Die Schweizer Staatsbürgerschaft ist durch mütterliche oder väterliche Abstammung mit Schweizern (ius sanguinis) oder durch Einbürgerung erhältlich. Die häufigsten Naturalisierungsformen sind die „ordentliche Einbürgerung“ sowie die schnellere „erleichterte Einbürgerung“ für Personen, die mit schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet sind oder zur dritten Ausländergeneration zählen. Eine ordentliche Einbürgerung können Ausländer beantragen, die mindestens 10 Jahre in der Schweiz wohnhaft (bei Kindern zwischen 8 und 18 zählen die Aufenthaltsjahre doppelt) gewesen sind, eine Niederlassungsbewilligung C (i.d.R. erteilt nach für Jahren Aufenthalt) halten und bestimmte kantonale und kommunale Wohnsitzfristen, die je nach Kanton und Gemeinde zwischen zwei und fünf Jahre differieren, erfüllen. Überdies werden eine erfolgreiche Integration, das Vertraut-Sein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen sowie ein Auftreten, dass die innere und äußere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet, vorausgesetzt. Das Verfahren zur ordentlichen Einbürgerung gestaltet sich mehrstufig. In der Regel prüft zunächst der Kanton die Grundvoraussetzungen, danach folgen Abklärungen für das kommunale und das kantonale Bürgerrecht, schließlich übernimmt der Bund die Angelegenheit, die zuletzt an die Wohngemeinde zur endgültigen Erteilung des schweizerischen Bürgerrechts weitergeleitet wird. Die Verfahrensdauern fallen je nach Kanton und Gemeinde unterschiedlich (i.d.R. 1,5 bis 2 Jahre) aus, ebenso wie die Einbürgerungsgebühren (bis ca. 5’000 CHF, durchschnittlich um die 1’500 CHF, mittlerweile nicht mehr einkommensabhängig, sondern gemäß differenzierten Festtarifen). Alle Bedingungen und Formalitäten finden sich recht transparent in den Internetauftritten der Gemeinwesen. Dort erfahren Interessenten, dass sie in einer Landesprache das Level B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (sog. selbständige Sprachverwendung) erreichen und finanziell unabhängig sein müssen. Ebenso dürfen keine Betreibungen vorliegen und die Steuern müssen brav gezahlt worden sein. Freilich sind auch Vorstrafen dem Ansinnen wenig dienlich oder dieses verunmöglichend. Spannend wird es aber beim Nachweis der Integration, der kommunal und kantonal überprüft wird. Die Kantone können schärfere Zulassungsbedingungen, als der Bund verlangt, durchsetzen. Die tatsächlichen Schweizermacher-Prüfungen sind dagegen vorwiegend eine kommunale Sache. Vielerorts entscheiden dort noch Legislativorgane (z.B. die Gemeindeversammlung), wenn auch in vielen Kommunen Einbürgerungsangelegenheiten mittlerweile von Exekutivgremien (z.B. der Gemeinderat oder eine Bürgerrechtskommission) behandelt werden. Der Spielraum und die Willkür dieser Instanzen sind zuweilen substanziell.
In den letzten Jahren wurden jährlich durchschnittlich ca. 40‘000 Ausländer eingebürgert, im Verhältnis zur Bevölkerungszahl mehr als doppelt so viel wie etwa in Deutschland (ca. 150‘000-170‘000 Einbürgerungen p.a.). Während in Deutschland in den letzten Jahren vor allem Syrer, Türken und Iraker naturalisiert wurden, sind es in der Schweiz hauptsächlich Personen mit Herkunftsland Deutschland, Frankreich und Italien. Deutschland führt diese Rangliste an, weil sich einerseits die bedeutenden Einwanderungsströme ex Bunderepublik infolge der Öffnungen durch die Personenfreizügigkeitsabkommen von 2005 bemerkbar machen und andererseits immer noch ein Nachholbedarf aus den Zeiten vor 2007, in denen die Akquisition der helvetischen Staatsbürgerschaft den Verlust der deutschen Nationalität bedeuten konnte, festzustellen ist.
Gerade Auswanderern beschert der Schweizer Pass auch als Doppelbürger manche Vorteile, so etwa die jederzeitige Rückkehrmöglichkeit (selbst bei finanziellen Schwierigkeiten oder Sozialhilfebedarf), der großzügige konsularische Schutz, ein voller Zugang zum helvetischen Immobilienmarkt, erleichtertes CH-Banking sowie nicht zuletzt die Wahlmöglichkeit zwischen Passports bei Reisen.