheinen an Immobilienfonds oder von Aktien von Immobilien-SICAV. Schliesslich wird als öffnende Neuerung der bewilligungsfreie Erwerb von Personalwohnungen bei ausländisch beherrschten Hotelbetriebsstätten geebnet. Hierdurch kommt der Gesetzgeber indirekt dem Hotelpersonal, das an touristischen Hotspots kaum noch bezahlbaren Wohnraum findet, entgegen. Die neue Gesetzespassage wird auf Verordnungsstufe mit Auflagen bezüglich Standorts, Anzahl und Fläche ergänzt. Diese bundesrechtlichen Vorgaben können von den Kantonen noch zusätzlich eingeschränkt werden.

All die erwähnten Verschärfungen der Lex Koller bezwecken laut Bundesrat eine Rückbesinnung auf den eigentlichen Zweck des Gesetzes, d.h. der Verhinderung der Überfremdung des heimischen Bodens. Die Vorschläge stehen bis Mitte Juni in Vernehmlassung und dürften hierauf von den Parlamenten verabschiedet werden und schliesslich zügig bindend sein. Sämtliche Massnahmen sind mit dem EU-Personenfreizügigkeitsabkommen vereinbar. Neu zuziehende oder in der Schweiz wohnhafte EU/EFTA-Bürger können demnach weiterhin frei alle Typen von schweizerischen Immobilien kaufen und bei späterem Wegzug weiter selber nutzen oder vermieten.