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6. Oktober 2021

HOMEOFFICE IM AUSLAND,ARBEITGEBERSEITIGE RISIKEN: BEGRÜNDUNG EINER BETRIEBSSTÄTTE UND STEUERPFLICHT IM AUSLAND

HOMEOFFICE IM AUSLAND,ARBEITGEBERSEITIGE RISIKEN: BEGRÜNDUNG EINER BETRIEBSSTÄTTE UND STEUERPFLICHT IM AUSLAND
6. Oktober 2021

EMIGRATION NOW unterstützt regelmässig Personen, welche ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und dabei weiterhin für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitstätig bleiben. zumeist im Homeoffice, zuweilen auf Reisen. Dabei beraten wir die Auswanderer vorab zu den eminent wichtigen Fragestellungen bezüglich ihrer Besteuerung und Sozialversicherung. Grenzüberschreitende Arbeitsformen eröffnen indes auch Fragestellungen für die beschäftigenden Unternehmen selbst, so etwa zum geltenden Arbeitsrecht, zur Datensicherheit und allfälligen Verantwortungen zur Erfüllung von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des auslandstätigen Arbeitnehmers.

Auch könnte eine Arbeitstätigkeit im ausländischen Heimbüro das Risiko bergen, dass dadurch lokal eine Betriebstätte begründet wird und somit für die Unternehmen eine Steuerpflicht im Ausland entsteht. Als eine Unternehmenssteuerpflicht auslösende Betriebstätte wird i.d.R. eine feste örtliche Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, verstanden. Betriebstätten werden von Unternehmungen bei Auslandstätigkeiten etabliert, etwa wenn betriebswirtschaftliche oder steuerliche Gründen dafürsprechen. Bei Homeoffice-Konstellationen wird das Entstehen von Betriebstätten hingegen regelmässig gescheut, da die daraus resultierenden Meldepflichten, die Umsatz- und Gewinnzuordnung, die Erfüllung von Buchführungs- und Revisionserfordernissen sowie die Steuerlasten selbst häufig in keinem Verhältnis zum Nutzen der Arbeitsbeziehung stehen.

Ob ein ausländisches Homeoffice eine lokale Betriebsstätte begründet, hängt u.a. von Ausgestaltung, Art und Dauer der Arbeitstätigkeit ab und kann anhand den nationalen Gesetzgebungen und Rechtsprechungen, allfälligen Stipulationen in Doppelbesteuerungsabkommen (und den Kommentaren zum OECD-Musterabkommen und deren Entwicklungen) sowie der Handhabungspraxis und den Auffassungen der ausländischen Steuerbehörden beurteilt werden. Aus diesem Grunde stellt eine Einschätzung des Betriebsstättenrisikos immer eine einzelfallbezogene Betrachtung voraus. In einer spezifischen Auslands-Homeoffice-Konstellation können dabei etwa folgende Aspekte mitentscheidend sein:

Nationale Regelungen zur Unternehmenssteuerpflicht

Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem Wohnsitzland und der Staatshoheit des Arbeitgebers

OECD-Kommentare zum Muster-DBA und deren Entwicklungen

Ausgestaltung des Arbeitsvertrags

Ausmass der Verfügungsmacht über Homeoffice-Räumlichkeiten durch den Arbeitgeber

Arbeitgeberseitige Kostenbeteiligungen am Homeoffice

Anordnung der Arbeitsform

Vorhandensein eines (jederzeit nutzbaren oder zeitweilig genutzten) physischen Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber

Dauer der Tätigkeit im Heimbüro

Zugang zum Heimbüro für andere Mitarbeiter

Publikation der Heimbüro-Adresse, Werbung mit Heimbüro-Adresse, Einsatz von Visitenkarten

Bedienung von lokalen Kunden

Befugnisse für den Abschluss von Verträgen im Namen des Unternehmens

Wahrnehmung geschäftsleitender oder geschäftsführender Aktivitäten im Homeoffice

Ausnahmen und Sonderbestimmungen (wie z.B. bei Reiserestriktionen aufgrund von Pandemien)

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Verwandte Thematiken: Betriebsstättenrisiken bei Entsendungen

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Akzente

  • Auslandswohnsitz: Quellenbesteuerung von CH-Vorsorgeleistungen in Rentenform
  • Auswanderung Deutschland, Umgang mit AHV- und BVG-Mitteln
  • Rentner und Auswanderung: Abklärungsfelder
  • Im Ausland „remote“ für Schweizer Firmen arbeiten: Steuern und Sozialversicherungen
  • Frankreich, milde Belastung kleinerer und mittlerer Einkommen dank Familiensplitting
  • Italien, Regime Impatriati in Redimensionierung
  • Portugal, NHR-Regime vor dem Aus – Last Call für Wohnsitznahme und Registrierung
  • USA, Green-Card-Lotterie DV-2025, Anträge ab heute bis zum 7. November möglich
  • Thailand visiert Besteuerung von Auslandseinkommen an
  • WOHNSITZ EU/EWR UND SCHWEIZER KRANKENVERSICHERUNG: PRÄMIEN 2024 

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