Sämtliche Bezüge von Kapitalien der zweiten und dritten Säule, die von Personen mit Wohnsitz im Ausland veranlasst werden, erfahren im Kanton des Geschäftssitzes der Vorsorgeeinrichtung eine Quellenbesteuerung. Diese entrichteten Quellensteuern können in vielen Fällen innerhalb von drei Jahren bei Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit dem Wohnsitzland des Steuerpflichtigen, dessen Ausgestaltung eine Rückvergütung zulässt, durch die kantonalen Steuerverwaltungen rückerstattet werden.
Diesen Rückforderungsanspruch begründen die meisten Doppelbesteuerungsabkommen für privatrechtliche Vorsorgeleistungen (Ausnahmen finden sich mitunter in den DBAs mit Chile, Dänemark, Grossbritannien, Hongkong, Kanada, den Niederlanden, Schweden, Singapur, Südafrika sowie den Vereinigten Arabischen Emiraten, überdies statuieren einige Abkommen Spezialbedingungen wie etwa das Erfordernis einer ausländischen Versteuerung – Emigration Now kennt all die entsprechenden DBA-Regelungen, die in jedem Orientierungsgespräch vertieft werden). Wenn aber die Vorsorgeleistungen aus einem öffentlichen-rechtlichen Arbeitsverhältnis resultieren, dann sehen alle DBA eine Besteuerung im Quellenstaat vor, welche die Rückforderung der Quellensteuer verunmöglicht (eine Ausnahme findet sich z.B. im DBA mit Norwegen, das eine Quellensteuerrückerstattung für Belastungen ab 15% zulässt).
Über lange Jahre galt diese Nicht-Ruckerstattung stets, wenn ein Bezug direkt von einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung veranlasst wurde, nicht aber (immer), wenn die Gelder zuvor zu einer (privatrechtlich organisierten) Freizügigkeitsstiftung transferiert und von dort aus bezogen wurden. Dieser Gegebenheit wurde aber mit einem neu kreierten Rückerstattungsformular Einhalt geboten. Im aktuell geltenden, zweiseitigen „Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz“ wird explizit Name und Adresse des letzten CH-Arbeitgebers erfragt, womit die Steuerbehörden öffentlich-rechtliche Determinanten erkennen und Rückerstattungsbegehren zur Ablehnung bringen können. Sowohl die Eidgenössische Steuerverwaltung als auch die „Arbeitsgruppe Quellensteuer“ der schweizerischen Steuerkonferenz sind nämlich der bindenden Auffassung, dass der Transfer von Vorsorgekapitalien in privatrechtliche Freizügigkeitslösungen den öffentlich-rechtlichen Charakter des Guthabens nicht ändert. Vielmehr zählt einzig die letzte Äufnung der Guthaben aus einem Arbeitsverhältnis. Eine Aufteilung des Vorsorgevermögens in einen privatrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil bleibt daher ausgeschlossen. Massgebend ist stets das letzte Arbeitsverhältnis.
Für angehende Auswanderer, die einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber verlassen und BVG-Gelder im Vorfeld des Wegzugs einer Freizügigkeitsstiftung übertragen, ergeben sich je nach Zielland, Alter, Höhe der Guthaben und beruflicher Flexibilität Implikationen und Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Wahl der Freizügigkeitsstiftung, steuerminimierter Bezug, Wechsel zu einem privatrechtlichen Arbeitgeber, Verrentung ex Freizügigkeit, usf.), die eine gebührende und rechtzeitige Auseinandersetzung mit den entsprechenden Modalitäten und Optionen aufdrängen.
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