Der italienische Fiskus hat Ende Januar 2022 in einer verbindlichen Stellungnahme präzisiert, dass die Steuervergünstigungen für neu zuziehende Arbeitnehmer, die seit einigen Jahren für aus dem Ausland neu zuziehende Mitarbeiter italienischer Arbeitgeber und Selbständige gelten, auch von ausserhalb des Landes angestellten Arbeitnehmern beansprucht werden können. Vorausgesetzt wird hierzu, dass die Erwerbstätigen Wohnsitz nehmen, in den beiden der Verlegung des Wohnsitzes vorausgegangenen Steuerperioden nicht in Italien unbeschränkt steuerpflichtig waren und die Verpflichtung einer mindestens zweijährigen Wohnsitzaufrechterhaltung eingehen. Überdies wird verlangt, dass der überwiegende Anteil der steuerbegünstigten Arbeitstätigkeit auf italienischem Boden ausgeübt wird. Im sog. „regime impatriati“ können die neu zuziehenden Erwerbstätigen, je nach Wohnort und Familienstand, Bemessungsreduktionen auf Erwerbseinkommen von 50% bis 90% erlangen, in der Regel für maximal fünf Steuerperioden, in einigen Fällen auch für zehn Jahre.
Je nach Lebenssituation und erzieltem Erwerbseinkommen winken im Hochsteuerland Italien temporäre Tiefsbelastungen auf Erwerbseinkommen, welche in Westeuropa ihresgleichen suchen und ähnliche Vergünstigungen anderer Länder (z.B. Spanien mit der sog. „Ley Beckham“, Portugal mit dem „Non-Habitual-Resident-Programm“ oder Frankreich im „Régime des impatriés“) übertrumpfen. Speziell bemerkenswert ist, dass in Italien nunmehr sämtliche neuzuziehenden Erwerbstätige, unabhängig von Beruf oder Position, steuerlich privilegiert werden können. Die Wirkung dieser Massnahmen ist bei uns augenfällig: Der Anteil von nach Italien auswandernden Kunden, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist in den letzten drei Jahren sprunghaft angestiegen.
Die erwähnte Präzisierung sichert nun Arbeitnehmern mit ausländischem Arbeitgeber die gewichtigen Steuerrabatte, was insbesondere die wachsende Population der „Digitalen Nomaden“, welche standortunabhängig arbeiten können, erfreuen dürfte. Home-office-Arbeit (in Italien „smart working“ genannt) liegt, auch begünstigt durch die Wirren und Zwänge der Covid-Krise, im Aufwind und wird zunehmend grenzüberschreitend ausgeübt. Ebenso baut sich in manchen Brachen (speziell im IT-Sektor) die Renitenz vieler Arbeitgeber gegenüber der Fernarbeit allmählich ab, spezifisch dann, wenn Arbeitskostenersparnisse resultieren. Allerdings haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch kollaterale Aspekte, etwa Sozialversicherungen und Arbeitsrecht, zu berücksichtigen.
Die Steuerbegünstigungen werden von Arbeitnehmern ohne IT-Arbeitgeber ebenso wie von den Selbständigen via Steuererklärung durchgesetzt, dies im Unterschied zu Angestellten italienischer Unternehmungen, welche die Rabatte nach Dokumentation der Regime-Voraussetzungen über tiefere Lohnsteuern an der Quelle erlangen. Für die eminent wichtige korrekte Deklaration stehen unserer Kundschaft italienische Steuerberater (auch deutschsprachig) zur Disposition.
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