Nach anfänglicher Zurückhaltung notiert die 2017 neuetablierte Pauschalbesteuerung im Hochsteuerland Italien erste gewichtige Erfolge uns sorgt zunehmend für Zuzüge vermögender Personen mit einem Faible für die Halbinsel, die zuvor eine dortige Wohnsitznahme aus steuerlichen Gründen verwarfen. So haben unter anderem diverse Grossbritannien verlassende NonDoms, etliche Sportler und Künstler, rückwandernde Italiener sowie Gutsituierte aus Frankreich und Deutschland die Gelegenheit beim Schopfe gepackt. Auch einige schweizerische Staatsbürger begründeten, mitunter mit unserer Hilfe, wegen der Pauschalierung ihre steuerliche Ansässigkeit im Bel Paese.
Die italienische Version der Pauschalbesteuerung heisst Ersatzsteuer und wurde im Stabilitätsgesetz 2017 mit einem Betrag von 100’000 Euro per annum festgelegt. Analog zum schweizerischen Pendant schützt die Pauschale inländische (in Italien generierte) Einkünfte nicht. Diese werden weiter ordentlich besteuert. Die Steuerpauschale deckt aber die Einkommenssteuern auf im Ausland erzielte Einkommen (die bei ordentlicher Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip ab 75’000 € steuerbarem Einkommen mit satten 43% belastet wären) als auch die Vermögenssteuern auf dem im Ausland gehaltenen Kapital- und Immobiliarvermögen ab. Nicht abgeschirmt sind lediglich Veräusserungsgewinne auf qualifizierte Beteiligungen an Auslandsgesellschaften, welche im Laufe der ersten fünf Jahre nach der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung erzielt werden. Inkludiert ist überdies eine Befreiung von der Erbschaftssteuer für all jene Güter, welche sich ausserhalb Italiens befinden. Dieselbe Regelung findet auch für Schenkungen sowie für Rechtsgeschäfte Anwendung, mit denen Vermögensgüter für bestimmte Zwecke gebunden werden, etwa anlässlich von Trust- oder Stiftungserrichtungen.
Die Ersatzsteuer ist Personen aller Nationalitäten, die neu dauerhaft in Italien leben möchten und dort zuvor während 9 der letzten 10 Steuerperioden nicht unbeschränkt steuerpflichtig waren, offen. Auch Familienangehörige von Ersatzbesteuerten, namentlich Ehepartner, Kinder, Eltern und Geschwister, können privilegiert besteuert werden. Es gelten dieselben Regelungen wie für den Hauptantragsteller, die Pauschale beträgt aber nur 25’000 EUR. Die italienische Pauschalbesteuerung gilt für maximal 15 Jahre ab Wohnsitznahme und kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann via Steuererklärung und Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen erlangt oder, eher empfohlen, im bindenden Rulingverfahren (sog. interpello) zementiert werden. Beizulegen ist dem interpello eine Checkliste (Interessenten können diese via info@auswanderung.ch kostenfrei abrufen), über die u.a. detailliert alle früheren persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Italien aufgezeigt werden müssen.
Insgesamt hat Italien ein Steuersparvehikel für vermögende Personen mit hohen Auslandseinkommen geschaffen, das mindestens so attraktiv ist wie die indes unbefristete helvetische Pauschalbesteuerung. Vergleichsweise ist die italienische Ersatzabgabe günstiger (die schweizerischen Pauschalen beginnen in Niedrigsteuerkantonen- bzw. -gemeinden bei etwa 140’000 CHF), kann vorteilhaft auf die erweiterte Familie ausgedehnt werden, hat keinen Zusammenhang zum Lebensaufwand des Steuerpflichtigen und umfasst auch partiell auch die Erbschaftssteuer. Überdies sind Pauschalbesteuerte von den Vermögensteuern auf ausländische Anlagen (IVAFE) und Immobilien (IVIE) befreit.
Emigration Now kann Interessenten im Detail über sämtliche Facetten der italienischen Ersatzbesteuerung und die weiteren Implikationen einer Wohnsitznahme orientieren. Die steuerliche Umsetzung (Ruling und Steuererklärungen) erfolgt unabhängig von der künftigen Wohnsitzregion über eine auf solche Sachverhalte spezialisierte Südtiroler Steuerberatungssozietät, die mit unserer Auswandererberatung schon langjährig erfolgreich kooperiert.
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