LEITENDE ANGESTELLTE SCHWEIZERISCHER UNTERNEHMEN MIT WOHNSITZ BRD: DIE VORTEILHAFTE REGELUNG VON ART. 15 ABS. 4 DBA CH-DE

LEITENDE ANGESTELLTE SCHWEIZERISCHER UNTERNEHMEN MIT WOHNSITZ BRD: DIE VORTEILHAFTE REGELUNG VON ART. 15 ABS. 4 DBA CH-DE

Gemäss den Doppelbesteuerungsabkommen, die dem OECD-Musterabkommen folgen, dürfen an unselbständig Erwerbtätige entrichtete Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, ausser die Arbeit wird physisch im anderen Vertragsstaat ausgeübt, so dass letzterer ebenfalls ein Besteuerungsrecht erhält. Eine regelmässige Ausnahme davon findet sich in der sog. Monteurklausel, welche eine volles Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat vorsieht, wenn der Arbeitnehmer sich weniger als 183 Tage je Kalenderjahr im anderen Land aufhält und der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder das Arbeitsentgelt nicht von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen wird. Von dieser Grundregel und deren Hauptausnahme werden zuweilen in einzelnen DBAs weitere Sonderbehandlungen statuiert. So sieht z.B. das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz Sonderbestimmungen für Grenzgänger und Transportangestellte vor. Ebenso gelten Spezialregelungen für leitende Angestellte, die insbesondere für Führungskräfte mit BRD-Wohnsitz und Anstellung in der Schweiz interessant sind: Gemäss Artikel 15 Absatz 4 des DBA DE-CH kann eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig und nicht als Grenzgänger gilt, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben ausserhalb dieses anderen Staates umfasst. Konkret bedeutet dies z.B., dass die Arbeitsentgelte eines in Deutschland wohnhaften leitenden Angestellten, der für eine schweizerische Kapitalgesellschaft tätig ist, nur in der Schweiz belastet werden dürfen, und umgekehrt. Das Ganze versteht sich „subject-to-tax, d.h. der andere Staat muss die Einkünfte besteuern, ansonsten fällt das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat zurück.

Doch wer genau gilt als leitender Angestellter? In einer Konsultationsvereinbarung aus den Jahre 2008 einigten sich die beiden Staaten, dass die Spezialregelungen – unabhängig von der Grösse des Unternehmens – nur auf Personen, deren Prokura oder leitende Funktion (Direktor, Vorstandsmitglied, Geschäftsführer) im Handelsregister eingetragen ist, anzuwenden ist. Diese Regeln wurden aber im April 2023 durch eine weitere, bis Ende 2025 befristete Vereinbarung ergänzt, wonach der Kreis leitender Angestellten breiter definiert wurde. Seither greift Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens auch auf Personen, die mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind, sowie auch generell auf Angestellte, die zwar nicht im Handelsregister eingetragen sind, denen aber innerhalb einer Kapitalgesellschaft Leitungs- und Vertretungsbefugnisse übertragen sind, die einer Prokura entsprechen. Diese leitende Stellung bzw. Befugnis zur Aussenvertretung einer Gesellschaft wird individuell nachgewiesen bzw. geprüft. Als Kriterien können mitunter das Vorhandensein spezifischer Zirkulationsbeschlüsse oder Unterschriftenregelungen oder die Grösse bzw. Konzernzugehörigkeit einer Gesellschaft dienen. Mitausschlaggebend sein können gemäss der erwähnten Konsultationsvereinbarung auch die Höhe des Arbeitslohns, die Einordnung in eine der obersten Gehaltsstufen, die Gewährung und die Höhe von Gewinnbeteiligungen oder von besonderen geldwerten Vorteilen, die Anzahl der weisungsgebundenen Personen, die Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeiter oder auch die Nichtanwendung von gesetzlichen Begrenzungen der Höchstarbeitszeiten. 

ERGÄNZUNG VOM NOVEMBER 2025: Die Gültigkeit der erwähnten Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 wurde bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.