(Beitrag vom 06.2012, akt. 05.2020) Kapitalien aus der beruflichen Vorsorge (z.B. Pensionskassen- oder Freizügigkeitsgelder) stellen für viele Auswanderer und für etliche Ausgewanderte einen wichtigen, manchmal den grössten Teil ihres Gesamtvermögens dar. Entsprechend ist eine fundierte Auseinandersetzung mit der wegzugsbezogenen und/oder künftigen Handhabung dieser Vermögensbestandteile von zentralster Bedeutung, zumal Fehler finanziell schwer wiegen können. EMIGRATION NOW erläutert hierzu bereits anlässlich von Orientierungsgesprächen die wichtigsten Determinanten des Umgangs mit Vorsorgekapitalien bei Auswanderung und kann hierauf gestützt Wege zu geeigneten Finanzdienstleistern, z.B. Freizügigkeitsstiftungen, Banken oder Vermögensverwaltern, anbahnen.
In diesem Zusammenhang sei nachfolgend eine Novität kommentiert, die Auswanderer, welche nach Auslandswegzug Kapitalien zwingend (z.B. der obligatorische Teil der 2. Säule bei Wegzug in ein EU-Land) oder freiwillig (etwa aus steuerlichen Gründen bei Auswanderung in ein Hochsteuerland) bei helvetischen Freizügigkeitsstiftungen belassen, erfreuen dürfte: Der Bundesrat hat nämlich im September 2010 über eine zum 1.Januar 2011 in Kraft tretende Änderung der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die bislang sehr restriktiven Anlagevorschriften für Freizügigkeitsstiftungen gelockert. Aufgehoben wird der bisherige Zwang zur Anlage auf einem (zumeist tief verzinsten) Bankkonto oder in einer (häufig sehr kostenträchtigen) schweizerischen Kollektivanlage. Ab Januar 2011 dürfen Freizügigkeitsstiftungen ein breiteres Anlagespektrum beackern: Zulässig werden neu ausgewählte Direktanlagen in gewisse verzinsliche Produkte (namentlich Anleihensobligationen mit direkter oder indirekter Garantie von Bund oder Kantonen, schweizerische Pfandbriefe, Kassenobligationen und Festgelder von Schweizer Banken, sofern diese Direktanlagen auf Schweizer Franken lauten) sowie auch Investitionen in ausländische Anlagefonds, sofern diese die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen oder in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind (die Berücksichtigung von ausländischen kollektiven Anlagen kann u.U. für Ausgewanderte, je nach neuem Domizil, besonders interessante Anlageperspektiven, welche die durch den Umzug geänderten Anlagebedürfnisse besser abzudecken vermögen, eröffnen). Schliesslich dürfen Freizügigkeitsstiftungen neu auch Vermögensverwaltungsmandate an FINMA-unterstellten Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen oder Vermögensverwaltern von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen erteilen, wobei die Beauftragten bei der konkrete Anlage freilich alle Bestimmungen der Verordnung BVV2 einzuhalten haben.
Diese Neuregulierung eröffnet insgesamt für Versicherte breitere Anlagemöglichkeiten und dürfte die Konkurrenz zwischen den Vorsorgeeinrichtungen stimulieren, was tendenziell kostensenkend wirken müsste. Trotzdem wird die Sicherheit der Vorsorgenehmer gewahrt, da nunmehr nicht nur die Freizügigkeitseinrichtungen, sondern auch deren Anlagen direkt von der FINMA kontrolliert werden. EMIGRATION NOW wird zur Abgabe geeigneter Empfehlungen die Reaktionen der wichtigsten Freizügigkeitsstiftungen überprüfen und sich neue Geschäftsmodelle oder Anlagemöglichkeiten, die für Auswanderer von Belang sind, vergegenwärtigen (Freizügigkeitseinrichtungen können uns Neuerungen jederzeit gerne auch unaufgefordert schriftlich präsentieren, sofern diese für Ausgewanderte, die Kapitalien im helvetischen Vorsorgesystem parkiert lassen, interessant sind).
Abschliessend führen wir noch den Wortlaut der Verordnungsänderung an: Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV)
– Die Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19941 wird wie folgt geändert:
— Art. 13 Abs. 4 und 5- 4
Bei der Freizügigkeitspolice entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals dem Deckungskapital.
– 5 Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins, beim Freizügigkeitskonto in Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) dem aktuellen Wert der Anlage. Verwaltungskosten sowie Aufwendungen für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz können abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
— Art. 19 Anlagevorschriften
– 1 Die Gelder der Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung sind als Spareinlagen bei einer Bank anzulegen, die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht. Die Höhe des Vorsorgekapitals muss jederzeit den Vorschriften von Artikel 13 Absatz 5 entsprechen. – 2 Gelder, die eine Freizügigkeitsstiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen der einzelnen Versicherten im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934. – 3 Die Auffangeinrichtung untersteht bei der Anlage der Gelder im Freizügigkeitsbereich den Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 71 BVG3 und den Artikeln 49–58 BVV 24. Sie muss insbesondere darauf achten, dass das Vermögen zweckgemäss verwendet wird und dass bei der Anlage des Vermögens die Sicherheit ihrer Leistungen ausreichend gewährleistet ist. – 4 Die Aufsichtsbehörde über die Auffangeinrichtung kann insbesondere Gutachten und Stresstests anordnen. Erweist sich die Sicherheit der Leistungen als ungenügend, so trifft sie angemessene Massnahmen; sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. — Art. 19a Anlagevorschriften beim Wertschriftensparen – 1 Beim Wertschriftensparen muss die versicherte Person ausdrücklich auf die jeweiligen Risiken hingewiesen werden. – 2 Für die Anlage des Vermögens gelten die Artikel 49–58 BVV 25 sinngemäss. Bei der Beurteilung der Risikofähigkeit und der Diversifikation nach Anlagekategorien kann die Höhe des Vorsorgekapitals auf Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung mitberücksichtigt werden. – 3 Die Wertschriften sind bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Effektenhändler müssen von der FINMA für die Depotverwahrung zugelassen sein. Folgende Anlagemöglichkeiten sind zulässig: a. Anleihensobligationen mit direkter oder indirekter Garantie von Bund oder Kantonen, schweizerische Pfandbriefe, Kassenobligationen und Festgelder von der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken; entsprechende Forderungen müssen auf Schweizer Franken lauten; von einer Begrenzung einzelner Schuldner kann abgesehen werden; b. kollektive Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind oder die von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurden; c. Anlagen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, den die Freizügigkeitsstiftung mit der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen oder Vermögensverwalterinnen oder-verwaltern von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen abgeschlossen hat; die Ermittlung, der Kauf und die Rücknahme der Anteile an solchen Anlagen, das Interesse der beteiligten Versicherten sowie die Deckung der Anteilsrechte müssen jederzeit in nachvollziehbarer Weise gewährleistet sein; im Vermögensverwaltungsvertrag ist die sinngemässe Einhaltung der Artikel 49–58 BVV 2 ausdrücklich festzuhalten.
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