Grossbritannien kennt mit der sog. Taxation on Remittance Basis (RB-Besteuerung)seit über zwei Jahrhunderten eine attraktive Vorzugsbesteuerung, die ursprünglich zur Forderung der Handelsbeziehungen mit den Kolonien und Überseegebieten eingeführt wurde. Es handelt sich um eine Abweichung von der Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip, die besonders erstrahlt, weil Grossbritannien grundsätzlich ein Hochsteuerland ist. Bei der ordentlichen Besteuerung werden tiefe steuerbare Einkommen bereits mit der sog. basic rate von 20% erfasst. Einkommen zwischen 32’010 £ und 150’000 £ unterliegen der 40%igen higher rate, während noch höhere Einkommen mit 45% (additional rate) belastet werden. Trotzdem zieht aber das Königreich Vermögende aus aller Welt an, was sich eben „Besteuerung auf Überweisungsbasis“ erklärt. In Grossbritannien, das in steuerlicher Hinsicht England, Wales, Schottland und Nordirland umfasst, profitieren derzeit ca. 125’000 Personen vom diesem besonderen Steuerregime. Es handelt sich vorwiegend um Ausländer, da Briten, von einigen Ausnahmen abgesehen, die Vorzugsbesteuerung nicht beanspruchen können.
Auslandseinkommen bleiben ganz- oder teilbefreit
In der Essenz können bei der RB-Besteuerung Auslandseinkommen ganz- oder teilbefreit verbleiben, während Inlandseinkünfte stets mit den ordentlichen nationalen Steuersätzen erfasst werden. Ausserhalb des Königreichs generierte Einkommen und Kapitalgewinne müssen unter gewissen subjektiven und objektiven Voraussetzungen nur dann ordentlich besteuert werden, wenn sie ins Steuerinland transferiert oder überwiesen („remitted„) werden. Verbleiben solche Einkünfte also gänzlich im Ausland, dann sind sie im Königreich frei von Einkommenssteuern.
Zielstatus „Resident but not domiciled“
Zur Beanspruchung dieser möglichen Vorzugsbesteuerung müssen Steuerpflichtige den Status „resident but not domiciled“ erfüllen und insbesondere eine „Heimat“ (domicile) ausserhalb des Königsreichs nachweisen können (hieraus resultiert das bekannte Kürzel „NonDom„).
„Resident“: Voraussetzungen zur steuerlichen Ansässigkeit in Grossbritannien
Die steuerrechtliche Ansässigkeit (Begriff „Resident“) begründet sich grundsätzlich durch die Erfüllung gewisser Präsenzkriterien sowie unter Umständen durch diverse Verbindungen („Ties“) zum Königreich. Ausnahmslos gilt eine Person als steuerlich „resident“, wenn sie sich in einem Steuerjahr, das im Einkommenssteuerbereich jeweils an einem 5. April endet und an einem 6. April beginnt, mehr als 183 Tage (als Tag gilt die Anwesenheit um Mitternacht) im Königreich aufhält. Die steuerliche Ansässigkeit ist indes seit 2013 gesetzlich geregelt, was die vormaligen Unsicherheiten und Unklarheiten verabschiedet. Zur Anwendung kommt ein sog. Statutory Residence Test (SRT), der sich den drei Sub-Tests „Automatic Overseas Test“, „Automatic Residence Test“ und „Sufficent Residence Test“ gliedert. Der „Automatic Overseas Test“ zeigt Landesanwesenheitsdauern auf, die eine steuerliche Ansässigkeit ausschliessen. So sind Personen, die in drei der laufenden Steuerperiode vorangegangenen Steuerperioden nicht steuerlich „resident“ waren, nicht ansässig, wenn sie im aktuellen Steuerjahr sich weniger als 46 Tage aufgehalten haben. Personen, die in drei der laufenden Steuerperiode vorangegangenen Steuerperioden steueransässig waren, sind im aktuellen Steuerjahr nur dann nicht sicher resident, wenn sie sich weniger als 16 Tagen auf UK-Boden aufhalten. Als Nichtansässig gelten schliesslich unter diesem Test auch Personen, die im Ausland Vollzeit (> 35 Stunden je Woche) arbeiten und weniger als 91 Tage in Grossbritannien weilen, wobei sie während letzteren Tagen an maximal 31 Arbeitstagen (working day: > 3 Stunden) in UK arbeiten dürfen. Der „Automatic Residence Test“ zeigt die Voraussetzungen auf, die für eine zwingende Steueransässigkeit gelten. Diese ergibt sich einmal, wie erwähnt, bei einer UK-Anwesenheit von über 183 Tage je Steuerperiode. Ebenso gilt die Steueransässigkeit, wenn eine Person einzig in Grossbritannien über ständige Wohnstätten, die während mindestens 91 Tagen je Steuerjahr nutzbar sind, verfügt und diese (auch nur eine) mehr als 30 Tagen bewohnt. Verfügt die Person daneben auch noch über Auslandswohnstätten, remaniert die UK-Ansässigkeit, wenn Auslandsimmobilien weniger als 30 Tagen je Steuerperiode bewohnt werden. Automatisch „resident“ werden schliesslich Personen, die eine full-time-Stelle in Grossbritannien dauerhaft besetzen und mindestens 75% der Arbeitszeit im Königsreich verbringen. Unter den „Automatic Residence Test“ fallen schliesslich Personen, die in einer Steuerperiode versterben, sofern sie in den vorangegangen drei Steuerjahren im Grossbritannien steueransässig wären. Für Personen, die über die beiden Test nicht automatisch in die prinzipiell unbeschränkte Steuerpflicht fallen, kommt – der „Sufficent Ties Test“ zum Zuge. Man mag es offenbar kompliziert, der Test differenziert zwischen „Arrivers“ und „Leavers“ (letztere lassen wir hier ausser Acht, auch wenn die entsprechenden Bestimmungen beim Verlassen Grossbritanniens äusserst relevant ausfallen können und daher in den Beratungen von Emigration Now stets thematisiert werden). Zuzüger werden gemäss dem „Sufficent Ties Test“auch dann steueransässig, wenn sie sich weniger als 183 Tage in Grossbritannien aufhalten, sofern sie über genau definierte Verbindungen („Ties“) zum Königreich verfügen. Die Bestimmungen statuieren fünf Verbindungen, namentlich die „Accomodation Tie“ (Verfügbarkeit einer Wohnstätte während mindestens 91 Tagen und tatsächliche Nutzung wärend mindestens eines Tage bzw. 16 Tage, wenn die Wohnstätte einem nahen Verwandten gehört), die „Work Tie“ (UK-Arbeitsaufenthalt während mindestens 40 Tagen je Steuerperiode), die „90 Day Tie“ (wird erfüllt, wenn eine Person sich in einer von zwei des aktuellen Steuerjahres vorausgegangenen Steuerperioden währen mindesten 90 Tagen in UK präsent war) sowie die „Country Tie“ (diese Verbindung wird angenommen, wenn sich eine Person in einem Steuerjahr mehr Tage in Grossbritannien als in jedem andern Land verbringt und ist nur für „Leavers“ relevant. Neuzuzüger, die einer Steuerperiode einen Aufenthalt zwischen 45 und 90 Tage verwirklichen und über vier Verbindungen („Ties“) verfügen werden Steueransässig ebenso wie Personen mit einem Aufenthalt zwischen 91 und 120 Tagen und drei Verbindungen. Bei einem Aufenthalt zwischen 121 und 182 Tagen reichen zwei „Ties“ aus, um „resident“ zu werden. Für Neuzuzüger gilt die steuerliche Ansässigkeit immer bei Aufenthalten über 183 Tagen und nie bei Aufenthalten unter 45 Tagen. Diese Aufenthaltsregeln sind insbesondere für Personen relevant, welche die UK-Steueransässigkeit vermeiden möchten und solche, die sie etablieren und bewahren möchten (um z.B. von der Vorzugsbesteuerung zu profitieren), selbst dann, wenn sie einen Aufenthalt unter 183 Tagen vermeiden möchten.
Kein UK-„Domicile“
Die erwähnten Steuererleichterungen werden „residents“ nur dann gewährt, wenn diese in Grossbritannien kein zivilrechtliches domicile haben. Die Definition des domicile ist in kontinentaleuropäischer Auffassung recht schwierig zu greifen, ähnelt aber dem schweizerischen Konzept des Heimatortes, verbunden mit gewissen Elementen, die etwa aus der mancherorts geläufigen steuerlichen Auffassung des Mittelpunktes der individuellen Lebensinteressen gewonnen werden können. Sicherlich kann statuiert werden, dass jedermann ausschliesslich ein domicile haben kann und muss. Wo dieses liegt, hängt von den persönlichen Umständen ab. Es werden grundsätzlich drei Domicile-Typen unterschieden: In der Praxis wird ein domicile am häufigsten durch Abstammung (domicile of origin) erworben und determiniert. Denn liegt das domicile am Geburtsort des Vaters, sofern die Eltern bei Geburt verheiratet waren. Andernfalls gilt der Geburtsort der Mutter, wobei auch in Adoptionsfällen Spezialerwägungen gelten. Es kann aber auch ein Wahl-Domicile (domicile of choice) statuiert werden, wenn der Abstammungsort zugunsten einer neuen ständigen Heimat in einem anderen Lande bei vollständigem Abbruch der Beziehungen zum Ursprungsland verlassen wird. Schliesslich gilt auch ein Abhängigkeits-Domizil (domicile of dependence) für Personen ohne eigene Rechtsmündigkeit, z.B. Minderjährige, die zwingend einem Domicile-Wechsel des Vaters zu folgen haben. In Abhängigkeit standen bis 1974 auch Ehegattinnen, die bei Heirat zwingend das domicile des Ehemanns erhielten. Seit 1974 gelten indes für Ehefrauen die gleichen Kriterien wie für übrige Personen.
Zum Nachweis eines domicile für steuerliche Zwecke verlangt der Fiskus (Her Majesty’s Revenue and Customs; HMRC) in den Steuererklärungen detaillierte Angaben, deren Fallstricke aus ausländischer Sicht zumeist die Betreuung spezialisierter Beistände bedingen. Speziell für Briten oder dort geborene Ausländer werden hohe Begründungsanforderungen gestellt, wenn diese aus Steuergründen ein ausländisches domicile etablieren. Etwa einfacher ist es für zuziehende Ausländer nicht-britischer Abstammung. Ausgangpunkt aller Erwägungen ist die Frage nach den Zukunftsabsichten einer Person. Neuzuzieher oder bereits ansässige Ausländer, welche hierauf kundgeben, dass sie langfristig und permanent in Grossbritannien leben möchten, begründen sofort ein UK-Domicile und die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip. Geben sie aber keine feste Absichten (no firm plans) und keinen festen Abwanderungsplan vor, dann werden ihre Geburtsorte sowie jene ihrer Väter relevant. Liegen beide im Ausland, dann werden die persönlichen Beziehungen zum Abstammungsland des Vaters sowie zum eigenen Geburtslanderfragt (solche Bindungen können z.B. durch familiäre Beziehungen, Besitztum, geschäftliche Tätigkeiten oder soziale Engagements begründet werden – auch relativ lasche Beziehungen finden bei Fehlen von britischen Abstammungsbeziehungen grosszügig Akzeptanz). Bestehen solche kumuliert, dann ist der Non-Dom-Status gegeben. In diversen Fällen (z.B. keine Beziehungen zum Geburtsland des Vaters oder zum eigenen Geburtsstaat; Pläne, Grossbritannien terminiert wieder zu verlassen) sind vertiefte Abgaben notwendig, die dann aber meistens auch in eine ausländisches domicile münden.
Inanspruchnahme der Remittance-Basis-Besteuerung
In jedem Steuerjahr können Non-Doms sowie weitere sich hierfür qualifizierende Steuerpflichtige über entsprechende Deklarationen in der Steuererklärung die Besteuerung auf Remittance-Basis wählen. Hierzu dienen die ordentliche Steuererklärung (Self Assesment Tax Return), die Formulare SA109 Residence and remittance basis etc. supplementary pages sowie evtl.SA108 Capital Gains supplementary pages. Wird die Überweisungsbesteuerung gewählt, dann dürfen in der ordentlichen Besteuerung die persönlichen Freibeträge, die Erleichterungen für Verheiratete sowie die Freigrenzen für Spekulationsgeschäfte nicht mehr beansprucht werden, was zu einer höheren Belastung des Inlandseinkommens (sofern solches erzielt wird) führen kann. Liegt das transferierte Auslandseinkommen unter 2’000 £, dann erfolgt hierauf bei Bewahrung aller Freigrenzen keine UK-Besteuerung. Arbeitnehmer mit Non-Dom-Status, die der basic rate unterliegen, im Ausland erzielte und dort besteuerte Arbeitseinkommen von unter 10’000 £ und/oder Zinsen bei ausländischen Banken bis 100 £ vereinnahmen, können diese ebenfalls UK-steuerbefreit vereinnahmen. Unter Umständen können also sich für die Remittance-Basis-Besteuerung qualifizierende Steuerpflichtige günstiger fahren, wenn sie die ordentliche Besteuerung beanspruchen. Bei hohen Auslandsvermögen und Einkommen ist dies aber nicht der Fall.
Als Remittances gelten Gelder und Besitztümer, welche Auslandseinkommen oder Kapitalgewinne sind oder hiervon stammen und direkt oder indirekt nach Grossbritannien zum eigenen Nutzen oder jenem von nahestehenden Personen (Ehegatten, Konkubinatspartner, minderjährige Kinder und Grosskinder, Trustees, Gesellschaften) überführt werden. Vor 2009 waren diverse Tricks zur Camouflage oder Umqualifikation solcher Einkommen anwendbar (z.B. Bezahlung von UK-Dienstleistungen mit Auslandseinkommen im Ausland, Vereinnahmung von Einkünften aus nicht mehr existierenden Einkommensquellen, u.v.m), doch derartige Lücken sind nunmehr geschlossen. Ausnahmen bestehen nur noch für persönliche Effekten (inkl. Juwelen), temporäre eingeführte Kunstwerke sowie Güter mit geringfügigem Wert. Nichtsdestotrotz bleibt die geschickte Strukturierung von Auslandsvermögen und Auslandseinkommen sowie die Transferplanung von zentraler Bedeutung. Vermögen (alle Besitztümer vor der UK-Wohnsitznahme begründen Vermögen, das, etwa zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, unversteuert ins Königreich transferiert werden kann) und Einkommen müssen möglichst separat kanalisiert werden, wozu zweckmässige Kontengestaltungen, Gehaltsauszahlungspläne und/oder Trustlösungen unabdingbar sind.
Tax Charge von 30’000 £ nach sieben Jahren
Vor einigen Jahren geriet das UK-Vorzugsbesteuerungsprinzip in arge Kritik. Gerechtigkeitsgedanken und vor allem Kalküle, die sich aus staatlichem Finanzhunger ergaben, führten dazu, dass das britische Schatzamt 2008 drastische Attraktivitätsbeschneidungen in der Non-Dom-Besteuerung formulierte. Flugs liefen die britische Finanz-, Immobilien- und Kunstbranche sowie weitere indirekt von der Ausländerbevorzugung profitierende Kreise, die sofortige Abwanderungen (z.B. von besonders Vermögenden, „Finanztalenten“, Unternehmern, Kunstsammlern, Mäzenen, usw.) befürchteten, gegen die geplanten Bestimmungen Sturm und erreichten, dass schliesslich nur abgeschwächte Verschärfungen realisiert wurden. Als auffälligste Novität statuierte der Finance Act 2008 eine Pauschalabgabe von 30’000 Pfund, die Non-Doms nunmehr zu leisten haben, sofern sie in laufenden Steuerjahr und während neun Steuerperioden davor mindestens siebenmal die Remittance-Basis-Besteuerung für Beträge über 2’000 £ beansprucht haben. Für Neuzuzüger bedeutet dies, dass die Pauschalgebühr erstmals im achten Wohnjahr fällig wird.
Nutzung der DBA – Überweisungsklauseln
Fast alle Doppelbesteuerungsabkommen, die mit Grossbritannien abgeschlossen wurden, enthalten Spezialregelungen hinsichtlich der britischen Vorzugsbesteuerung. Im Wesentlichen können dann die DBA nicht beansprucht werden, wenn Einkommen und/oder Kapitalgewinne einer doppelten Steuerbefreiung unterliegen würden. So ist z.B. in Art. 27 Abs. 1 des DBA GB-CH eine sog. Remittance Clause („Überweisungsklausel“) statuiert: „Stehen nach diesem Abkommen Einkünfte aus schweizerischen Quellen im Genuss einer Entlastung von der schweizerischen Steuer und wird eine natürliche Person für diese Einkünfte nach der im Königreich geltenden Gesetzgebung nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit dem Teilbetrag besteuert, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird, so findet die nach dem Abkommen in der Schweiz zu gewährende Steuerentlastung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung, der nach dem Königreich überwiesen oder dort bezogen wird„. Non-Doms, die in der Schweiz Steuerentlastungen aufgrund des DBA fordern, können dieses also nur für die tatsächlich überwiesenen und UK-besteuerten Beträge tun. Eine analoge Regelung gilt im Verhältnis zu Deutschland. Art. 24 des DBA D-GB, bestimmt, dass, wenn nach dem Abkommen für Einkünfte oder Gewinne in einem Vertragsstaat eine Steuervergünstigung gilt und nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht eine Person hinsichtlich dieser Einkünfte oder Gewinne mit dem Betrag dieser Einkünfte oder Gewinne steuerpflichtig ist, der in den anderen Staat überwiesen oder bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags dieser Einkünfte oder Gewinne, die im erstgenannten Staat zu gewährende Steuervergünstigung nur auf den Teil der Einkünfte oder Gewinne anzuwenden ist, der im anderen Staat besteuert wird. Für die Anwendung dieser Überweisungsklausel ist von Bedeutung, inwieweit die UK-Besteuerung wirkt. Für eine BRD-Steuervergünstigung ist daher der Nachweis zu erbringen, dass die Einkünfte oder Gewinne ins Königreich überwiesen, dort bezogen und besteuert worden sind.
Zinsbesteuerung, Abgeltungssteuer und Remittance-Basis-Taxation
Zinserträge von Non-Doms unterliegen gemäss Zinsbesteuerungsabkommen (z.B. bei Schweizer Banken) nicht dem Steuerrückbehalt. Hierzu haben die Steuerprivilegierten jährlich ein HMRC-Attest oder eine Bestätigung eines Steuerberaters vorzulegen, um ihren speziellen Steuerstatus nachzuweisen. Ab britischem Steuerjahr 2011/2012 ist nachzuweisen, dass die Zahlung der remittance basis charge von 30’000 £ an die britische Steuerverwaltung erfolgt ist. Kunden, welche diesen Status neu erlangen und von der Zahlung noch befreit sind, müssen eine entsprechende Bestätigung eines Steuerberaters vorlegen. Diese Bestätigung muss zusätzlich eine Angabe über die Anzahl der Steuerjahre enthalten, für welche der Status bislang beansprucht wurde. Die Dokumentation muss bis spätestens Ende Juni eingereicht sein, ansonsten der Steuerrückbehalt erhoben wird. Rückwirkende Korrekturen nicht möglich.
NonDoms unterliegen auch nicht der ab 2013 greifenden Abgeltungssteuer, die aufgrund eines Steuerabkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien sämtliche von UK-Steuerpflichtigen bei Schweizer Banken (genau: Zahlstellen) erzielten Kapitalerträgen mit Sätzen zwischen 27% und 48% belasten wird. Die Steuerprivilegierten können also im Genuss des herkömmlichen Schweizer Bankgeheimnisses ohne jeglichen Steuerabzug bleiben.
Remittance-Basis Besteuerung auch in Irland
Irland kennt fast identisches Remittance-Basis-Besteuerungskonzept, indes (noch?) ohne tax charge.
Dienstleistungen von Emigration Now
Emigration Now kann diese Ausführungen für Schweizer und deutsche Auswanderungswillige vertiefen ,anhand der individuellen Ausgangslage die Voraussetzungen überprüfen und die steuerlichen und anlagebezogenen Konsequenzen beleuchten. Bei einer Wegzugsentscheidung nach Grossbritannien oder Irland stehen alsdann unsere qualifizierten Partner in London und Dublin beratend und umsetzend zur Seite.
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