Ausländer mit Staatsangehörigkeit aus Ländern, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen führt, können beim definitiven Verlassen der Schweiz die Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge beantragen und erhalten. Diesen Anspruch haben alle Ausländer, welche weder die Nationalität eines EU/EFTA-Landes halten noch Staatsangehörige von Australien, Bosnien, Chile, Israel, Kanada, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, San Marino, Serbien, Türkei oder der Vereinigten Staaten von Amerika sind. Als Voraussetzung für die Rückvergütung gilt, dass während mindestens eines Jahres AHV-Beiträge geleistet wurden. Zudem müssen die Familien des Ausländers (Ehepartner und Kinder unter 25 Jahren) ebenfalls mitauswandern. Die Rückvergütungen umfassen sowohl die geleisteten Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge (also 8,4% der verdienten Bruttolöhne) und erfolgen zinslos.
Derzeit sind diese Rückerstattungen steuerfrei, sie fallen in eine Besteuerungslücke, die aber mit der aktuell (Dezember 2013) anbahnten Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbeinkommens eliminiert werden soll. Vermutlich ab 2016 (oder 2017) werden die Rückerstattungen quellensteuerpflichtig. Die Quellensteuer wird dann nach dem Steuertarif für im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige im Kanton Genf erhoben, weil sich dort der Sitz der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) befindet, welche die Rückzahlungen administriert. Details hierzu und Vorgehen erläutert Emigration Now in Orientierungsgesprächen.
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