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7. April 2019

Liechtensteins restriktive Ausländerzulassung

Liechtensteins restriktive Ausländerzulassung
7. April 2019

Liechtensteins restriktive Ausländerzulassung

Schon vor 50 Jahren erkannten im Kleinstland Liechtenstein Fürstenhaus, Bevölkerung und lokale Politik in der damals sich akzentuierenden Ausländerzuwanderung eine Gefährdung der nationalen Identität. Diese Überfremdungsbesorgnis mündete anfangs der 70er Jahre in der sog. Drittelbegrenzung, die bis heute eine ausländerpolitische Leitlinie darstellt. So schwingt die Ausländerquote im rund 38’000 Einwohner zählende Fürstentum seit Jahren leicht über dem postulierten Drittel. Dass dies angesichts des permanenten Fachkräftebedarfs der lokalen Wirtschaft möglich blieb, ist speziell dem Wohlwollen der EU und der Schweiz zuzuschreiben. So profitiert das EWR-Mitglied Liechtenstein von Sonderbestimmungen im Rahmen der Personenfreizügigkeit. Während Liechtensteiner die volle Freizügigkeit im gesamten EWR/CH-Raum geniessen, ist die minimale Zuwanderung auf jährlich 89 Aufenthaltsgenehmigungen, die einen fünfjährigen Aufenthalt gewährleisten und eine Vorstufe der unbefristeten Niederlassungsbewilligung darstellen, limitiert. Liechtenstein hat EWR-Bürgern jährlich lediglich mindestens 56 Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit und 16 Genehmigungen an Nichterwerbstätige zu erteilen, wobei die Hälfte dieser Wohnsitzbewilligungen über ein Losverfahren zugeteilt werden müssen. Für Schweizer sind dagegen nur 17 Wohngenehmigungen vorgesehen, zwölf zur Erwerbstätigkeit und der Rest für Rentner oder Privatiers. Letztere Limitation erstaunt insofern, dass insbesondere die benachbarten Kantone St. Gallen und Graubünden nicht nur einige Tausend Grenzgänger beherbergen, sondern auch fleissig schweizerische Aufenthaltsbewilligungen an Ausländer erteilen, die täglich ins Fürstentum pendeln. So sorgte sich Liechtenstein in den letzten Monaten vor der Möglichkeit einer schweizerischen Kontingentierung gemäss den Vorgaben der Masseneinwanderungsinitiative. Die letztlich umgesetzte Inländervorranglösung führte hierauf auch im Ländle zum Aufatmen. Die Schweiz kann also weiterhin Ausländer mit Arbeitsort im Fürstentum aufnehmen und von diesen Personen die vollen Einkommensteuern erheben, sind doch Liechtensteiner Löhne ausschliesslich in der Schweiz steuerbar (Grenzgänger aus Deutschland und Österreich haben dagegen im Fürstentum Lohn- bzw. Quellensteuern zu entrichten, die der Ansässigkeitsfiskus an die lokalen Einkommensteuern anrechnet). Nicht ausgeloste Aufenthaltsbewilligungen erteilt Liechtenstein nach den Bedürfnissen bzw. Vorgaben der Wirtschaft vorwiegend an Führungspersonen oder Topspezialisten. Bei den Nichterwerbstätigen werden dagegen vorab Vermögende berücksichtigt. Vereinzelt folgt das Ausländeramt überdies personenbezogenen Empfehlungen des Fürstenhauses.

Wer nicht zu dieser Auslese gehört und trotzdem nach einem liechtensteinischen Wohnsitz trachtet, hat als EWR-Bürger Chancen im erwähnten Auslosungsverfahren, das gemäss den Vereinbarungen mit dem EWR ein gewisses Mass an Chancengleichheit sicherstellen soll. Zweimal jährlich finden Auslosungsrunden statt, die erste in diesen Tagen. Zumeist werden 36 liechtensteinische Aufenthaltsbewilligungen (28 zur und 8 ohne Erwerbstätigkeit) verlost. Teilnahmevoraussetzungen sind neben einer EWR-Staatsangehörigkeit der Nachweis ausreichender Finanzen. Zusätzlich müssen die Bewerber entweder einen Arbeitsplatz zumindest zugesichert haben oder im Rahmen einer bewilligten grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit in Liechtenstein selbständig tätig sein. Rentner bzw. Privatiers müssen dagegen das Rentneralter erreicht haben bzw. finanziell unabhängig sein, dürfen weder im Fürstentum noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen und haben ausreichend krankenversichert zu sein. Falschangaben, wahrscheinliche Fürsorgeabhängigkeit, Ausweisungen und Einreisesperren, erhebliche gesundheitliche Gründe, kriminelle Vergangenheit oder Gefährdung der inneren Sicherheit oder Ordnung sind Gründe, bei denen eine Aufenthaltsbewilligung trotz Losglück versagt wird. Das Auslosungsverfahren ist zweistufig: Zunächst findet eine Vorauslosung (Gebühr: 100 CHF) und nach Prüfung der erwähnten Voraussetzungen die Schlussauslosung (Zweitgebühr: 500 CHF) statt. Über die Fairness der Verlosung kursieren Gerüchte, doch anhand der publizierten Teilnehmerzahlen wird ersichtlich, dass die Gewinnchancen hoch sind, insbesondere bei den Bewilligungen ohne Erwerbstätigkeit, für die sich jeweils nur wenige Personen kandidieren. Die Bewerbungsfristen der Auslosungen sind auf der Internetseite des liechtensteinischen Ausländer- und Passamtes einzusehen.

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